Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Auch: SGB V, Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, Krankenversicherungsrecht

Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs, das seit dem 1. Januar 1989 die gesetzliche Krankenversicherung regelt: versicherter Personenkreis, Leistungen, Beziehungen zu Leistungserbringern, Organisation und Finanzierung der Kassen, Medizinischer Dienst, Datenschutz und Telematikinfrastruktur.

Das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ist das Leistungs- und Organisationsgesetz der gesetzlichen Krankenversicherung. Es legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen Versicherte beanspruchen können, wie Krankenkassen, Ärzteschaft, Krankenhäuser und andere Leistungserbringer zusammenarbeiten und wie das System finanziert und kontrolliert wird. Für das Management von Kassen, Kliniken und Praxen ist es damit der rechtliche Ausgangspunkt der meisten Steuerungsfragen.

Entstehung und Gliederung

Erlassen wurde das SGB V als Artikel 1 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477); in Kraft ist es seit dem 1. Januar 1989. Die Standangabe auf gesetze-im-internet.de nennt im Oktober 2026 als letzte Änderung ein Gesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), das dort textlich eingearbeitet ist, soweit es bereits in Kraft ist; die Änderung davor stammt vom 26. Juni 2026. Die Inhaltsübersicht zeigt 15 Kapitel, die Paragrafenfolge reicht bis § 430:

KapitelInhaltbeginnt mit
1Allgemeine Vorschriften§ 1
2Versicherter Personenkreis§ 5
3Leistungen der Krankenversicherung§ 11
4Beziehungen zu den Leistungserbringern§ 69
6 und 7Organisation der Krankenkassen und ihrer Verbände§ 143
8Finanzierung§ 220
9Medizinischer Dienst§ 275
10 bis 12Daten und Datenschutz, Telematikinfrastruktur, Interoperabilität und Cybersicherheit§ 284
5, 13 bis 15Sachverständigenrat, Straf- und Bußgeldvorschriften, Überleitungs- und Übergangsrecht§ 141 sowie ab § 396

Leitprinzipien

Am Anfang steht § 1 SGB V: Die Krankenversicherung soll als Solidargemeinschaft die Gesundheit der Versicherten erhalten, wiederherstellen oder bessern, die Versicherten tragen Mitverantwortung. § 2 Abs. 2 verankert das Sachleistungsprinzip, § 12 das Wirtschaftlichkeitsgebot. Nach § 70 SGB V müssen Kassen und Leistungserbringer eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Versorgung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen und pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gewährleisten, in fachlich gebotener Qualität und wirtschaftlich erbracht.

Viele Vorschriften wirken erst über nachgeordnete Regeln. So beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92 SGB V Richtlinien zu Behandlung, Methoden, Arzneimitteln, Bedarfsplanung oder Qualitätssicherung, die Bestandteil der Bundesmantelverträge werden. Hinzu kommen Rechtsverordnungen des Ministeriums und Verträge der Selbstverwaltung.

Bedeutung für Management und Studium

Die hohe Änderungsfrequenz prägt die Arbeit mit dem Gesetz. Allein zwischen Ende Juni und Ende Juli 2026 weist die Standangabe zwei Änderungsgesetze aus. Kliniken, Praxen und Kassen passen Verträge, Abrechnungsroutinen und Controllingmodelle deshalb laufend an neue Fassungen an. Ein Beispiel für neue Steuerungsinstrumente ist § 135e, der das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt, Krankenhausleistungen in Leistungsgruppen mit Qualitätskriterien einzuteilen; eine Anlage 1 zu § 135e listet Leistungsgruppen und Qualitätskriterien auf.

Lehrveranstaltungen zu Gesundheitsökonomie, Krankenhaus- und Praxismanagement, Qualitätsmanagement und Gesundheitsrecht greifen auf dasselbe Gesetz zurück. Zitiert wird nach Paragraf, Absatz und Satz. Weil sich Inhalte oft binnen Monaten verschieben, ist für Hausarbeiten wie für Verträge die jeweils geltende Fassung maßgeblich; die Standangabe zeigt, welche Änderungen in die konsolidierte Fassung eingearbeitet sind.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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