Elektronische Patientenakte (ePA)

Auch: ePA, ePA für alle, Patientenakte digital

Versichertengeführte elektronische Akte, die Krankenkassen seit dem 15. Januar 2025 allen gesetzlich Versicherten ohne Widerspruch bereitstellen; Praxen und Krankenhäuser müssen sie mit Befunden, Arztbriefen und Entlassbriefen befüllen (§§ 341 bis 348 SGB V).

Elektronische Patientenakte (ePA) heißt die von den Krankenkassen bereitgestellte, versichertengeführte Akte, in der Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte und Medikationsdaten einrichtungs- und sektorenübergreifend zusammenlaufen. Die Nutzung bleibt für Versicherte freiwillig. Seit 2025 gilt jedoch das Widerspruchsprinzip: Wer nicht aktiv widerspricht, erhält eine Akte. Für Leistungserbringer ist die ePA damit vom Zusatzangebot zur regulären Dokumentationsschnittstelle geworden.

ePA: vom Opt-out zur NutzungePA: vom Opt-out zur NutzungBereitstellung seit 15. Januar 2025sechs Wochen Widerspruchsfrist (§ 342)Information6 WochenAnlageBefüllung durch Praxen, KlinikenBefunde, Arztbriefe, EntlassbriefeNutzungspflicht seit 1. Oktober 2025Zugriff im BehandlungskontextStandard 90 Tage, Apotheken 3 TageWiderspruch je Einrichtung möglichForschung über das FDZpseudonymisiert, ohne WiderspruchUmsetzungsfrist:30.10.2026 (§ 342)
Abb.: Opt-out-Ablauf der elektronischen Patientenakte von der Information durch die Krankenkasse bis zur Datenfreigabe für die Forschung. Quelle: §§ 342, 347, 348 und 363 SGB V, Bundesministerium für Gesundheit, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt den Opt-out-Ablauf der elektronischen Patientenakte: Die Krankenkasse informiert, nach sechs Wochen ohne Widerspruch wird die Akte angelegt. Danach befüllen Praxen und Kliniken die Akte, der Zugriff im Behandlungskontext ist standardmäßig auf 90 Tage, für Apotheken auf drei Tage begrenzt, und für die pseudonymisierte Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum ohne Widerspruch gilt eine gesetzliche Umsetzungsfrist bis spätestens 30. Oktober 2026.

Regelungen im SGB V

Die Grundsätze stehen in § 341 SGB V; Versichertenrechte können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr selbst ausgeübt werden. Nach § 342 Abs. 1 SGB V müssen die Kassen seit dem 15. Januar 2025 allen Versicherten eine ePA einrichten, die nach vorheriger Information nicht binnen sechs Wochen widersprochen haben. Die Inhalte der Information legt § 343 fest. Zugriffsberechtigungen von Ärztinnen, Ärzten, Psychotherapeutinnen, Psychotherapeuten und Pflegefachpersonen sind technisch standardmäßig auf 90 Tage begrenzt, die von Apotheken auf drei Tage (Abs. 2 Nr. 1 Buchst. l in Verbindung mit § 352); Versicherte können Dauer und Umfang selbst steuern und einzelnen Einrichtungen widersprechen (§ 342 Abs. 2 Nr. 1).

Die Befüllung regeln eigene Normen. Vertragsärztliche Leistungserbringer müssen nach § 347 SGB V Daten aus der aktuellen Behandlung einstellen, darunter Laborbefunde, Befundberichte aus bildgebender Diagnostik und elektronische Arztbriefe. Für Krankenhäuser gilt § 348 entsprechend, ergänzt um Entlassbriefe. Vor dem Speichern potenziell stigmatisierender Daten, etwa zu psychischen Erkrankungen oder sexuell übertragbaren Infektionen, ist auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen und ein Widerspruch nachprüfbar zu protokollieren. Seit dem 1. Oktober 2025 sind laut Bundesministerium für Gesundheit alle Leistungserbringer, auch Krankenhäuser, zur Nutzung verpflichtet; die Einhaltung in Praxen überwachen die Kassenärztlichen Vereinigungen.

Konsequenzen für Klinik- und Praxismanagement

Im Betrieb verlangt die ePA angepasste Dokumentationsabläufe: Befunde und Briefe müssen in semantisch und syntaktisch interoperabler Form vorliegen, damit die Pflicht greift und Daten automatisiert übertragen werden können. Krankenhäuser brauchen dafür eine Anbindung ihres Krankenhausinformationssystems an die Telematikinfrastruktur und klare Zuständigkeiten für Entlassbrief und Widerspruchsdokumentation. Einen ersten Nutzen liefert die elektronische Medikationsliste, die aus Daten des E-Rezepts gespeist wird. Für Krankenkassen kommen Informationspflichten, die Ombudsstelle nach § 342a und der Betrieb der Akte über zugelassene Anbieter hinzu.

Forschungsnutzung und laufende Änderungen

Spätestens bis zum 30. Oktober 2026 soll die ePA technisch ermöglichen, gespeicherte Daten für Forschungszwecke bereitzustellen (§ 342 Abs. 2 Nr. 4). § 363 SGB V sieht dazu eine automatisierte, pseudonymisierte Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit vor, sofern Versicherte nicht widersprechen; der Widerspruch lässt sich auf einzelne Zwecke beschränken. Eine Umsetzung dieser Funktion war bis Anfang Oktober 2026 amtlich nicht dokumentiert. Der Regierungsentwurf des GeDIG vom 15. Juli 2026, dessen Gesetzgebungsverfahren im Oktober 2026 noch lief, plant weitere Funktionen wie eine Volltextsuche ab Anfang 2027 und eine digitale Impfübersicht ab Mitte 2027 und verknüpft die ePA mit dem Europäischen Gesundheitsdatenraum. Maßgeblich bleibt der jeweils verabschiedete Gesetzesstand.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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