Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, kurz PeBeM, steht für ein wissenschaftlich entwickeltes Verfahren, mit dem der Personalbedarf vollstationärer Pflegeheime nach Pflegegrad und Qualifikation bestimmt wird. Es soll historisch gewachsene Fachkraftquoten und landesindividuelle Stellenschlüssel durch bundeseinheitliche Vorgaben ablösen. Die empirischen Ergebnisse lagen 2020 vor und zeigten vor allem einen höheren Bedarf an Assistenzkräften.
Rechtsgrundlage in § 113c SGB XI
Seit 1. Juli 2023 nennt § 113c Abs. 1 SGB XI Personalanhaltswerte in Vollzeitäquivalenten je vollstationär versorgter Person, getrennt nach drei Gruppen: Hilfskräfte ohne Ausbildung, Assistenzkräfte mit mindestens einjähriger landesrechtlich geregelter Ausbildung und Fachkräfte. Die Werte markieren eine finanzierbare Obergrenze. Mehr Personal lässt sich nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 vereinbaren, die Mindestausstattung regeln weiterhin die Rahmenverträge der Länder (Abs. 5).
Personalanhaltswerte nach § 113c Abs. 1 SGB XI in Vollzeitäquivalenten je Bewohnerin oder Bewohner, Stand Oktober 2026:
| Pflegegrad | Hilfskräfte | Assistenzkräfte | Fachkräfte |
|---|---|---|---|
| 1 | 0,0872 | 0,0564 | 0,0770 |
| 2 | 0,1202 | 0,0675 | 0,1037 |
| 3 | 0,1449 | 0,1074 | 0,1551 |
| 4 | 0,1627 | 0,1413 | 0,2463 |
| 5 | 0,1758 | 0,1102 | 0,3842 |
Stand der Umsetzung 2026
Nach Abs. 7 prüft das Bundesgesundheitsministerium erstmals 2025 und danach alle zwei Jahre, ob die Werte angepasst werden. Das Ergebnis liegt als Bundestagsdrucksache 21/6180 vom 21. Mai 2026 vor. Ausgewertet wurden 3.918 Pflegesatzvereinbarungen aus dem Zeitraum 1. November 2024 bis 30. April 2025; nur 1.415 davon, also 36 Prozent, unterscheiden nach drei Qualifikationsniveaus. Die unverbindlichen Zielwerte für eine bundesweite Mindestausstattung betragen 80 Prozent der Anhaltswerte für Hilfs- und Fachkräfte und 75 Prozent für Assistenzkräfte. Erreicht wurden sie in 84 Prozent der differenzierenden Vereinbarungen bei Hilfskräften, in rund 78 Prozent bei Fachkräften und in etwa 55 Prozent bei Assistenzkräften.
Das Ministerium hebt die Anhaltswerte deshalb derzeit nicht an, eine bundeseinheitliche Mindestpersonalausstattung wird vorerst nicht eingeführt, und die Zielwerte bleiben unverbindlich (hib 440/2026). Offen ist unter anderem, ob hochschulisch ausgebildete Pflegefachpersonen in die Fachkraftwerte einfließen. Verbindlich bleibt der jeweils aktuelle Gesetzestext.
Bedeutung für Heimleitung und Pflegesatzverhandlung
Für Einrichtungsleitungen verlagert PeBeM die Personalplanung vom Fachkraftanteil auf den Qualifikationsmix. Aus den Anhaltswerten und der Verteilung der Pflegegrade im Haus ergibt sich ein Stellenrahmen, der im Pflegesatzverfahren verhandelt wird und sich im Pflegesatz niederschlägt. Neue Vergütungszuschläge für zusätzliche Fach- oder Hilfskräfte können seit 1. Juli 2023 nicht mehr beantragt werden, bestehende gingen bis spätestens Ende 2025 in die Pflegesätze über (Abs. 6). Weil der Mehrbedarf vor allem bei Assistenzkräften liegt, gehören Aufgabenzuschnitt zwischen den Qualifikationsstufen und die berufsbegleitende Qualifizierung von Hilfskräften nach Abs. 3 zur Organisationsentwicklung. Nach dem Prüfbericht sollen die Ausbildungen nach dem Pflegefachassistenzgesetz ab 1. Januar 2027 helfen, die Lücke bei Assistenzkräften zu verkleinern.