Der Pflegebedürftigkeitsbegriff bestimmt, wer im Sinne der sozialen Pflegeversicherung als pflegebedürftig gilt. Gemessen wird die Selbstständigkeit eines Menschen in sechs Lebensbereichen, wobei körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen zählen. In dieser erweiterten Form gilt die Definition seit 1. Januar 2017.
Definition in § 14 SGB XI
Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen mit gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen sind. Sie können körperliche, kognitive oder psychische Einschränkungen oder gesundheitliche Belastungen nicht selbstständig ausgleichen. Der Zustand muss auf Dauer bestehen, voraussichtlich mindestens sechs Monate, und die in § 15 festgelegte Mindestschwere erreichen. Absatz 2 nennt die maßgeblichen Bereiche:
| Bereich | Beispiele aus dem Gesetz |
|---|---|
| Mobilität | Positionswechsel im Bett, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen |
| Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | Orientierung zu Ort und Zeit, Erinnern, Erkennen von Risiken |
| Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | nächtliche Unruhe, Ängste, Abwehr pflegerischer Maßnahmen |
| Selbstversorgung | Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken |
| Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen | Medikamente, Wundversorgung, Arztbesuche |
| Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | Tagesstruktur, Ruhen und Schlafen, Kontaktpflege |
Einschränkungen bei der Haushaltsführung bilden keinen eigenen Bereich; sie fließen in die Kriterien der sechs Bereiche ein (Abs. 3).
Feststellung im Begutachtungsverfahren
Ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, lässt die Pflegekasse nach § 18 SGB XI durch den Medizinischen Dienst oder unabhängige Gutachterinnen und Gutachter prüfen. Der Auftrag ist innerhalb von drei Arbeitstagen nach Antragseingang elektronisch zu übermitteln (Abs. 1). Erfolgt binnen 20 Arbeitstagen keine Begutachtung und hat die Kasse das zu vertreten, muss sie eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern übersenden (Abs. 3). Die sechs Bereiche sind zugleich die Module des Begutachtungsinstruments, aus deren gewichteter Punktsumme sich die Pflegegrade ergeben.
Folgen für Versorgung, Kassen und Einrichtungen
Der erweiterte Begriff hat den Kreis der Leistungsberechtigten vergrößert. Nach dem Statistischen Bundesamt wuchs die Zahl Pflegebedürftiger von knapp 5,0 Millionen Ende 2021 auf fast 5,7 Millionen Ende 2023. Demografisch erklärt die Behörde davon nur etwa 100.000; den übrigen Zuwachs führt sie zum Teil darauf zurück, dass Menschen seit 2017 eher als pflegebedürftig eingestuft werden. Ein vom GKV-Spitzenverband beauftragtes Gutachten nennt im Mai 2026 verändertes Antragsverhalten als Hauptursache des Anstiegs seit 2017.
Für die Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung bestimmt die Definition damit Fallzahlen und Ausgaben, für Einrichtungen und Dienste die Zusammensetzung ihrer Klientel. Über Pflegegrad, Leistungsanspruch und im Heim auch über Personalrahmen und Pflegesatz wirkt sie bis in die Betriebsplanung. Die Reformdebatte setzt 2026 an Begutachtung und Schwellenwerten an: Der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Kabinett am 30. September 2026 gebilligt hat, sieht eine zielgenauere Vergabe der Pflegegrade 1 bis 3 vor. Ob daraus Änderungen an § 14 selbst folgen, ist offen.