Fernstudium

Auch: Fernstudiengang, Hochschulfernstudium, Fernlehrgang, Fernunterricht

Studienform, bei der Lehrende und Studierende überwiegend räumlich getrennt arbeiten und das Lernen auf angeleitetem Selbststudium mit wenigen Präsenzphasen beruht; rechtlich sind Hochschulrecht der Länder und Fernunterrichtsschutzgesetz zu unterscheiden.

Ein Fernstudium verlagert einen Großteil des Lernens in angeleitetes Selbststudium. Der Hochschulkompass beschreibt es als räumlich und zeitlich von den Lehrenden unabhängiges Studieren, dessen Präsenzzeiten auf Prüfungen und einzelne Lehrveranstaltungen, meist am Wochenende, beschränkt sind. Eignung, Zugang und Abschlüsse im Gesundheitsmanagement behandelt der Beitrag zum Fernstudium; dieser Eintrag ordnet den Rechtsrahmen ein.

Zwei Rechtsrahmen

Fernstudiengänge staatlicher und staatlich anerkannter Hochschulen sind Studiengänge nach Landeshochschulrecht. Das Hochschulrahmengesetz sieht vor, die Möglichkeiten des Fernstudiums beim Lehrangebot zu nutzen, und lässt erfolgreich absolvierte Fernstudieneinheiten als Studienleistung gelten, soweit sie dem Präsenzangebot inhaltlich gleichwertig sind; die Feststellung regelt Landesrecht (§ 13 HRG). Bachelor- und Masterprogramme durchlaufen die Akkreditierung. Die Musterrechtsverordnung erlaubt für Fernstudiengänge nach Landesrecht abweichende Regelstudienzeiten, die Mindestumfänge in ECTS-Punkten gelten jedoch unverändert.

Daneben steht das Fernunterrichtsschutzgesetz. § 1 FernUSG definiert Fernunterricht als vertragliche, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Fernlehrgänge brauchen eine Zulassung (§ 12 FernUSG); ausgenommen sind reine Freizeitangebote, deren Vertrieb anzuzeigen ist. Versagt wird die Zulassung etwa, wenn der Lehrgang das angegebene Lehrgangsziel nicht erreichen kann oder die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen widersprechen. Übertragen die Länder die Zulassung einer Zentralstelle, kann ihr nach Landesrecht auch ein jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge übertragen werden (§ 19 Abs. 1). Die Vertragserklärung der Teilnehmenden bedarf der Textform (§ 3 Abs. 1). Teilnehmende können erstmals zum Ende des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist kündigen, danach jederzeit mit drei Monaten (§ 5). Wer nicht zugelassene Lehrgänge vertreibt, handelt ordnungswidrig (§ 21).

Bedeutung für Studienwahl und Personalentwicklung

Für Personalabteilungen in Kliniken, Krankenkassen und Pflegeeinrichtungen hat die Unterscheidung praktische Folgen. Ein akkreditierter Fernstudiengang führt zu einem Hochschulgrad mit festgelegtem Punktumfang. Ein Fernlehrgang endet mit dem Abschluss, den der Veranstalter angibt; über Art und Geltung dieses Abschlusses muss er vor Vertragsschluss informieren (§ 3 Abs. 3 FernUSG). Für Förderzusagen und Freistellungen sind Abschlussart, Arbeitsaufwand und Kündigungsbedingungen deshalb die maßgeblichen Prüfpunkte. Für Beschäftigte ohne schulische Hochschulreife bestimmt der Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte, unter welchen Voraussetzungen ein Hochschulstudium offensteht, auch in Fernform.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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