Leitfaden Prävention

Auch: GKV-Leitfaden Prävention, Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V

Vom GKV-Spitzenverband nach § 20 Abs. 2 SGB V festgelegtes Regelwerk mit einheitlichen Handlungsfeldern und Qualitätskriterien für Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen der Krankenkassen; Maßnahmen, die ihm nicht entsprechen, dürfen Kassen weder durchführen noch fördern.

Leitfaden Prävention heißt das Regelwerk, in dem der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene Handlungsfelder und Qualitätskriterien für Leistungen der Primärprävention und Gesundheitsförderung festlegt. Für die Leistungserbringung vor Ort ist er verbindlich: Maßnahmen, die seinen Handlungsfeldern und Kriterien nicht entsprechen, dürfen Krankenkassen weder durchführen noch fördern. Die geltende Fassung stammt vom 17. Dezember 2025.

Gesetzlicher Auftrag aus § 20 SGB V

Grundlage ist § 20 Abs. 2 SGB V. Danach legt der GKV-Spitzenverband unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstands, unter anderem aus Gesundheitswissenschaften, Arbeitsmedizin, Psychologie, Pflege, Ernährung und Sport, sowie des Sachverstands der Menschen mit Behinderung einheitliche Handlungsfelder und Kriterien fest. Sie betreffen insbesondere Bedarf, Zielgruppen, Zugangswege, Inhalt, Methodik, Qualität, Evaluation und die Messung der Zielerreichung. Zusätzlich bestimmt der Verband ein einheitliches Verfahren zur Zertifizierung von Angeboten und veröffentlicht Festlegungen und zertifizierte Leistungen im Internet. Das Wort Leitfaden selbst steht nicht im Gesetz.

Inhaltlich gibt Absatz 3 acht Gesundheitsziele vor, darunter weniger Tabak- und Alkoholkonsum, die Prävention depressiver Erkrankungen und gesundes Älterwerden. Daneben berücksichtigt der Verband die Arbeitsschutzziele der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz. Die Krankenkassen legen die Festlegungen ihren Satzungsleistungen zugrunde (Abs. 1).

Aufbau nach Leistungsarten

KapitelLeistungsartRechtsgrundlage
4Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten wie Kommune, Kita, Schule und Hochschule§ 20a SGB V
5Präventionskurse mit den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stress- und Ressourcenmanagement, Suchtmittelkonsum§ 20 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 SGB V
6Betriebliche Gesundheitsförderung§§ 20b, 20c SGB V
7Digitale Präventions- und Gesundheitsförderungsangebote der individuellen Prävention§ 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V

Was der Leitfaden für Kassen, Anbieter und Betriebe heißt

Für Krankenkassen ist der Leitfaden Prüf- und Steuerungsmaßstab. Kurse zur verhaltensbezogenen Prävention dürfen sie nur erbringen oder bezuschussen, wenn diese zertifiziert sind (§ 20 Abs. 5 SGB V). Die Prüfung übernimmt laut GKV-Spitzenverband eine zentrale Prüfstelle im Auftrag der Kassen; die Zertifizierungskriterien für Kurse tragen den Stand 6. Januar 2026, die für digitale Angebote den Stand 17. Dezember 2025. Kursanbietende richten Konzept, Qualifikation und Dokumentation an diesen Vorgaben aus, weil davon die Bezuschussung für Versicherte abhängt.

Die Reichweite belegt der Präventionsbericht 2025: Im Berichtsjahr 2024 unterstützten die Krankenkassen rund 1,9 Millionen Teilnahmen an individuellen Kursangeboten und erreichten in 52.535 Lebenswelten etwa 8,9 Millionen Menschen. Für Kliniken, Pflegeeinrichtungen und andere Betriebe ist Kapitel 6 der Maßstab, an dem Krankenkassen ihre Unterstützung in der betrieblichen Gesundheitsförderung ausrichten. Der Leitfaden konkretisiert damit die Vorgaben des Präventionsgesetzes und verbindet Verhaltens- und Verhältnisprävention in einem gemeinsamen Qualitätsrahmen. Da der Verband ihn regelmäßig fortschreibt, gilt stets die zuletzt veröffentlichte Fassung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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