Konsekutiver und weiterbildender Master sind die beiden Typen, denen ein Masterstudiengang in Deutschland bei seiner Einrichtung zugeordnet wird. Der konsekutive Master knüpft inhaltlich an ein vorangegangenes Studium an, der weiterbildende an berufliche Erfahrung nach dem ersten Abschluss. Die Unterscheidung betrifft Zugang und Studiengangskonzept, nicht die Wertigkeit des Grades.
Grundlagen in der Musterrechtsverordnung
Verbindlich sind die Studienakkreditierungsverordnungen der Länder, die auf der Musterrechtsverordnung der KMK beruhen. Die Musterrechtsverordnung wurde zuletzt am 21. November 2024 gefasst; ob ein Land diese Fassung bereits übernommen hat, ergibt sich aus seiner eigenen Verordnung. Nach § 4 Abs. 2 ist bei der Einrichtung festzulegen, ob ein Masterstudiengang konsekutiv oder weiterbildend ist. Weiterbildende Studiengänge entsprechen in Regelstudienzeit und Abschlussarbeit den konsekutiven und führen zum gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. § 11 Abs. 3 beschreibt konsekutive Master als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge und verlangt beim weiterbildenden Typ ein Konzept, das an die beruflichen Erfahrungen der Studierenden anknüpft.
Für den Zugang setzt § 5 Abs. 1 einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss voraus. Weiterbildende Master verlangen zusätzlich qualifizierte berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr; nach der Fassung von 2024 sind Abweichungen nur für einzelne Studierende in begründeten Ausnahmefällen möglich. Laut Begründung zählt dabei nur Berufstätigkeit nach dem ersten Abschluss, Pflichtpraktika im Bachelor oder Tätigkeiten vor dem Bachelorstudium genügen nicht. Sieht das Landesrecht es vor, kann bei weiterbildenden Mastern eine Eingangsprüfung den Hochschulabschluss ersetzen.
| Merkmal | Konsekutiver Master | Weiterbildender Master |
|---|---|---|
| Anschluss | an ein vorangegangenes Studium | an Berufserfahrung nach dem ersten Abschluss |
| Zugang | erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss | ebenso, nach Landesrecht ersatzweise Eingangsprüfung |
| Berufspraxis | keine Vorgabe der Musterrechtsverordnung | mindestens ein Jahr qualifizierte Erfahrung |
| Regelstudienzeit | zwei bis vier Semester, mit dem Bachelor zusammen zehn Semester in Vollzeit | Vorgaben wie beim konsekutiven Master |
| Abschlussgrad | M.A., M.Sc., M.Eng., LL.M. und weitere nach Fächergruppe | auch abweichende Bezeichnungen, etwa MBA |
Was die Wahl für Studium und Beschäftigte bedeutet
Für Bachelorabsolventinnen und -absolventen des Gesundheitsmanagements ist der konsekutive Master der direkte Anschluss, etwa mit Schwerpunkt Gesundheitsökonomie oder Versorgungsmanagement. Fächerübergreifende Zahlen nennt der Nationale Bologna-Bericht 2021 bis 2024: Von den Bachelorabsolventinnen und -absolventen des Prüfungsjahres 2020 hatten bis zum Wintersemester 2021/22 insgesamt 45,4 Prozent ein Masterstudium begonnen, an Universitäten 65,7 Prozent, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften 30,5 Prozent.
Weiterbildende Master richten sich an Beschäftigte, die nach dem ersten Studium in Klinik, Pflegeeinrichtung, Praxis oder Krankenkasse tätig waren und eine Managementqualifikation ergänzen. Für berufsbegleitende Formate ist § 3 Abs. 2 der Musterrechtsverordnung bedeutsam: Wenn das Landesrecht es vorsieht, sind ausnahmsweise kürzere oder längere Regelstudienzeiten möglich, insbesondere für Teilzeit-, berufsbegleitendes und duales Studium sowie für das Fernstudium.
Für die Einordnung durch Arbeitgeber gilt: Der Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse von 2017 behandelt beide Typen als Masterebene, die dem Niveau 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens entspricht, und nennt für Masterprogramme ein, eineinhalb oder zwei Jahre mit 60, 90 oder 120 ECTS-Punkten. Aus dieser Zuordnung selbst folgen keine Berechtigungen, sie ergeben sich aus Landes- und Bundesrecht. Im Sommersemester 2025 verzeichnete der Hochschulkompass 10.458 Masterstudiengänge.