§ 21-Datensatz (Datenübermittlung nach KHEntgG)

Auch: § 21-Daten, §-21-Datensatz, DRG-Datenlieferung, Datenübermittlung nach § 21 KHEntgG, DRG-Datenstelle

Jährliche Pflichtlieferung struktur- und fallbezogener Daten der Krankenhäuser im Geltungsbereich des KHEntgG an die vom InEK geführte Datenstelle. Die Daten dienen der Weiterentwicklung des DRG-Systems, den Landesbasisfallwerten, der Krankenhausplanung und der amtlichen Statistik.

Der § 21-Datensatz ist die Datenlieferung, die jedes Krankenhaus im Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes an die vom InEK geführte Datenstelle auf Bundesebene richtet. Er besteht aus einem Strukturdatensatz je Krankenhaus und einem Leistungsdatensatz je Behandlungsfall. Auf diesen Daten bauen unter anderem die Weiterentwicklung der Entgeltkataloge, die Verhandlung der Landesbasisfallwerte und Teile der amtlichen Krankenhausstatistik auf.

Inhalt und Fristen

Nach § 21 KHEntgG erfasst der Strukturteil unter anderem Institutionskennzeichen, Art und Trägerschaft, aufgestellte Betten und Intensivbetten, Ausbildungsplätze und Ausbildungskosten, vereinbarte und abgerechnete DRG-Fälle mit ihren Bewertungsrelationen, Pflege- und Arztpersonal in Vollkräften je Standort und Fachabteilung sowie die Teilnahme am gestuften System der Notfallstrukturen. Der Leistungsteil enthält je Fall Geburtsjahr und Geschlecht, Wohnort, Aufnahme- und Entlassungsangaben, Diagnosen und Prozeduren mit Versionsangabe, alle abgerechneten Entgelte und die zugeordnete Leistungsgruppe. Für die Lieferungen gelten folgende Termine (Rechtsstand Oktober 2026):

LieferungTerminUmfang
Jahreslieferung31. MärzStruktur- und Leistungsdaten des Vorjahres (Abs. 1)
unterjährige Lieferung15. Juni, 15. Oktober, 15. JanuarLeistungsdaten der seit Jahresbeginn entlassenen Fälle, zum 15. Januar für das gesamte Vorjahr (Abs. 3b)
Quartalslieferung15. des Monats nach QuartalsendeAngaben zum ärztlichen Personal je Standort für Transparenzverzeichnis und Personalbemessung (Abs. 7)

Wofür die Daten genutzt werden

Die Datenstelle prüft die Lieferungen auf Plausibilität und gibt sie bis zum 1. Juli weiter: an die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene zur Weiterentwicklung des DRG-Systems, an die Vertragsparteien im Land für den Basisfallwert, an die Planungsbehörden der Länder und an das Statistische Bundesamt. Ein Personenbezug darf danach nicht mehr herstellbar sein. Zusammengefasste Ergebnisse werden bundes- und landesweit veröffentlicht und dürfen von Dritten nur nicht kommerziell genutzt werden; nach Darstellung des GKV-Spitzenverbands stellt das InEK sie jährlich als Datenbrowser bereit. Für externes Benchmarking sind sie damit eine öffentliche Vergleichsbasis. Ausgewertet nach Standorten und Leistungsgruppen fließen sie zudem in das Transparenzverzeichnis nach § 135d SGB V ein.

Bedeutung für das Krankenhausmanagement

Mit der Krankenhausreform ist der Datensatz zur Grundlage von Planung und Vergütung geworden. Ob ein Standort die Mindestvorhaltezahl einer Leistungsgruppe erreicht, ergibt sich aus den Falldaten des vorvergangenen Jahres (§ 135f SGB V). Auch die Vorhaltevolumina, aus denen ab 2028 das Vorhaltebudget berechnet wird, ermittelt das InEK aus übermittelten Leistungsdaten (§ 37 KHG). Für die Zuordnung der Fälle zu Leistungsgruppen dürfen Krankenhäuser ausschließlich vom InEK zertifizierte Software einsetzen.

Fehlende, unvollständige oder verspätete Lieferungen ziehen Abschläge nach sich. Für Personaldaten legt die Datenstelle einen pauschalen Abschlag je Standort fest, der auch greift, wenn Daten die Plausibilitätsprüfung nicht bestehen; für die Quartalslieferung ist der Abschlag gesetzlich je Quartal und Standort festgelegt. Für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Quartalslieferung ist ausdrücklich die Leitung des Krankenhauses verantwortlich (Abs. 5 und 7). Kodierqualität, Personalstammdaten und Standortkennzeichen werden so zu Größen, die über Abschläge, Leistungsgruppen und Vorhaltebudget unmittelbar auf die Erlöse wirken.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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