Duale Krankenhausfinanzierung meint die Aufteilung der Krankenhauskosten auf zwei getrennte Geldquellen. Die Länder tragen über öffentliche Fördermittel die Investitionskosten, die Krankenkassen und die übrigen Kostenträger bezahlen über Entgelte die laufenden Kosten der Patientenversorgung. Investitionsförderung erhalten Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind; verankert ist das Prinzip im Krankenhausfinanzierungsgesetz.
Das Schaubild zeigt zwei getrennte Geldströme in ein Plankrankenhaus: Die Länder fördern die Investitionskosten über Einzel- und Pauschalförderung, sofern das Haus im Krankenhausplan steht; die Kostenträger zahlen die Betriebskosten über Fallpauschalen, Pflegeentgelte und ab 2028 ein Vorhaltebudget.
Grundlagen im KHG
Ausgangspunkt ist § 4 KHG. Danach werden Krankenhäuser wirtschaftlich gesichert, indem erstens ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie zweitens leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und ambulantes Operieren erhalten. Investitionskosten dürfen die Pflegesätze nur enthalten, soweit das Gesetz dies vorsieht.
| Säule | Finanziert durch | Inhalt | Norm |
|---|---|---|---|
| Einzelförderung | Land, auf Antrag des Trägers | Errichtung, Erstausstattung, Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit mehr als drei Jahren Nutzungsdauer | § 9 Abs. 1 KHG |
| Pauschalförderung | Land, feste jährliche Beträge | kurzfristige Anlagegüter und kleine bauliche Maßnahmen, im Rahmen der Zweckbindung frei verwendbar | § 9 Abs. 3 KHG |
| Betriebskosten | Krankenkassen und andere Kostenträger | Fallpauschalen, Zusatzentgelte, Pflegeentgelte aus dem Pflegebudget, ab 2028 Vergütung eines Vorhaltebudgets | § 7 Abs. 1 KHEntgG |
Einen Anspruch auf Förderung haben Krankenhäuser nach § 8 Abs. 1 KHG nur, soweit und solange sie in den Krankenhausplan und bei Einzelvorhaben zusätzlich in das Investitionsprogramm des Landes aufgenommen sind. Die Feststellung erfolgt per Bescheid. Nach § 9 Abs. 5 KHG sind die Fördermittel so zu bemessen, dass sie die förderungsfähigen und betriebswirtschaftlich notwendigen Investitionskosten decken.
Bedeutung für Klinikleitung und Controlling
Die Trennung zieht sich durch die gesamte Finanzsteuerung eines Plankrankenhauses. Fördermittel sind zweckgebunden und an Planaufnahme und Programm geknüpft, Entgelte dagegen an Leistungsmenge und Vergütungsregeln. Investitionsentscheidungen hängen damit nicht allein vom Träger ab, sondern auch von der Krankenhausplanung des Landes. Mit der Zuweisung von Leistungsgruppen je Standort rückt diese Verbindung noch enger zusammen, weil Planungsentscheidungen künftig auch die Höhe der Vorhaltevergütung beeinflussen.
Auf der Betriebskostenseite steht das DRG-System mit seinen Fallpauschalen. Nach § 7 Abs. 1 KHEntgG kommt ab 2028 die Vergütung eines Vorhaltebudgets als weitere Entgeltart hinzu. An der dualen Grundordnung ändert das nichts: Auch das Vorhaltebudget finanziert laufende Kosten und ersetzt keine Investitionsförderung.
Ergänzung durch den Transformationsfonds
Für den Strukturwandel der Krankenhauslandschaft hat der Gesetzgeber einen zusätzlichen Weg geschaffen. Der Transformationsfonds nach § 12b KHG ist beim Bundesamt für Soziale Sicherung errichtet und läuft von 2026 bis 2035. Gefördert werden Vorhaben der Länder, etwa die standortübergreifende Konzentration von Kapazitäten oder die Umstrukturierung von Standorten, die als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen bestimmt wurden; Vorhaben, die überwiegend bestehende Strukturen erhalten, sind ausgeschlossen. Land und Träger tragen bei Anträgen bis zum 31. Dezember 2029 mindestens 30 Prozent, ab 2030 mindestens 50 Prozent der förderfähigen Kosten.
Die Finanzierung des Fonds wurde 2026 neu geordnet. Nach dem Krankenhausreformanpassungsgesetz wird der ursprünglich der gesetzlichen Krankenversicherung zugedachte Anteil aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität getragen, wie das Bundesgesundheitsministerium am 6. März 2026 mitteilte. Der Fonds ergänzt die Länderförderung, ersetzt sie aber nicht; § 12b KHG knüpft die Förderung an Pflichten der Länder zur Investitionsförderung, bemessen am Durchschnitt der Haushaltsjahre 2021 bis 2023.