Die Akkreditierung von Studiengängen ist das Verfahren, mit dem in Deutschland die Qualität von Bachelor- und Masterangeboten extern geprüft und mit einem Siegel bestätigt wird. Geprüft wird entweder ein einzelner Studiengang oder das Qualitätsmanagementsystem einer ganzen Hochschule. Für Studieninteressierte im Gesundheitsmanagement ist das Siegel ein formales Merkmal, an dem sich die Einhaltung gemeinsamer Standards der Länder ablesen lässt.
Rechtsgrundlage
Den Rahmen bildet der Studienakkreditierungsstaatsvertrag aller 16 Länder, der am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Er folgte auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2016 und verlagerte die Entscheidung von den Agenturen auf die Stiftung Akkreditierungsrat. Artikel 2 unterscheidet formale Kriterien wie Studienstruktur, Modularisierung, Leistungspunktesystem und Anerkennungsregeln von fachlich-inhaltlichen Kriterien wie Qualifikationszielen, schlüssigem Studiengangskonzept, Studierbarkeit, Studienerfolg und Nachteilsausgleich. Artikel 3 kennt drei Verfahren: System-, Programm- und alternative Akkreditierung.
Die Einzelheiten stehen in der Musterrechtsverordnung der Kultusministerkonferenz, zuletzt gefasst am 21. November 2024. Rechtsverbindlich sind nach Angaben des Akkreditierungsrats allein die darauf beruhenden Landesverordnungen, die ganz überwiegend übereinstimmen. Die Akkreditierungsentscheidung ist ein Verwaltungsakt; der Hochschule steht der Verwaltungsrechtsweg offen (Art. 3 Abs. 5 und 7 Staatsvertrag).
Ablauf einer Programmakkreditierung
- Die Hochschule beauftragt eine beim europäischen Register EQAR geführte und vom Akkreditierungsrat zugelassene Agentur und legt einen Selbstevaluationsbericht vor.
- Die Agentur prüft die formalen Kriterien in einem Prüfbericht. Ein Gutachtergremium aus mindestens zwei Hochschullehrenden, einer Person aus der Berufspraxis und einer studierenden Person bewertet die fachlich-inhaltlichen Kriterien; die Hochschullehrenden haben die Stimmenmehrheit.
- Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag; will er erheblich von der Gutachterempfehlung abweichen, kann die Hochschule binnen eines Monats Stellung nehmen.
- Die Akkreditierung gilt acht Jahre, Auflagen sind in der Regel binnen zwölf Monaten zu erfüllen (§§ 26 und 27 Musterrechtsverordnung). Gutachten und Entscheidung werden veröffentlicht.
Bei der Systemakkreditierung prüft das Verfahren das hochschulinterne QM-System. Systemakkreditierte Hochschulen akkreditieren ihre Studiengänge danach selbst und verleihen das Siegel; innerhalb der achtjährigen Frist muss jeder Studiengang den internen Zyklus mindestens einmal durchlaufen. Die Verfahrensdauer gibt der Akkreditierungsrat mit mindestens zwölf bis etwa 24 Monaten an.
Bedeutung für Hochschulen und Studierende
Für das Hochschulmanagement ist Akkreditierung ein Planungszyklus: Reakkreditierungen sind vor Ablauf der Frist einzuleiten, wesentliche Änderungen eines Studiengangs sind dem Akkreditierungsrat anzuzeigen (§ 28 Musterrechtsverordnung), und die ECTS-Struktur, Modulbeschreibungen und Prüfungsordnungen müssen zu den formalen Kriterien passen. Für Studierende und Arbeitgeber im Gesundheitswesen schafft das Verfahren Vergleichbarkeit: Nach Art. 1 Abs. 3 Staatsvertrag gelten so qualitätsgesicherte Studiengänge in allen Ländern als gleichwertig. Der Akkreditierungsstatus einzelner Programme ist in der öffentlichen Datenbank ELIAS des Akkreditierungsrats einsehbar. Die Verbindung zum europäischen Hochschulraum stellt der Bologna-Prozess her, auf dem das gestufte System aus Bachelor und Master beruht.