Duales Krankenversicherungssystem

Auch: Duales System der Krankenversicherung, Nebeneinander von GKV und PKV

Nebeneinander von gesetzlicher und privater Krankenversicherung in Deutschland: Die GKV finanziert sich über einkommensabhängige Beiträge mit Familienversicherung, die PKV über risikobezogene Prämien mit Alterungsrückstellungen.

Das duale Krankenversicherungssystem bezeichnet das Nebeneinander zweier vollwertiger Krankenversicherungen in Deutschland: der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV). Beide sichern den Krankheitsfall umfassend ab, folgen aber eigenen Regeln für Zugang, Finanzierung und Leistungsabwicklung. Welchem System jemand angehört, entscheidet sich vor allem über Erwerbsstatus und Einkommen.

Zwei Systemlogiken im VergleichZwei Systemlogiken im VergleichGKVSolidarprinzipPKVÄquivalenzprinzipFinanzierungBeiträge nachEinnahmen (§ 3),Arbeitgeber zahlt mitPrämie nach Risiko,baut Alterungs-rückstellungen aufAngehörigebeitragsfreimitversichert (§ 10)Versicherungspflichtje PersonLeistungsabwicklungSachleistung (§ 2)KostenerstattungZugangKasse darf nichtablehnen (§ 175)Ablehnung oderZuschlag möglich
Abb.: Gesetzliche und private Krankenversicherung nach Finanzierung, Absicherung von Angehörigen, Leistungsabwicklung und Zugang. Quelle: SGB V, Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesundheitsministerium, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild vergleicht gesetzliche und private Krankenversicherung: Die GKV folgt dem Solidarprinzip mit Beiträgen nach Einnahmen, beitragsfreier Familienversicherung, Sachleistung und Aufnahmepflicht der Kasse; die PKV folgt dem Äquivalenzprinzip mit risikobezogener Prämie und Alterungsrückstellungen, Versicherungspflicht je Person, Kostenerstattung und möglicher Ablehnung oder Risikozuschlag.

Rechtliche Grundlagen

Die GKV ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch geregelt, das auch bestimmt, wer ihr nicht angehören muss. Nach § 6 Abs. 1 SGB V sind unter anderem Beschäftigte versicherungsfrei, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, außerdem Personen im Beamtenverhältnis und vergleichbar Beschäftigte mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge. Die Grenze wird nach § 6 Abs. 6 SGB V jeweils zum 1. Januar an die Entwicklung der Bruttolöhne angepasst und von der Bundesregierung per Rechtsverordnung festgesetzt.

Für Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht gesetzlich versichert oder anderweitig abgesichert sind, greift § 193 Abs. 3 VVG. Sie müssen für sich und die von ihnen gesetzlich vertretenen Personen eine Krankheitskostenversicherung abschließen, die mindestens ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst. Beihilfeberechtigte sind nur im Umfang ihrer Beihilfe ausgenommen. Zugleich verpflichtet § 193 Abs. 5 VVG die Versicherer, bestimmten Personen den Basistarif nach § 152 VAG zu gewähren. In diesem Tarif sind laut Bundesgesundheitsministerium Risikozuschläge und risikobedingte Leistungsausschlüsse unzulässig, der Leistungsumfang ist mit der GKV vergleichbar.

Zwei Systemlogiken im Vergleich

MerkmalGKVPKV
FinanzierungBeiträge von Mitgliedern und Arbeitgebern, in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen (§ 3 SGB V)Prämie nach Eintrittsalter, Gesundheitsprüfung und Leistungsumfang (Äquivalenzprinzip), Aufbau von Alterungsrückstellungen
Angehörigebeitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB VVersicherungspflicht je Person, auch für gesetzlich vertretene Personen
LeistungsabwicklungSach- und Dienstleistung nach § 2 Abs. 2 SGB VKostenerstattung: Versicherte zahlen zunächst selbst und reichen die Rechnung ein
ZugangDie gewählte Kasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen (§ 175 Abs. 1 SGB V)Vertragsfreiheit mit möglicher Ablehnung oder Risikozuschlag, Ausnahme Basistarif

Hinter der GKV-Spalte steht das Solidarprinzip, hinter der PKV-Spalte das Äquivalenzprinzip der Prämienkalkulation. Das Sachleistungsprinzip erklärt, warum gesetzlich Versicherte in der Regel keine Arztrechnung begleichen, während privat Versicherte Rechnungen zunächst selbst bezahlen. Auch die Pflegeabsicherung folgt der Zweiteilung: Wer privat krankenversichert ist, muss nach Angaben des Ministeriums eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen.

Was die Zweiteilung für Steuerung und Management bedeutet

Die Größenverhältnisse sind deutlich verschieden. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sind fast 90 Prozent der Bevölkerung in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert (Seitenstand Juni 2025), etwas mehr als zehn Prozent sind privat krankenversichert (Seitenstand September 2026). Kassenplanung, Versorgungsverträge und Bedarfsrechnungen orientieren sich deshalb überwiegend an GKV-Daten.

Im Krankenhaus wirken beide Systeme bei den allgemeinen Krankenhausleistungen zusammen. Das DRG-Vergütungssystem vereinbaren nach § 17b Abs. 2 KHG der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft, wobei die GKV-Seite zwei Stimmen und die PKV-Seite eine Stimme führt. Unterschiede zeigen sich in der Abrechnungspraxis: Bei privat Versicherten richtet sich die Forderung nach dem Kostenerstattungsprinzip zunächst an die versicherte Person, bei gesetzlich Versicherten an die Krankenkasse.

Für Krankenkassen markiert die Jahresarbeitsentgeltgrenze die Schwelle, ab der Beschäftigte versicherungsfrei werden und in die PKV wechseln können. Weil die Grenze jedes Jahr neu festgesetzt wird, verschiebt sich diese Schwelle regelmäßig. Für Studierende des Gesundheitsmanagements ist der Systemvergleich eine Grundlage, um Finanzierungsströme, Vertragsbeziehungen und Abrechnungswege im Gesundheitswesen einzuordnen.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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