Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Auch: eAU, elektronische Krankmeldung, digitale AU-Bescheinigung

Digitales Verfahren, bei dem Vertragsärztinnen und Vertragsärzte festgestellte Arbeitsunfähigkeiten über die Telematikinfrastruktur an die Krankenkasse melden und Arbeitgeber die Daten dort elektronisch abrufen; Grundlage sind § 295 SGB V, § 109 SGB IV und § 5 EFZG.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, bezeichnet das digitale Meldeverfahren, das bei gesetzlich Versicherten den früheren Papiervordruck in mehrfacher Ausfertigung ersetzt. Die Praxis meldet die festgestellte Arbeitsunfähigkeit digital an die Krankenkasse, und der Arbeitgeber holt die für ihn bestimmten Angaben dort ab. Beschäftigte zeigen ihre Erkrankung weiterhin selbst an, müssen aber keinen Nachweis mehr einreichen. Für Betriebe verlagert sich damit ein Teil der Personalverwaltung in die Entgeltabrechnung.

So ist der Meldeweg geregelt

Die erste Stufe regelt § 295 Abs. 1 SGB V: Vertragsärztinnen, Vertragsärzte und Einrichtungen übermitteln die festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten mit Diagnosen unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse, und zwar über ein sicheres Übermittlungsverfahren der Telematikinfrastruktur. Die zweite Stufe steht in § 109 SGB IV: Die Kasse erstellt eine Meldung zum Abruf mit Name, Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit, Datum der Feststellung, Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und einem Hinweis auf einen möglichen Unfallzusammenhang. Diagnosen gehören nicht zu den aufgeführten Angaben. Das Nähere regelt der GKV-Spitzenverband in Grundsätzen, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt.

Arbeitsrechtlich hat § 5 Abs. 1a EFZG die Vorlagepflicht für gesetzlich Versicherte durch eine Feststellungspflicht ersetzt: Die Versicherten lassen die Arbeitsunfähigkeit zu den bisherigen Zeitpunkten ärztlich feststellen und sich eine Bescheinigung aushändigen. Ausgenommen sind Minijobs in Privathaushalten und Feststellungen durch Ärztinnen und Ärzte außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung; dort bleibt es bei der Vorlagepflicht nach Absatz 1, ebenso bei privat Versicherten.

Konsequenzen für Personalabteilung und BGM

Nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes werden jährlich rund 77 Millionen Arbeitsunfähigkeiten festgestellt (Seite abgerufen im Oktober 2026). Seit dem 1. Januar 2023 ist das Abrufverfahren für Arbeitgeber verpflichtend; im ersten Quartal 2023 riefen sie bereits 21,6 Millionen Krankmeldungen ab. Der Abruf läuft nicht über die Telematikinfrastruktur, sondern über systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme, Ausfüllhilfen oder beauftragte Dienstleister. Daten, die erst innerhalb von 14 Tagen nach der Anfrage bei der Kasse eintreffen, werden automatisch bereitgestellt.

Für Personalabteilungen bedeutet das: Krankmeldungen der Beschäftigten müssen intern erfasst werden, damit überhaupt abgerufen werden kann, und Lohnbuchhaltung und Zeitwirtschaft brauchen abgestimmte Prozesse. Für das betriebliche Gesundheitsmanagement liefert die eAU eine vollständigere Datenbasis für Fehlzeitenanalysen. Sie hilft auch, die Sechswochenschwelle zu erkennen, ab der nach § 167 Abs. 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten ist.

Erweiterungen und offene Punkte

Das Verfahren erfasst inzwischen auch Krankenhausaufenthalte (§ 109 Abs. 3a SGB IV) und Meldungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Abs. 3b). § 109 Abs. 2 SGB IV sieht vor, dass Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2028 auch Daten zu einer ärztlich festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c SGB V abrufen und ihre Zustimmung zur teilweisen Arbeitsleistung elektronisch melden. Die dort in Bezug genommene Regelung in § 44c SGB V war im Oktober 2026 in der geltenden Fassung des SGB V nicht enthalten; wie die Teilarbeitsunfähigkeit im Einzelnen ausgestaltet wird, bleibt hier deshalb offen.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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