§ 3 Nr. 34 EStG stellt in der im Oktober 2026 geltenden Fassung Leistungen der Arbeitgeberseite zur Gesundheitsförderung bis zu 600 Euro je beschäftigter Person und Kalenderjahr von der Einkommensteuer frei. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Die Vorschrift verknüpft damit Steuerrecht und Präventionsrecht der Krankenversicherung.
Voraussetzungen nach dem Wortlaut
Der Text von § 3 Nr. 34 EStG enthält vier Bedingungen:
- Die Leistung dient der Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken oder der Förderung der Gesundheit in Betrieben.
- Sie wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht.
- Sie genügt hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den §§ 20 und 20b SGB V.
- Sie übersteigt 600 Euro im Kalenderjahr nicht.
Was zusätzlich bedeutet, definiert § 8 Abs. 4 EStG: Die Leistung darf weder auf den Lohnanspruch angerechnet werden noch an die Stelle einer Lohnherabsetzung oder einer bereits vereinbarten Erhöhung treten, und bei ihrem Wegfall darf der Lohn nicht steigen. Den Höchstbetrag von zuvor 500 Euro hob das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz zum 1. Januar 2020 auf 600 Euro an; die Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses (Drucksache 19/14421) übernahm die Änderung unverändert. Der Regierungsentwurf (Drucksache 19/13959 vom 14. Oktober 2019) begründet die Anhebung mit mehr Spielraum, Beschäftigten Gesundheitsleistungen anzubieten oder Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen zu leisten.
Bezug zu SGB V und Leitfaden Prävention
Welche Leistungen die Anforderungen erfüllen, ergibt sich aus dem Präventionsrecht. Der GKV-Spitzenverband legt nach § 20 Abs. 2 SGB V Handlungsfelder, Kriterien und ein einheitliches Zertifizierungsverfahren fest und veröffentlicht eine Übersicht der zertifizierten Leistungen. Der Leitfaden Prävention in der Fassung vom 17. Dezember 2025 hält in seinem Anhang fest: Steuerfrei sind Aufwendungen für zertifizierte Leistungen der verhaltensbezogenen Prävention und für Leistungen der Gesundheitsförderung im Betrieb, die den Kriterien des Leitfadens entsprechen. Für die Anwendung verweist er auf eine Umsetzungshilfe des Bundesministeriums der Finanzen.
Einsatz im betrieblichen Gesundheitsmanagement
Im betrieblichen Gesundheitsmanagement steht die Befreiung neben den Kassenleistungen, die das Präventionsgesetz geschaffen hat. Der Leitfaden beschreibt sie als Möglichkeit, betriebliche Gesundheitsförderung nachhaltig zu verankern, etwa wenn ein Betrieb Maßnahmen nach dem Ende einer Kassenförderung in eigener Verantwortung fortführt. Eine Verzahnung kassen- und arbeitgeberfinanzierter Angebote hält der GKV-Spitzenverband für sinnvoll; Doppelförderungen gleicher Maßnahmen sollen dabei vermieden werden.
Für Personal- und Finanzcontrolling ist die Regel relevant, weil der Höchstbetrag je beschäftigter Person und Kalenderjahr gilt und die Steuerfreiheit an die Qualitäts- und Zertifizierungsanforderungen der §§ 20 und 20b SGB V anknüpft.
Abgrenzung zu Nr. 34a
Eine eigene Befreiung enthält § 3 Nr. 34a EStG. Sie betrifft Leistungen an Dienstleister, die Beschäftigte zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beraten oder Betreuungspersonen vermitteln, sowie die kurzfristige Betreuung aus zwingenden beruflichen Gründen. Ob ein externes Beratungsangebot wie ein Employee Assistance Program unter eine der beiden Befreiungen fällt, hängt von seinem Inhalt ab.