Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

Auch: Studieren ohne Abitur, Hochschulzugang ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung, berufliche Hochschulzugangsberechtigung

Zulassung zum Studium ohne Abitur oder Fachhochschulreife: Meister- und gleichgestellte Fortbildungsabschlüsse eröffnen nach dem KMK-Beschluss vom 6. März 2009 alle Fächer, eine Berufsausbildung mit Berufspraxis und Eignungsprüfung einen fachgebundenen Zugang nach Landesrecht.

Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte bezeichnet die Zulassung zu einem Studium ohne Abitur, fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife. An die Stelle des Schulabschlusses tritt eine abgeschlossene berufliche Aus- oder Fortbildung, je nach Weg ergänzt um mehrjährige Berufspraxis und eine Eignungsprüfung. Im allgemeinen Sprachgebrauch heißt das Studieren ohne Abitur.

Zwei Wege ins StudiumZwei Wege ins StudiumKMK-Beschluss vom 6. März 2009Ziffer 1Ziffer 2Fortbildungab 400 StundenMeister, FachschuleGesundheitsberufeAllgemeinalle StudienfächerAusbildungmindestens 2 JahreBerufspraxismindestens 3 JahreEignungsprüfungoder ProbestudiumFachgebundenaffine FächerVerbindlich erst über LandesrechtPassung prüft die Hochschule selbst
Abb.: Allgemeiner und fachgebundener Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte nach den Ziffern 1 und 2 des KMK-Beschlusses, verbindlich über das Hochschulrecht der Länder. Quelle: Kultusministerkonferenz, Beschluss vom 6. März 2009, Hochschulkompass, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt zwei Wege zum Studium ohne Abitur: Meisterprüfung, Fachschulabschluss, Fortbildung ab 400 Unterrichtsstunden oder landesrechtliche Fortbildung in Gesundheitsberufen führen zur allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung für alle Studienfächer. Eine mindestens zweijährige Ausbildung, mindestens drei Jahre Berufspraxis und eine Eignungsprüfung oder ein Probestudium führen zum fachgebundenen Zugang für affine Fächer.

Rechtsgrundlage: KMK-Beschluss von 2009 und Landesrecht

Den ländergemeinsamen Rahmen setzt der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 6. März 2009. Er kennt zwei Stufen. Nach Ziffer 1 erhalten Inhaberinnen und Inhaber bestimmter Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung. Dazu zählen Meisterinnen und Meister im Handwerk, Fortbildungsabschlüsse nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung mit Lehrgängen von mindestens 400 Unterrichtsstunden, Fachschulabschlüsse sowie nach Ziffer 1.5 vergleichbare landesrechtliche Fortbildungen für Berufe im Gesundheitswesen und in sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufen.

Alle übrigen beruflich Qualifizierten erhalten nach Ziffer 2 eine fachgebundene Berechtigung. Verlangt werden eine mindestens zweijährige, bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsausbildung und mindestens drei Jahre Berufspraxis, beides in einem zum Studiengang affinen Bereich. Hinzu kommt ein Eignungsfeststellungsverfahren mit schriftlichen und mündlichen Anteilen, an dessen Stelle ein erfolgreiches Probestudium von mindestens einem Jahr treten kann. Ziffer 3 erlaubt den Ländern weitergehende Regeln. Solche landesspezifischen Berechtigungen erkennen alle Länder für das Weiterstudium im gleichen oder einem affinen Fach an, sobald ein Jahr Studium erfolgreich absolviert ist.

Verbindlich wird all das erst über die Hochschulgesetze und Rechtsverordnungen der Länder, wie der Hochschulkompass zusammenfasst. Ob die berufliche Qualifikation zum gewünschten Studiengang passt, prüft und entscheidet die Hochschule selbst. Vor der Zulassung kann sie zusätzlich eine Eignungsprüfung, ein Eignungsgespräch oder ein Probestudium verlangen.

WegVoraussetzungReichweite
Aufstiegsfortbildung (Ziffer 1)Meisterprüfung, Fortbildungsabschluss ab 400 Unterrichtsstunden, Fachschule, landesrechtliche Fortbildung in Gesundheits- und Sozialberufenalle Studienfächer
Berufsausbildung mit Praxis (Ziffer 2)mindestens zweijährige Ausbildung, drei Jahre Berufspraxis, Eignungsfeststellung oder Probestudiumfachlich affine Studiengänge
Landesregelungen (Ziffer 3)nach dem jeweiligen Hochschulgesetzbundesweit zum Weiterstudium im gleichen oder affinen Fach nach einem Jahr erfolgreichen Studiums

Bedeutung für Gesundheitsberufe und Personalentwicklung

Im Gesundheitswesen sind viele Fach- und Leitungskräfte über eine Berufsausbildung in ihre Funktion gekommen. Ziffer 1.5 stellt landesrechtlich geregelte Fortbildungen der Gesundheitsberufe den Meisterabschlüssen gleich; welche Weiterbildung im Einzelnen darunter fällt, bestimmt das jeweilige Land. Die bundesrechtlich geregelte Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz dauert in Vollzeit drei Jahre (§ 6 Abs. 1 PflBG) und kann damit die Ausbildungsvoraussetzung der Ziffer 2 erfüllen, sofern die Hochschule den Studiengang als affin einstuft.

Für Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Krankenkassen verbindet sich der Zugang mit Fragen der Personalentwicklung, etwa nach berufsbegleitenden Formaten wie dem Fernstudium oder nach Freistellungen. Zugang und Anrechnung beruflicher Kompetenzen sind rechtlich getrennte Schritte: Die Kultusministerkonferenz hat 2008 festgehalten, dass eine Hochschulzugangsberechtigung immer Voraussetzung für die Studienaufnahme bleibt, auch wenn eine Hochschule Zugangs- und Einstufungsprüfung organisatorisch zusammenlegt.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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