Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)

Auch: SPV, gesetzliche Pflegeversicherung, Pflegeversicherung, SGB XI

Eigenständiger Zweig der Sozialversicherung nach dem SGB XI, der das Risiko der Pflegebedürftigkeit als Teilleistungssystem absichert; Träger sind die Pflegekassen bei den Krankenkassen, versichert sind alle gesetzlich Krankenversicherten.

Die soziale Pflegeversicherung sichert in Deutschland das Risiko ab, pflegebedürftig zu werden. Sie ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt und folgt der Krankenversicherung: Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, gehört ihr kraft Gesetzes an, wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen.

Einordnung im SGB XI

§ 1 SGB XI beschreibt die soziale Pflegeversicherung als eigenständigen Zweig der Sozialversicherung (Abs. 1). Ihre Träger sind die Pflegekassen, deren Aufgaben die Krankenkassen wahrnehmen (Abs. 3). Sie soll Menschen helfen, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind (Abs. 4). Finanziert wird sie über Beiträge von Mitgliedern und Arbeitgebern, bemessen an den beitragspflichtigen Einnahmen; für mitversicherte Familienangehörige fallen keine Beiträge an (Abs. 6).

Die Leistungen sind nach § 4 SGB XI Dienst-, Sach- und Geldleistungen, deren Art und Umfang sich nach dem Pflegegrad und der Pflegeform richten. Zu Hause ergänzen sie die Pflege durch Angehörige, Nachbarschaft oder Ehrenamt; im Heim entlasten sie von pflegebedingten Aufwendungen, während Unterkunft und Verpflegung selbst zu zahlen sind (Abs. 2). Eine Vollabsicherung aller Pflegekosten ist damit nicht angelegt, man spricht vom Teilleistungssystem.

Kennzahlen und Bedeutung für die Praxis

Die Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts weist zum Jahresende 2023 rund 5,69 Millionen Pflegebedürftige im Sinne des SGB XI aus. 85,9 Prozent von ihnen wurden zu Hause versorgt, 14,1 Prozent vollstationär in Heimen.

Für Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste sind die Pflegekassen Vertragspartner, unter anderem bei der Vereinbarung der Pflegesätze. Leistungsbeträge der Versicherung und Eigenanteile der Pflegebedürftigen bilden gemeinsam die Erlösseite, weshalb Leistungsanpassungen unmittelbar in Kalkulation und Belegung durchschlagen. Für Krankenkassen bedeutet die Konstruktion, dass sie mit ihren Pflegekassen einen zweiten Versicherungszweig mitverwalten, mit eigener Leistungs- und Vertragslogik.

Reformstand Herbst 2026

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ legte am 11. Dezember 2025 Ergebnisse vor; Teilleistungssystem und Pflegegrade sollen danach erhalten bleiben. Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen, der die Finanzen der sozialen Pflegeversicherung stabilisieren soll. Vorgesehen sind unter anderem höhere ambulante Leistungen in den Pflegegraden 2 bis 5, ein Sozialraumbudget anstelle des Entlastungsbetrags, eine jährliche Anpassung der Leistungsbeträge ab 2029, eine zielgenauere Vergabe der Pflegegrade 1 bis 3 mit Bestandsschutz und die Prüfung des Rehabilitationsbedarfs bei der Begutachtung. Eine Strukturkommission soll ab Oktober 2026 weitergehende Reformen erarbeiten. Das Gesetzgebungsverfahren ist offen; bis zu seinem Abschluss gilt das SGB XI in der aktuellen Fassung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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