Der Gesundheitsfonds bündelt die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung an einer Stelle. Die Einzugsstellen leiten die eingezogenen Beiträge an ihn weiter, Beiträge aus Rentenzahlungen kommen hinzu, der Bund überweist seinen Zuschuss, und die Krankenkassen erhalten im Gegenzug monatliche Zuweisungen. Was eine Kasse bekommt, hängt damit von der Struktur ihrer Versicherten ab und nicht von der Lohnsumme ihrer eigenen Mitglieder.
Das Schaubild zeigt, wie Beiträge und Bundesmittel in den Gesundheitsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung fließen und von dort als Zuweisungen mit Grundpauschale sowie risikoadjustierten Zu- und Abschlägen an die Krankenkassen gehen. Reichen die Zuweisungen nicht, legt die Krankenkasse per Satzung einen höheren Zusatzbeitrag fest.
Einordnung und Rechtsgrundlage
Nach § 271 Abs. 1 SGB V verwaltet das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) den Fonds als Sondervermögen, laut BAS seit dem 1. Januar 2009. Zu den Einnahmen zählen die von den Einzugsstellen eingezogenen Beiträge, Beiträge aus Rentenzahlungen und die Bundesmittel nach § 221 SGB V, mit denen der Bund Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen pauschal abgilt. Die Zuweisungen bestehen nach § 266 SGB V aus einer Grundpauschale, risikoadjustierten Zu- und Abschlägen sowie Mitteln für sonstige Ausgaben. Wie die Risikostrukturen ausgeglichen werden, erläutert der Eintrag zum Morbi-RSA.
Aus der Liquiditätsreserve des Fonds fließen außerdem jährliche Zuführungen an den Innovationsfonds (§ 271 Abs. 5). Für den Strukturfonds nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz stellte sie Mittel ab 2016 und für die Jahre 2019 bis 2025 bereit (§ 271 Abs. 6).
Jahreszyklus von Schätzung bis Zuweisung
| Schritt | Norm | Termin |
|---|---|---|
| Schätzerkreis beim BAS prognostiziert beitragspflichtige Einnahmen, Fondseinnahmen, Kassenausgaben sowie Versicherten- und Mitgliederzahlen | § 220 Abs. 2 SGB V | jährlich bis 15. Oktober |
| Bundesgesundheitsministerium legt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Folgejahr fest | § 242a Abs. 2 SGB V | Bekanntgabe bis 1. November |
| Krankenkassen bestimmen ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz in der Satzung | § 242 Abs. 1 SGB V | für das jeweilige Haushaltsjahr |
| BAS zahlt Zuweisungen als monatliche Abschläge und ermittelt nach Jahresende die endgültige Höhe | § 266 Abs. 7 SGB V | laufend, Ausgleich nach Ablauf des Jahres |
Rechnerisch ergibt sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz aus der Lücke zwischen den erwarteten Ausgaben der Kassen und den für Zuweisungen verfügbaren Fondseinnahmen, bezogen auf die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder (§ 242a Abs. 1 SGB V). Für unterjährige Schwankungen hält der Fonds eine Liquiditätsreserve vor. Nach der im Oktober 2026 abgerufenen Fassung von § 271 Abs. 2 SGB V muss sie nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 22,5 Prozent und darf höchstens 30 Prozent der durchschnittlichen Monatsausgaben betragen.
Bedeutung für das Finanzmanagement der Kassen
Für Vorstände und Finanzcontrolling einer Krankenkasse sind die Zuweisungen planbare, aber kaum beeinflussbare Einnahmen. Über das Jahresergebnis bestimmt vor allem, ob die tatsächlichen Leistungsausgaben unter oder über den standardisierten Werten liegen, die den Zuweisungen zugrunde liegen. Reicht das Geld nicht, muss die Kasse nach § 242 Abs. 1 SGB V einen höheren Zusatzbeitrag festsetzen, der für Mitglieder unmittelbar sichtbar ist. Nach der Fassung vom Oktober 2026 ist eine Anhebung ausgeschlossen, solange Betriebsmittel und Rücklagen das 0,5-Fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe überschreiten.
Leistungserbringer haben mit dem Fonds keinen direkten Kontakt. Mittelbar wirken seine Größen aber auf sie: Schätzerkreis und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz beschreiben den finanziellen Rahmen, in dem Krankenkassen Budgets und Vergütungen verhandeln.