Qualitätsbericht der Krankenhäuser

Auch: strukturierter Qualitätsbericht, Qb, Krankenhaus-Qualitätsbericht

Jährlicher, standortbezogener Pflichtbericht jedes nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses über Struktur-, Leistungs- und Qualitätsdaten; Inhalt, Umfang und Datenformat legt der G-BA nach § 136b SGB V in den Qb-R fest.

Der Qualitätsbericht der Krankenhäuser ist ein jährlich zu veröffentlichender, strukturierter Bericht, den jedes nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus für jeden seiner Standorte erstellt. Er bündelt Struktur- und Leistungsdaten, Angaben zum Qualitäts- und Risikomanagement sowie Ergebnisse der externen Qualitätssicherung in einem einheitlichen, maschinenverwertbaren Datenformat. Nach den Regelungen des G-BA soll er Patientinnen und Patienten sowie Leistungserbringern vor einer Krankenhausbehandlung als Informations- und Entscheidungshilfe dienen.

Rechtsgrundlage und Aufbau

Die Pflicht folgt aus § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V: Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt Inhalt, Umfang und Datenformat des Berichts. Absatz 6 derselben Vorschrift verlangt, besonders patientenrelevante Informationen darzustellen, und nennt ausdrücklich Patientensicherheit mit Risiko- und Fehlermanagement, Arzneimitteltherapiesicherheit, Hygienestandards sowie Maßzahlen der Personalausstattung in den Fachabteilungen. Die Einzelheiten stehen in den Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R), zuletzt geändert am 18. Juni 2026 und in Kraft seit dem 11. Juli 2026. Jeder Bericht besteht aus Teil A mit Struktur- und Leistungsdaten des Standorts, Teil B mit Angaben je Organisationseinheit oder Fachabteilung und Teil C zur Qualitätssicherung.

Berichtspflichtig ist jeder Standort, der am 30. September des Berichtsjahres und am 1. Oktober des Folgejahres mit gültiger Standortnummer im bundesweiten Standortverzeichnis geführt wird. Die Qb-R unterscheiden das Berichtsjahr, über das berichtet wird, das darauffolgende Erstellungsjahr und das Veröffentlichungsjahr. Für das Berichtsjahr 2025 heißt das: Erstellung im Jahr 2026, Veröffentlichung im Jahr 2027.

FristSchrittFundstelle
15. Oktober bis 15. November des ErstellungsjahresÜbermittlung der vom Krankenhaus erstellten Teile an die Annahmestelle§ 8 Abs. 1 Qb-R
bis 15. Dezember des ErstellungsjahresNach-, Ersatz- und Korrekturlieferungen; finale Daten der Qualitätssicherung für Kapitel C-1§ 8 Abs. 2 und 5 Qb-R
bis 31. Januar des VeröffentlichungsjahresVeröffentlichung in der Referenzdatenbank des G-BA sowie durch Landesverbände der Krankenkassen, Ersatzkassen und PKV-Verband§ 11 Qb-R
bis 30. September des VeröffentlichungsjahresVeröffentlichung der Liste von Standorten ohne Bericht§ 13 Abs. 6 Qb-R

Bedeutung für Klinikleitung und Qualitätsmanagement

Für die Krankenhausleitung ist der Qualitätsbericht ein Vorhaben mit festem Jahresrhythmus, zu dem Qualitätsmanagement, Medizincontrolling, Personalwirtschaft und Hygiene beitragen. Die Angaben für Kapitel C-1 erstellen die zuständigen QS-Stellen aus der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung; das Krankenhaus erhält sie bis zum 15. November zur Prüfung und kann sie bis zum 30. November kommentieren. Weil die Veröffentlichung nach § 11 Qb-R nur vollständig und unverändert erfolgen darf, prägt die Datenqualität dieser Wochen das veröffentlichte Bild des Hauses.

Der Bericht wirkt über das eigene Haus hinaus. Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen und ihre Verbände dürfen auf seiner Grundlage vergleichend über Qualitätsmerkmale informieren und Empfehlungen aussprechen (§ 136b Abs. 7 SGB V). Verletzt ein Krankenhaus die Berichtspflicht, wird standortbezogen veröffentlicht, dass kein Bericht vorliegt; bei Wiederholung im Folgejahr sehen die Qb-R einen gestaffelten Vergütungsabschlag je voll- und teilstationärem Fall vor. Seit der Änderung der QM-Richtlinie vom 18. Juni 2026 dienen die Berichtsdaten außerdem als Grundlage eines zweijährlichen Berichts des IQTIG zum Umsetzungsstand des internen Qualitätsmanagements in Krankenhäusern, erstmals 2028 auf Basis des Berichtsjahres 2026.

Abgrenzung

Der Qualitätsbericht übernimmt Ergebnisse der externen Qualitätssicherung, ersetzt diese Verfahren aber nicht. Zu seinen Inhalten gehören auch Angaben zur Umsetzung der Mindestmengen und zur Teilnahme am gestuften System der Notfallversorgung. Davon zu unterscheiden ist das Transparenzverzeichnis nach § 135d SGB V, das standortbezogene Informationen wie Fallzahlen nach Leistungsgruppen und deren Bewertungen in interaktiver Form im Internet bereitstellt.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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