Praxisabgabe und Praxisauflösung: Ablauf, Fristen und Verwertung der Ausstattung

Fast vier von zehn Hausärztinnen und Hausärzten in Deutschland sind älter als 59 Jahre. In den kommenden Jahren steht damit eine Welle von Praxisabgaben an – und längst nicht jede Praxis findet eine Nachfolge. Wer abgeben will, sollte den Prozess deshalb wie ein kleines Projekt im Gesundheitsmanagement behandeln: mit Zeitplan, klaren Zuständigkeiten und einem Plan B für den Fall, dass die Praxis nicht übergeben, sondern aufgelöst wird. Dieser Beitrag ordnet Zahlen, Ablauf und Fristen ein.

Die Ausgangslage: Generationenwechsel ohne genug Nachfolger

Nach den Gesundheitsdaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung lag das Durchschnittsalter der Vertragsärztinnen und -ärzte zuletzt bei 53,9 Jahren; in der hausärztlichen Versorgung sind 37,1 Prozent älter als 59 Jahre. Die KBV weist selbst darauf hin, dass daraus in den nächsten Jahren ein erheblicher Nachbesetzungsbedarf entsteht. Gleichzeitig zeigt das KfW-Nachfolge-Monitoring 2025 für den gesamten Mittelstand – zu dem auch Arzt- und Therapiepraxen zählen –, dass geplante Stilllegungen ohne Nachfolge häufiger werden: Rund 114.000 Inhaberinnen und Inhaber pro Jahr rechnen bis Ende 2029 mit der Schließung ihres Betriebs.

Für die Praxisplanung heißt das: Die Übergabe an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger ist der Wunschfall – die vollständige Praxisauflösung ist aber ein realistisches Szenario, das von Anfang an mitgedacht werden sollte, besonders in ländlichen Regionen.

Praxisabgabe oder Praxisauflösung – zwei verschiedene Wege

Praxisabgabe bedeutet: Die Praxis wird als laufender Betrieb übergeben oder verkauft. Bei Vertragsarztsitzen in gesperrten Planungsbereichen läuft das über das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V: Der Zulassungsausschuss schreibt den Sitz aus und wählt unter den Bewerbern aus. Patientenstamm, Personal und Ausstattung gehen in der Regel auf die Nachfolge über.

Praxisauflösung bedeutet: Es gibt keine Nachfolge. Die Zulassung wird zurückgegeben, Verträge werden beendet, die Einrichtung wird verkauft oder entsorgt, die Patientenakten werden gesetzeskonform archiviert. Dieser Weg ist organisatorisch aufwendiger, als viele erwarten – von der medizintechnischen Ausstattung bis zur Frage, wer die Akten die nächsten zehn Jahre aufbewahrt.

Zeitplan: Praxisabgabe in vier Etappen 24–18 Monate vorher Entscheidung treffen, Praxiswert ermitteln, Beratung durch KV und Steuerberater 18–12 Monate vorher Nachfolgesuche bzw. Ausschreibung über Nachbesetzungs- verfahren (§ 103 SGB V) 12–3 Monate vorher Verträge kündigen (Miete, Personal, IT), Geräte bewerten, Patienten informieren Abgabe / Schließung Übergabe oder Auflösung: Inventar verwerten, Akten 10 Jahre archivieren Faustregel: mindestens zwei Jahre Vorlauf einplanen In ländlichen Regionen dauert allein die Nachfolgesuche häufig länger als ein Jahr. Ohne Nachfolge wird aus der Abgabe eine vollständige Praxisauflösung – dann kommen Geräteverwertung, Vertragsabwicklung und Aktenarchivierung dazu.
Der typische Zeitplan einer Praxisabgabe. Wer erst im letzten Jahr startet, riskiert eine ungeordnete Schließung mit Wertverlust.

Die wichtigsten Bausteine bei einer Praxisauflösung

Zulassung und Formalitäten

Die Rückgabe der Vertragsarztzulassung ist gegenüber dem Zulassungsausschuss zu erklären; Kammern, KV, Berufshaftpflicht und Gesundheitsamt sind zu informieren. Bei angestellten Ärzten und MFA gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen – Personalfragen gehören deshalb an den Anfang des Zeitplans, nicht ans Ende.

Patientenakten: zehn Jahre Aufbewahrung

Nach § 630f BGB sind Patientenakten grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren; für einzelne Unterlagen gelten längere Spezialfristen. Bei einer Auflösung ohne Nachfolge muss die Aufbewahrung organisiert werden – etwa über einen datenschutzkonformen Archivdienstleister oder die sogenannte „ruhende Verwahrung“. Eine formlose Lagerung im Privatkeller genügt den Anforderungen an Vertraulichkeit in aller Regel nicht.

Medizintechnik und Einrichtung verwerten

Ultraschallgeräte, EKG, Behandlungsliegen, Sterilisatoren oder Dentaleinheiten haben einen aktiven Gebrauchtmarkt – Abnehmer sind jüngere Praxen, Medizintechnikhändler und das Ausland. Der Resterlös hängt von Wartungsnachweisen (MPBetreibV-Dokumentation), Baujahr und Software-Stand ab. Für die restliche Einrichtung – Empfangstheke, Wartezimmer, IT – ist der geordnete Verkauf oder die pauschale Räumung durch einen Aufkäufer üblich. Einen praxisnahen Überblick über Ablauf und Verwertung bei einer Praxisauflösung bietet firmenaufloesung.de.

Steuern nicht vergessen

Aufgabegewinn, stille Reserven und die Behandlung des Praxiswerts gehören frühzeitig zum Steuerberater. Wer die Praxis aus Altersgründen aufgibt, kann unter Voraussetzungen Freibetrag und ermäßigten Steuersatz nutzen – das setzt aber eine saubere zeitliche Planung der Aufgabe voraus.

Häufige Fragen

Wie lange dauert eine Praxisabgabe realistisch?

Vom Entschluss bis zur Übergabe vergehen meist 18 bis 24 Monate. Bei Praxen in ländlichen Regionen berichten viele Abgeber von über einem Jahr allein für die Nachfolgesuche – deshalb gilt: früh starten.

Was passiert mit den Patientenakten, wenn niemand die Praxis übernimmt?

Die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren (§ 630f BGB) bleibt bestehen. Üblich sind spezialisierte Archivdienstleister, die Akten datenschutzkonform einlagern und Auskunftsersuchen bedienen; die Kosten dafür gehören in die Kalkulation der Auflösung.

Lohnt der Verkauf gebrauchter Medizintechnik?

Bei gepflegten Geräten gängiger Hersteller ja – insbesondere bildgebende Systeme, Sterilisation und Behandlungseinheiten finden Abnehmer. Wichtig sind vollständige Wartungs- und Sicherheitsprüfungs-Nachweise; ohne sie sinkt der Preis deutlich.

Wer hilft bei der Organisation?

Die Kassenärztlichen Vereinigungen beraten zur Abgabe und zum Nachbesetzungsverfahren, Steuerberater zur Aufgabebesteuerung; für Räumung und Geräteverwertung gibt es spezialisierte Dienstleister. Ein schriftlicher Zeit- und Aufgabenplan hält die Fäden zusammen.

Stand: Juli 2026. Quellen: KBV-Gesundheitsdaten, KfW Research, gesetze-im-internet.de.