GKV-Spitzenverband

Auf einen Blick

Gründung
Spitzenverband Bund seit 1. Juli 2008 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007)
Standorte
Berlin
Mitgliedschaften
Gemeinsamer Bundesausschuss (stimmberechtigt), Deutsche Sozialversicherung Arbeitsgemeinschaft Europa (Mitträger)
Zielgruppen
Krankenkassen, Unternehmen (BGM), Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser
Schwerpunkte
Leitfaden Prävention, betriebliche Gesundheitsförderung, Versorgungsverträge, DiGA, Pflegequalität

Der GKV-Spitzenverband mit Sitz in Berlin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 217a SGB V und zugleich Spitzenverband der Pflegekassen. Mitglieder sind alle gesetzlichen Krankenkassen, laut eigener Übersicht 93 zum 1. Januar 2026, in denen nach eigenen Angaben rund 75 Millionen Menschen versichert sind (Stand Oktober 2026). Verträge und Entscheidungen des Verbands gelten für alle Kassen und ihre Landesverbände.

Für Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung legt er mit den Kassenverbänden im Leitfaden Prävention Handlungsfelder und Qualitätskriterien fest; Maßnahmen außerhalb dieser Vorgaben dürfen Krankenkassen weder durchführen noch fördern. In den Leitfaden fließen unabhängiger wissenschaftlicher Sachverstand und die Beratende Kommission für Primärprävention und Gesundheitsförderung ein. Betriebliche Gesundheitsförderung nach §§ 20b und 20c SGB V soll danach multimodal in einem strukturierten Lernzyklus ablaufen, unter Beteiligung von Beschäftigten, Interessenvertretungen, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Über das GKV-Bündnis für Gesundheit unterstützen die Krankenkassen zudem Gesundheitsförderung in Lebenswelten, vom Strukturaufbau über Konzepte für benachteiligte Zielgruppen bis zur Evaluation.

Im Gemeinsamen Bundesausschuss ist der Verband stimmberechtigtes Mitglied. Er handelt Rahmenverträge und Vergütungsvereinbarungen für die stationäre, ambulante und zahnärztliche Versorgung aus und setzt Festbeträge für Arznei- und Hilfsmittel fest. Für digitale Gesundheitsanwendungen verhandelt er nach § 134 SGB V die Vergütung, zur Telematik informiert er über ePA, E-Rezept, eAU, Videosprechstunde und Datenaustausch in der GKV. In der Pflege entwickelt er mit Leistungserbringern eine Bewertungssystematik für die Qualität von Pflegeeinrichtungen.

Seinen Ursprung hat der Verband in der Gesundheitsreform 2007, dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz. Seit dem 1. Juli 2008 vertritt ein einheitlicher Spitzenverband statt zuvor sieben die gesetzliche Krankenversicherung auf Bundesebene. Fünf Fachausschüsse beraten den Verwaltungsrat, darunter „Prävention, Rehabilitation und Pflege“ sowie „Digitalisierung, Innovation und Patientennutzen“. In Brüssel ist der Verband gemeinsam mit DGUV und Deutscher Rentenversicherung Bund über die Deutsche Sozialversicherung Arbeitsgemeinschaft Europa vertreten. Ende September 2026 nahm der GKV-Spitzenverband zum Kabinettsbeschluss über die Neuordnung der Pflegeversicherung Stellung. Auf der Karriereseite war im Oktober 2026 eine Werkstudierendenstelle für Geodatenanalyse und GIS ausgeschrieben.

Angebote und Leistungen

Angebot Leistung Beschreibung
Leitfaden Prävention Krankenkassen (BGM nach § 20b SGB V) Verbindliche Handlungsfelder und Qualitätskriterien für Primärprävention und Gesundheitsförderung der Krankenkassen.
Betriebliche Gesundheitsförderung nach §§ 20b und 20c SGB V Krankenkassen (BGM nach § 20b SGB V) Beschreibt mögliche Kassenleistungen für Betriebe, von Arbeitsunfähigkeitsanalysen über Mitarbeiterbefragungen bis zu Workshops.
Präventionsbericht Krankenkassen (BGM nach § 20b SGB V) Jährliche Dokumentation der Präventions- und BGF-Leistungen der Krankenkassen, erstellt gemeinsam mit dem MD Bund.
GKV-Bündnis für Gesundheit Netzwerke und Initiativen Gemeinsame Initiative der Krankenkassen für Gesundheitsförderung in Lebenswelten mit Strukturaufbau und Evaluation.
Vergütung Digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) Vereinbarungen mit DiGA-Herstellern nach § 134 SGB V sowie Richtlinien zu Abrechnung und Genehmigungsverfahren.
Telematik und Digitalisierung Telematikinfrastruktur und ePA-Anbindung Mitgestaltung der Telematik im Gesundheitswesen und Informationen zu ePA, E-Rezept, eAU und Videosprechstunde.
Rahmenverträge, Vergütungsvereinbarungen und Festbeträge Fachverbände Verhandlungen für stationäre, ambulante und zahnärztliche Versorgung sowie Festbeträge für Arznei- und Hilfsmittel.
Qualität in der Pflege Fachverbände Bewertungssystematik zur Qualität von Pflegeeinrichtungen und Informationen zu Qualitätsprüfungen in stationärer und ambulanter Pflege.

Meldungen auf gesundheitsmanagement.de: Langzeitpflege: Durchschnittslöhne steigen 2026 um 3,4 Prozent · Ambulante Versorgung: Orientierungswert steigt 2027 um 2,2 Prozent · Qualitätssicherung: GKV-Spitzenverband gegen Abbau von Vorgaben

Häufige Fragen

Welche Unterstützung können Betriebe für betriebliche Gesundheitsförderung von Krankenkassen erhalten?

Laut Leitfaden Prävention kommen unter anderem Analysen zu Arbeitsunfähigkeit, Arbeitssituation und Altersstruktur in Betracht, dazu Mitarbeiterbefragungen und Workshops. Außerdem begleiten Krankenkassen Betriebe bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen.

Setzt der GKV-Spitzenverband Präventionsleistungen selbst um?

Nein. Für die Umsetzung der im Leitfaden Prävention beschriebenen Maßnahmen sind die einzelnen Krankenkassen zuständig. Der GKV-Spitzenverband legt mit den Kassenverbänden die Handlungsfelder und Kriterien fest, an denen sich deren Angebote ausrichten müssen.

Wo gibt es Daten zu den Präventions- und BGF-Leistungen der Krankenkassen?

Im jährlichen Präventionsbericht, den der GKV-Spitzenverband mit dem Medizinischen Dienst Bund herausgibt, zuletzt als Ausgabe 2025. Seit dem Berichtsjahr 2017 enthält er auch Präventionsleistungen der Pflegeversicherung in stationären Pflegeeinrichtungen; Tabellenbände sind auf Anfrage erhältlich.

Welche Rolle hat der GKV-Spitzenverband bei DiGA?

Er vereinbart mit den Herstellern Vergütungsbeträge, die für alle Krankenkassen gelten. Die zugehörige Rahmenvereinbarung setzte die Schiedsstelle im Dezember 2021 fest, eine geänderte Fassung gilt seit Februar 2024; Richtlinien regeln seit 2020 die Abrechnung und seit April 2025 das Genehmigungsverfahren der Krankenkassen.

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