Krankenhausinformationssystem (KIS)

Auch: KIS, Klinikinformationssystem, klinisches Primärsystem

Zentrales Primärsystem eines Krankenhauses, das Aufnahme, Dokumentation, Leistungsanforderung, Kodierung und Abrechnung verbindet; das SGB V verlangt darin offene, standardisierte Schnittstellen und von zugelassenen Krankenhäusern den Einsatz konformitätsbewerteter Systeme.

Krankenhausinformationssystem, kurz KIS, bezeichnet das zentrale Primärsystem eines Krankenhauses. Es führt Stammdaten, Fälle und Aufenthalte, unterstützt Aufnahme, ärztliche und pflegerische Dokumentation, Leistungsanforderung und Befundrückmeldung und liefert die Daten für Kodierung, Abrechnung und Controlling. Um das KIS herum arbeiten Subsysteme, etwa für Labor, Radiologie, Intensivmedizin oder Krankenhausapotheke. Gesetzlich definiert ist der Begriff nicht, die IOP-Governance-Verordnung führt KIS aber als eigene Systemart mit verbindlichen Umsetzungsfristen.

Schnittstellenpflichten im SGB V

Nach § 371 SGB V sind in Krankenhaussysteme, die Patientendaten verarbeiten, offene und standardisierte Schnittstellen zu integrieren: für systemneutrale Archivierung und die Datenübertragung bei einem Systemwechsel, für Verordnungssoftware für Arzneimittel, für das Melde- und Informationssystem nach dem Infektionsschutzgesetz, für die Anbindung anderer versorgungsorientierter Systeme sowie für Terminmeldungen und sichere Kommunikationsdienste wie KIM (Abs. 1 Nr. 1 bis 5).

Die Spezifikationen erstellt das Kompetenzzentrum für Interoperabilität bei der gematik im Benehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und den Herstellerverbänden. Welche Subsysteme die Schnittstellen integrieren müssen, legt die DKG im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum jährlich bis zum 30. April fest (§ 373 SGB V, Abs. 2). Zugelassene Krankenhäuser müssen Systeme einsetzen, die eine Konformitätsbewertung erfolgreich durchlaufen haben (Abs. 5). Technisch setzt der daraus entstandene Standard ISiK auf HL7 FHIR.

Stichtage für Kliniksysteme

VorgabeInhaltDatum
ISiK Stufe 3Module Basis, Dokumentenaustausch, Medikation, Terminplanung, Vitalparameter verpflichtendab 01.07.2025
§ 5 Abs. 3h KHEntgGAbschlag bis zu 2 Prozent des Rechnungsbetrags je Fall, wenn nicht sämtliche digitalen Dienste nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 KHSFV bereitstehenab 01.01.2025
Anlage 1 GIGVMedikationsprozess der ePA, Version 1.3.0, für KIS und andere Primärsystemebis 31.12.2026
Anlage 1 GIGVISiK Stufe 5, Version 1.0.0, für KISbis 31.05.2027

Die Stufe-3-Pflicht und die laufende Verbindlichmachung von Stufe 5 dokumentiert das gematik-Fachportal. Der Abschlag nach § 5 Abs. 3h KHEntgG betrifft Patientenportal, strukturierte Dokumentation, Entscheidungsunterstützung, digitales Medikationsmanagement und digitale Leistungsanforderung, also Funktionen, die überwiegend im KIS oder in angebundenen Modulen laufen. Dieselben Dienste sind Fördertatbestände des Krankenhauszukunftsfonds nach § 19 Abs. 1 KHSFV, wie der Eintrag KHZG beschreibt.

Rolle für Steuerung und Controlling

Für das Krankenhausmanagement ist das KIS eine Hauptdatenquelle. Aus seinen Einträgen entstehen Fallzahlen, Verweildauern, Leistungsmengen, Kodierung und die Lieferung für den § 21-Datensatz. Lücken in der Dokumentation schlagen damit unmittelbar auf Erlöse, Budgetverhandlung und Qualitätsberichte durch. Ein Systemwechsel berührt deshalb Datenmigration, Prozessgestaltung und Schulung zugleich; die Pflicht zu Archivierungs- und Übertragungsschnittstellen nach § 371 Abs. 1 Nr. 1 SGB V soll solche Wechsel erleichtern.

Beschaffung und Wartung richten sich zunehmend an zwei Fragen aus: ob ein Produkt die verbindlichen Profile fristgerecht umsetzt und ob das Haus alle abschlagsrelevanten digitalen Dienste bereitstellen kann. Weil Aufnahme, Medikation und Befundfluss vom KIS abhängen, gehören Ausfallkonzepte zudem zur IT-Sicherheit im Krankenhaus und zur Notfallplanung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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