Pflegekammer

Auch: Landespflegekammer, Pflegeberufekammer, Kammer für Pflegeberufe

Berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts für Pflegefachpersonen, die ein Land per Gesetz errichtet; sie sieht Pflichtmitgliedschaft vor und übernimmt Berufsvertretung, Berufsförderung und Berufsaufsicht. Im März 2026 bestanden Kammern in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.

Eine Pflegekammer ist die berufsständische Vertretung der Pflegefachpersonen eines Landes. Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung organisiert, nimmt übertragene staatliche Aufgaben wahr und unterliegt der Rechtsaufsicht des zuständigen Landesministeriums. Wie bei anderen verkammerten Heilberufen sind die Berufsangehörigen Pflichtmitglieder; die Kammer zählt damit zur berufsständischen Selbstverwaltung.

Rechtsgrundlage im Landesrecht

Der Bund regelt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG die Zulassung zu den Pflegeberufen, etwa im Pflegeberufegesetz. Die Kammerzugehörigkeit gehört dagegen zur Berufsausübung und fällt nach Art. 30 und 70 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Länder, wie ein Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 13. März 2026 festhält. Errichtet werden Pflegekammern deshalb über Landesgesetze, in Rheinland-Pfalz über § 4 Abs. 1 Nr. 4 Heilberufsgesetz, in Nordrhein-Westfalen über § 1 Nr. 3 Heilberufsgesetz.

Entwicklung in den Ländern

LandEntwicklungStand März 2026
Rheinland-Pfalzerste Pflegekammer, Arbeitsaufnahme im Januar 2016besteht, Pflichtmitgliedschaft
Nordrhein-WestfalenKammer auf Grundlage des Heilberufsgesetzesbesteht, Pflichtmitgliedschaft
Schleswig-HolsteinKammer vom 21. April 2018 bis 11. Dezember 2021aufgelöst nach Mitgliederabstimmung, über 90 Prozent für Auflösung
NiedersachsenKammer vom 8. August 2018 bis 30. November 2021aufgelöst nach Mitgliederabstimmung, über 70 Prozent für Auflösung
Baden-WürttembergLandespflegekammergesetz vom 13. Juni 2023 mit Einrichtungsquorum von 60 ProzentQuorum laut Ministerium (Juni 2024) verfehlt
BayernVereinigung der Pflegenden als Körperschaft seit 24. Oktober 2017, freiwillige MitgliedschaftRegistrierungspflicht für Pflegekräfte seit Juni 2025

Die Angaben zu Auflösungen, Quorum und Bayern stammen aus einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste vom 20. September 2024, die bayerische Registrierungspflicht nach Art. 7 Pflegendengesetz bestätigt der Sachstand von 2026. Auf Bundesebene besteht keine Kammer als Körperschaft; ein im September 2020 gegründeter Zusammenschluss in Vereinsform vertrat nach dem Stand von 2024 die Kammern aus Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen.

Aufgaben und Bedeutung für das Pflegemanagement

Landespflegekammern werden im Wesentlichen drei Aufgaben zugeordnet: Standesvertretung, etwa durch Stellungnahmen in Gesetzgebungsverfahren, Standesförderung durch Fort- und Weiterbildungsordnungen sowie Standesaufsicht mit Berufsordnung, Mitgliederregister und Verfolgung berufsrechtlicher Verstöße. Für Pflegedirektionen und Personalabteilungen in Kammerländern entstehen daraus konkrete Berührungspunkte. Kammermitglieder sind nach der jeweiligen Meldeordnung meldepflichtig, Weiterbildungsordnungen wie die der nordrhein-westfälischen Kammer vom 16. Dezember 2025 bestimmen, welche Fachweiterbildungen anerkannt sind, und die Berufsordnung beschreibt allgemeine Berufspflichten. Standesrecht und Dienstrecht sind dabei getrennte Materien: Kammervorschriften dürfen das Dienstverhältnis zum Dienstherrn nicht unmittelbar berühren.

Die Entwicklung ist nicht abgeschlossen: Gründungen, Auflösungen und Sonderwege zeigen, dass die Länder unterschiedlich entscheiden. Die Wissenschaftlichen Dienste haben 2024 außerdem die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Kammerregelungen und ein bundesweites Berufsregister als Alternative untersucht. Verbindlich ist jeweils das aktuelle Landesrecht des Landes, in dem die Pflegefachperson tätig ist.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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