Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

Auch: KHZG, Krankenhauszukunftsfonds, KHZF

Gesetz, mit dem der Krankenhauszukunftsfonds nach § 14a KHG beim Bundesamt für Soziale Sicherung geschaffen wurde; er fördert Digitalisierung, Notaufnahmen und Informationssicherheit, und Kliniken ohne bestimmte digitale Dienste drohen seit 2025 Rechnungsabschläge.

Krankenhauszukunftsgesetz, kurz KHZG, ist die gebräuchliche Bezeichnung für das Gesetz, das den Krankenhauszukunftsfonds im Krankenhausfinanzierungsgesetz verankert hat. Der Fonds finanziert Investitionen in Notaufnahmen, digitale Prozesse und Informationssicherheit von Krankenhäusern. Neben die Förderung tritt ein Sanktionsmechanismus: Wer bestimmte digitale Dienste nicht bereitstellt, muss Abschläge auf seine Fallabrechnung hinnehmen. Das KHZG ist damit zugleich Investitionsprogramm und Digitalisierungsvorgabe.

Förderlogik nach § 14a KHG

Rechtsgrundlage ist § 14a KHG. Der Fonds wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds geführt, der Bund stellte die Mittel bereit. Krankenhausträger melden ihren Bedarf beim Land an, das Land entscheidet binnen drei Monaten, welche Vorhaben es beim BAS beantragt, und hört vorher die Landesverbände der Krankenkassen an. Jedes Land erhält einen Anteil nach dem Königsteiner Schlüssel. Land, Träger oder beide tragen mindestens 30 Prozent der Fördersumme, und nicht ausgeschöpfte Mittel gehen spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 an den Bund zurück. Für Vorhaben nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 KHSFV war bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mindestens 15 Prozent der beantragten Fördermittel in die Informationssicherheit fließen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 KHSFV).

Was gefördert wird, regelt § 19 Abs. 1 der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung in elf Fördertatbeständen, von der IT-Ausstattung der Notaufnahme über Patientenportale, digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation, Entscheidungsunterstützung und Medikationsmanagement bis zu Cloud-Lösungen, Telemedizin und IT-Sicherheit. Für die Vorhaben nach Nr. 2 bis 6 und 9 verlangt Absatz 2 internationale Interoperabilitätsstandards, offene Schnittstellen, die Übertragbarkeit von Dokumenten in die elektronische Patientenakte sowie Informationssicherheit und Datenschutz. Laut Statistik des BAS lagen bis zum 3. Februar 2025 insgesamt 6.070 Anträge vor; am häufigsten betrafen sie digitale Dokumentation (1.533) und Patientenportale (1.130).

Bedeutung für Krankenhausleitungen

Für Geschäftsführungen ist der Abschlag nach § 5 Abs. 3h KHEntgG die betriebswirtschaftlich härtere Seite. Seit dem 1. Januar 2025 vereinbaren die Budgetparteien einen Abschlag von bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags je voll- und teilstationärem Fall, wenn ein Haus nicht sämtliche digitalen Dienste nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV bereitstellt, also Patientenportal, digitale Dokumentation, Entscheidungsunterstützung, Medikationsmanagement und digitale Leistungsanforderung. Die Höhe soll sich nach der Zahl fehlender Dienste und nach der tatsächlichen Nutzung richten; die Einzelheiten vereinbaren GKV-Spitzenverband und DKG. Der Wortlaut knüpft allein an die Bereitstellung der Dienste an, nicht an eine erhaltene Förderung.

Daraus folgen konkrete Steuerungsaufgaben: Projekte müssen termingerecht in Betrieb gehen, Nutzungsquoten gemessen und das Krankenhausinformationssystem an ePA und Telematikinfrastruktur angebunden werden. Zur Wirkungskontrolle schreibt § 14b KHG eine Reifegradmessung aller Krankenhäuser zu den Stichtagen 30. Juni 2021, 30. Juni 2024 und 1. März 2026 vor; geförderte Häuser müssen daran teilnehmen. Der Ausbau der IT-Sicherheit bleibt nach Ende der Förderung als Daueraufgabe im Betriebsbudget.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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