Betriebliche Gesundheitsförderung, kurz BGF, bezeichnet im Sozialrecht die Leistungen, mit denen Krankenkassen Betriebe beim Aufbau gesundheitsförderlicher Strukturen unterstützen. Im allgemeinen Sprachgebrauch meint der Begriff oft alle freiwilligen Aktivitäten eines Unternehmens für die Gesundheit seiner Beschäftigten. Rechtlich ist BGF eine von drei Leistungsarten der primären Prävention, neben verhaltensbezogenen Kursen und der Gesundheitsförderung in Lebenswelten (§ 20 Abs. 4 SGB V).
Gesetzliche Grundlage in § 20b SGB V
Nach § 20b SGB V erheben die Krankenkassen unter Beteiligung der Versicherten, der Verantwortlichen für den Betrieb, der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit die gesundheitliche Situation einschließlich Risiken und Potenziale. Sie entwickeln Vorschläge zur Verbesserung und unterstützen deren Umsetzung (Abs. 1). Dabei arbeiten sie mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger und den Arbeitsschutzbehörden der Länder zusammen (Abs. 2). In gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen beraten die Kassen Unternehmen, fördern überbetriebliche Netzwerke und klären, welche Kasse im Einzelfall leistet; Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sind dabei ausdrücklich genannt (Abs. 3).
Die Finanzierung stützt ein Ausgabenrichtwert: § 20 Abs. 6 SGB V legt seit 2019 einen Mindestbetrag je Versicherten für Leistungen nach § 20b fest, mit einem eigenen Anteil für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen; die Beträge werden jährlich an die Entwicklung der Bezugsgröße der Sozialversicherung angepasst. Gibt eine Kasse weniger aus, fließen die Mittel an den GKV-Spitzenverband und von dort in überbetriebliche Netzwerke und Kooperationen (§ 20b Abs. 4).
Leistungen und Handlungsfelder
Inhalt und Qualitätskriterien regelt Kapitel 6 des Leitfadens Prävention, den der GKV-Spitzenverband zuletzt am 17. Dezember 2025 gefasst hat. BGF soll als strukturierter Prozess in Form eines Lernzyklus ablaufen und Beschäftigte, Interessenvertretung, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit einbeziehen. Als Kassenleistungen kommen unter anderem in Betracht:
- Analysen wie Arbeitsunfähigkeits-, Arbeitssituations- und Altersstrukturanalysen oder Beschäftigtenbefragungen
- Beratung zu gesundheitsförderlicher Arbeitsgestaltung, gesundheitsgerechter Führung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
- Moderation von Gesundheitszirkeln und Steuerungsgremien, Qualifizierung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren
- verhaltenspräventive Angebote sowie Dokumentation, Evaluation und Qualitätssicherung
Verbreitung und Nutzen für Einrichtungen im Gesundheitswesen
Laut Präventionsbericht 2025 erreichten die Krankenkassen im Berichtsjahr 2024 mit BGF rund 2,06 Millionen Beschäftigte in 28.142 Betrieben, nach 29.668 Betrieben im Jahr 2023. Auf das Gesundheits- und Sozialwesen entfielen 18 Prozent der dokumentierten BGF-Aktivitäten. In den Steuerungsgremien wirkten Vertreterinnen und Vertreter der Krankenkassen in 64 Prozent der Fälle mit, Betriebs- oder Personalräte in 41 Prozent.
Für Kliniken und Pflegeeinrichtungen ist BGF damit eine externe Ressource für Analyse und Prozessbegleitung, die ein eigenes betriebliches Gesundheitsmanagement ergänzt. Die Pflichten des Arbeitsschutzes ersetzt sie nicht. Der Bericht nennt Gefährdungsbeurteilungen und anonymisierte Auswertungen des Eingliederungsmanagements ausdrücklich als Datenquellen der Bedarfsermittlung, sodass gesetzliche und freiwillige Bausteine aufeinander aufbauen.