Interoperabilität bezeichnet die Fähigkeit unterschiedlicher informationstechnischer Systeme, Daten auszutauschen und die empfangenen Informationen ohne manuelle Nacharbeit weiterzuverarbeiten. Im Gesundheitswesen betrifft das den Laborbefund, der im Krankenhausinformationssystem ankommt, ebenso wie die Medikationsliste, die aus der ePA in die Praxissoftware übernommen wird. Das SGB V unterscheidet dabei technische, semantische und syntaktische Standards, also Übertragungswege, Datenformate und die einheitliche Bedeutung von Codes und Begriffen.
Rechtsrahmen: § 385 SGB V und IOP-Governance-Verordnung
Zentrale Norm ist § 385 SGB V. Er ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, ein Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen bei der gematik einzurichten. Dieses ermittelt und priorisiert den Bedarf an Standards, Profilen und Leitfäden, beauftragt Dritte mit Spezifikationen, empfiehlt Ergebnisse, schlägt dem Ministerium verbindliche Festlegungen vor und veröffentlicht alles auf einer Plattform (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5). Zudem unterstützt es die Bundesregierung in europäischen Abstimmungen (Nr. 9), etwa mit Blick auf den Europäischen Gesundheitsdatenraum.
Ausgestaltet wird das Verfahren durch die IOP-Governance-Verordnung (GIGV) vom 10. September 2024, zuletzt geändert am 9. September 2026. Das dort vorgesehene Expertengremium besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern, die für drei Jahre ernannt werden, und zwei außerordentlichen Mitgliedern, die gematik und Ministerium entsenden (§ 3). Was verbindlich gilt, steht in Anlage 1: Derzeit sind es vier Leitfäden zu ePA-Medikationsprozessen und zur Krankenhausschnittstelle ISiK, jeweils mit Umsetzungsfrist und betroffenen Systemarten. Technisch beruhen diese Spezifikationen auf HL7 FHIR.
Anspruch auf Datenaustausch und Zertifikat
Nach § 386 SGB V tauschen Leistungserbringer Patientendaten im interoperablen Format aus. Versicherte können verlangen, dass ihre Gesundheitsdaten unverzüglich und unentgeltlich in diesem Format herausgegeben oder an andere Leistungserbringer, an Verantwortliche einer digitalen Gesundheitsanwendung oder an ihre Krankenkasse übermittelt werden. Welches Format gilt, folgt aus der Verordnung nach § 385.
Hersteller weisen die Übereinstimmung ihrer Produkte mit den verbindlichen Anforderungen in einer Konformitätsbewertung nach § 387 SGB V nach, durchgeführt vom Kompetenzzentrum oder einer akkreditierten Stelle. Das Zertifikat gilt höchstens drei Jahre; Anträge, Erteilungen, Versagungen und Widerrufe werden auf der Plattform veröffentlicht (Abs. 4 und 5).
Folgen für Krankenhäuser, Praxen und Pflege
Für Einrichtungen wird Interoperabilität damit zur Beschaffungsbedingung. § 373 Abs. 5 SGB V verpflichtet zugelassene Krankenhäuser, informationstechnische Systeme einzusetzen, die eine Konformitätsbewertung erfolgreich durchlaufen haben; für weitere im Gesetz genannte Leistungserbringer und zugelassene Pflegeeinrichtungen gilt das binnen der Fristen, die die Verordnung nach Festlegung der jeweiligen Spezifikation bestimmt. Für die Steuerung folgt daraus eine neue Planungsgröße: Investitionen, Ausschreibungen und Migrationen orientieren sich an den Umsetzungsdaten der Anlage 1, und Zertifikatsstand sowie Updatezusagen werden zum Vertragsgegenstand mit Herstellern.
Im Alltag zeigt sich der Unterschied an Schnittstellenkosten und Medienbrüchen. Wo jedes Subsystem eigene Formate nutzt, entstehen Einzelanbindungen, die bei jedem Systemwechsel neu gebaut werden müssen. Verbindliche Profile senken diesen Aufwand, setzen aber voraus, dass das Krankenhausinformationssystem und die angeschlossenen Anwendungen fristgerecht nachziehen. Maßgeblich bleibt die jeweils aktuelle Fassung der Anlage 1, die das Ministerium fortschreibt.