Pflegestützpunkt

Auch: Pflegestützpunkte, PSP

Wohnortnahe Beratungsstelle nach § 7c SGB XI, die Pflege- und Krankenkassen auf Bestimmung eines Landes gemeinsam mit weiteren Trägern einrichten, um Auskunft, Pflegeberatung und die Koordination regionaler Hilfen zu bündeln.

Pflegestützpunkte sind wohnortnahe Anlaufstellen, in denen Pflege- und Krankenkassen gemeinsam mit Kommunen und weiteren Trägern zu Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beraten und die Hilfen einer Region koordinieren. Sie bündeln Auskunft, individuelle Pflegeberatung und die Vernetzung von Angeboten an einem Ort. Ob ein Land solche Stellen vorsieht, bestimmt die jeweilige oberste Landesbehörde.

Rechtsgrundlage und Trägerschaft

Maßgeblich ist § 7c SGB XI. Hat die oberste Landesbehörde die Einrichtung bestimmt, müssen die Kassen den Stützpunkt innerhalb von sechs Monaten errichten. Kommen die Verträge nicht binnen drei Monaten zustande, legen die Landesverbände der Pflegekassen ihren Inhalt innerhalb eines weiteren Monats fest (Abs. 1). Nach Abs. 1a können die Träger der Sozialhilfe und die nach Landesrecht bestimmten Stellen der Altenhilfe den Abschluss einer Einrichtungsvereinbarung verlangen. Eingeführt wurden die Stützpunkte mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das im Juli 2008 in Kraft trat; die Regelung stand damals in § 92c SGB XI.

Träger sind die beteiligten Kosten- und Leistungsträger. Die Krankenkassen müssen sich beteiligen, auf die Einbindung von Pflegeeinrichtungen, kommunalen Stellen und privaten Versicherungsunternehmen haben die Pflegekassen hinzuwirken. Die Betriebskosten werden nach vertraglicher Vereinbarung anteilig getragen, ohne abweichende Regelung zu gleichen Teilen. Rahmenverträge zu Arbeit und Finanzierung schließen auf Landesebene die Landesverbände der Pflegekassen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen, den Sozialhilfeträgern und den kommunalen Spitzenverbänden (Abs. 6).

Gesetzliche Aufgaben

  • umfassende und unabhängige Auskunft und Beratung zu Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zu Sozialleistungen,
  • Koordinierung präventiver, kurativer, rehabilitativer, pflegerischer und sozialer Hilfen im Wohnumfeld,
  • Vernetzung aufeinander abgestimmter Versorgungs- und Betreuungsangebote.

Die Pflegeberatung ist ein eigener Rechtsanspruch nach § 7a SGB XI: Pflegeberaterinnen und Pflegeberater erfassen den Hilfebedarf und erstellen einen individuellen Versorgungsplan. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums (Stand 5. Januar 2026) sind diese Fachkräfte der Pflegekassen auch in den Stützpunkten erreichbar.

Bedeutung für die regionale Versorgungssteuerung

Für Kassen, Kommunen und Leistungserbringer ist der Pflegestützpunkt ein Baustein regionaler Steuerung. An dieser Schnittstelle treffen Pflegeversicherung, Sozialhilfe und kommunale Altenhilfe zusammen, Einzelfallsteuerung im Sinne des Case Managements und Netzwerkarbeit greifen ineinander. Nach Abs. 3 dürfen die beteiligten Kostenträger und Leistungserbringer für das Einzugsgebiet Verträge zur wohnortnahen integrierten Versorgung schließen. Personalausstattung, Kostenanteile und Koordinationszuständigkeit werden damit zum Gegenstand von Verträgen zwischen mehreren Trägern, was für das Versorgungsmanagement verbindliche Kooperationsregeln voraussetzt.

Die Verbreitung hängt von den Ländern ab. Eine aktuelle bundesweite Zahl weist das Ministerium auf seiner Begriffsseite nicht aus. Abzugrenzen ist der Stützpunkt als Ort und Netzwerkstruktur von der Pflegeberatung als individuellem Anspruch, für den die Pflegekassen auch eine sonstige Beratungsstelle benennen können.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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