Elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Auch: eGK, Gesundheitskarte, Versichertenkarte

Chipkarte, die jede Krankenkasse nach § 291 SGB V ausgibt; sie dient als Versicherungsnachweis und Abrechnungsmittel, ermöglicht Authentifizierung und Verschlüsselung in der Telematikinfrastruktur und erhält ab 2027 die digitale Identität als gleichwertige Alternative.

Elektronische Gesundheitskarte (eGK) nennt das SGB V die Chipkarte, mit der gesetzlich Versicherte in Praxen, Krankenhäusern und Apotheken ihren Versicherungsschutz nachweisen. Zugleich ist sie ein Schlüssel zur Telematikinfrastruktur: Mit ihr werden Versicherte authentifiziert, E-Rezepte eingelöst und Zugriffe auf die elektronische Patientenakte im Behandlungskontext freigegeben. Ausgestellt wird sie von der jeweiligen Krankenkasse und gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft.

Grundlagen in §§ 291 bis 291b SGB V

Nach § 291 SGB V muss die Karte Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur ermöglichen und die Anwendungen der Telematikinfrastruktur unterstützen. Seit 2026 ändert sich ihr Speicherinhalt: Karten, die ab dem 1. Januar 2026 ausgestellt werden, müssen nur noch Kasse, Name, Geburtsdatum und Krankenversichertennummer speichern; ältere Karten tragen den vollständigen Datensatz nach § 291a SGB V mit Anschrift, Versicherten- und Zuzahlungsstatus. Kassen müssen auf Verlangen eine Karte mit kontaktloser Schnittstelle und eine PIN bereitstellen (§ 291 Abs. 3).

Die Prüfung der Versichertendaten regelt § 291b SGB V. Vertragsärztliche Praxen prüfen beim ersten Kontakt im Quartal online die Leistungspflicht der Kasse. Bis Ende 2025 geschah das durch Abgleich und Aktualisierung der Kartendaten; seit dem 1. Januar 2026 rufen die Praxen die bei der Kasse vorliegenden Daten elektronisch ab und dokumentieren die Prüfung in ihrem eigenen System, mit Übergangsfrist für das alte Verfahren bis zum 31. März 2026. Wer die Prüfung nicht durchführt, muss eine pauschale Kürzung der vertragsärztlichen Vergütung um 2,5 Prozent hinnehmen, bis Anschluss und Ausstattung vorliegen (Abs. 5).

Was Praxen, Kliniken und Kassen beachten

Für Leistungserbringer ist die eGK in erster Linie ein Prozessschritt bei der Aufnahme, der Kartenterminal, Konnektor und Praxissoftware voraussetzt. Technische Umstellungen schlagen deshalb direkt auf den Empfang durch. Laut gematik funktionieren Gesundheitskarten, die ab dem 1. Oktober 2026 ausgegeben werden und nur noch ECC-Verschlüsselung unterstützen, ausschließlich mit aktualisierten Konnektoren. Für Krankenkassen bedeutet die Karte Ausgabe- und Informationspflichten (§ 291 Abs. 5); vor dem Versand von Karte und PIN können sie die Anschrift mit dem Melderegister abgleichen (§ 291 Abs. 6). Im Alltag dient die Karte außerdem dazu, E-Rezepte in der Apotheke abzurufen.

Digitale Identität und Reformstand

Auf Verlangen stellen die Kassen zusätzlich eine digitale Identität für das Gesundheitswesen bereit (§ 291 Abs. 8). Ab dem 1. Januar 2027 dient sie in gleicher Weise wie die eGK zur Authentisierung und als Versicherungsnachweis (§ 291 Abs. 8, § 291a Abs. 1). Ergänzend plant die gematik mit dem Dienst Proof of Patient Presence, den Behandlungskontext ab 2027 auch ohne Stecken der Karte nachweisbar zu machen. Der Regierungsentwurf des GeDIG vom 15. Juli 2026 sieht vor, dass der Kartentausch bei einem Wohnsitzwechsel entfallen kann; das Verfahren war im Oktober 2026 nicht abgeschlossen. Das BMG kann einzelne Fristen in §§ 291 bis 291b zudem per Rechtsverordnung verlängern (§ 291b Abs. 7), sodass für Planungen stets der aktuelle Stand zählt. Wie die Karte mit der elektronischen Patientenakte zusammenwirkt, beschreibt der eigene Eintrag.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

Alle Begriffe im Glossar Gesundheitswesen