Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) ist ein fachlich unabhängiges, rechtsfähiges wissenschaftliches Institut, das zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung arbeitet. Gegründet und getragen wird es vom Gemeinsamen Bundesausschuss; das Gesetz lässt dafür die Errichtung einer Stiftung des privaten Rechts zu. Seine Arbeitsergebnisse sind Empfehlungen, die Entscheidungen trifft der G-BA.
Gesetzlicher Auftrag und Arbeitsweise
Rechtsgrundlage ist § 139a SGB V. Absatz 3 nennt die Arbeitsfelder, darunter:
- Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten Krankheiten,
- Bewertung evidenzbasierter Leitlinien und Empfehlungen zu Disease-Management-Programmen,
- Bewertung des Nutzens und der Kosten von Arzneimitteln,
- allgemeinverständliche Informationen für alle Bürgerinnen und Bürger zu Qualität und Effizienz der Versorgung.
Nach Absatz 4 hat das Institut den medizinischen Nutzen nach international anerkannten Standards der evidenzbasierten Medizin und die ökonomische Seite nach den Standards der Gesundheitsökonomie zu bewerten. In wichtigen Abschnitten des Verfahrens erhalten Sachverständige, Hersteller und Patientenorganisationen Gelegenheit zur Stellungnahme. Beauftragt wird das Institut nach § 139b SGB V durch den G-BA; das Bundesministerium für Gesundheit kann Aufgaben auch unmittelbar beim Institut beantragen. Der G-BA hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgaben zu berücksichtigen. Versicherte können zudem Bewertungen zu Verfahren und Technologien vorschlagen. Finanziert wird das IQWiG nach § 139c SGB V je zur Hälfte über einen Zuschlag auf jeden abzurechnenden Krankenhausfall und über eine Anhebung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Vergütungen.
Bedeutung für Kassen, Kliniken und Hersteller
Sichtbar wird das Institut vor allem in der frühen Nutzenbewertung neuer Arzneimittel. Nach § 35a Abs. 2 SGB V entscheidet der G-BA, ob er die Bewertung selbst durchführt oder das IQWiG beziehungsweise Dritte beauftragt. Die Bewertung ist spätestens drei Monate nach dem maßgeblichen Einreichungszeitpunkt abzuschließen und im Internet zu veröffentlichen; über den Zusatznutzen beschließt der G-BA innerhalb weiterer drei Monate. Für Kostenträger und Hersteller bestimmen diese Fristen den Zeitplan zwischen Markteintritt und Beschluss. Krankenhäuser und Praxen erreicht seine Arbeit mittelbar: Bewertungen diagnostischer und therapeutischer Verfahren können in Beschlüsse des G-BA zum Leistungskatalog eingehen und so das Leistungsspektrum beeinflussen.
Abgrenzung zum IQTIG
| Merkmal | IQWiG | IQTIG |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 139a SGB V | § 137a SGB V |
| Schwerpunkt | Nutzen und Kosten von Verfahren und Arzneimitteln | Messung und Darstellung der Versorgungsqualität von Einrichtungen |
| Typische Ergebnisse | Nutzenbewertungen, Leitlinienrecherchen, Gesundheitsinformationen | risikoadjustierte Qualitätsindikatoren, Dokumentationsvorgaben, Kriterien für Zertifikate |
| Auftraggeber | G-BA, auch BMG | G-BA, auch BMG |
Beide Institute arbeiten dem G-BA zu, bearbeiten aber unterschiedliche Fragen. Die datengestützte Qualitätssicherung in Kliniken und Praxen liegt beim IQTIG, die Bewertung von Nutzen und Kosten einzelner Verfahren und Arzneimittel beim IQWiG. Verwechslungen liegen nahe, weil beide Namen ähnlich beginnen und beide Einrichtungen vom G-BA getragen beziehungsweise beauftragt werden.