E-Rezept ist die gebräuchliche Bezeichnung für die elektronische vertragsärztliche Verordnung. Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten erstellen sie im Praxis- oder Kliniksystem, signieren sie elektronisch und legen sie in einem zentralen Fachdienst der Telematikinfrastruktur ab. Versicherte lösen sie mit der Gesundheitskarte, per App oder über einen Ausdruck mit Zugangscode ein. Begonnen hat das Verfahren mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln; inzwischen erfasst es schrittweise weitere Verordnungsarten.
Grundlagen im SGB V
Rechtsgrundlage ist § 360 SGB V. Absatz 1 schreibt die Nutzung der Telematikinfrastruktur vor, sobald die nötigen Dienste flächendeckend verfügbar sind. Absatz 2 verpflichtet Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Ärztinnen und Ärzte in zugelassenen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, verschreibungspflichtige Arzneimittel elektronisch zu verordnen. Der Normtext nennt dafür den 1. Januar 2022; nach Angaben der gematik ist die Nutzung seit dem 1. Januar 2024 bundesweit verbindlich. Apotheken müssen auf dieser Grundlage abgeben (Abs. 3). Ausnahmen gelten, wenn die elektronische Ausstellung im Einzelfall technisch nicht möglich ist. Die Komponenten, über die Versicherte auf ihre Verordnungen zugreifen, entwickelt die gematik und stellt sie bereit (Abs. 10).
| Verordnungsart | Pflicht laut § 360 SGB V | Anschluss oder Einlösung |
|---|---|---|
| Verschreibungspflichtige Arzneimittel | Abs. 2 und 3 | Praxen, Kliniken, Apotheken |
| DiGA | 1. Januar 2025 (Abs. 4) | Einlösung bei der Krankenkasse |
| Häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege | 1. Juli 2026 (Abs. 5) | bis 1. Juli 2025 (Abs. 8) |
| Heilmittel | 1. Januar 2027 (Abs. 7) | bis 1. Oktober 2027 (Abs. 8) |
| Hilfsmittel, Verbandmittel, Teststreifen | 1. Juli 2027 (Abs. 7) | bis 1. Oktober 2027 (Abs. 8) |
| Soziotherapie | 1. Juli 2027 (Abs. 6) | bis 1. April 2027 (Abs. 8) |
Folgen für Praxen, Kliniken, Apotheken und Pflegedienste
Für die Betriebsorganisation ist das E-Rezept vor allem eine Prozess- und Ausfallfrage. Vertragsärztliche Praxen mussten der Kassenärztlichen Vereinigung bis zum 1. Mai 2024 nachweisen, dass sie E-Rezepte ausstellen können; sonst wird die Vergütung pauschal um 1 Prozent gekürzt, bis der Nachweis vorliegt (Abs. 17). Kliniken betrifft die Pflicht über ihre verordnenden Ärztinnen und Ärzte. Ambulante Pflegedienste und künftig Heil- und Hilfsmittelerbringer brauchen einen eigenen TI-Anschluss, um Verordnungen abrufen zu können. Die gematik meldete am 17. Oktober 2025 die milliardste Einlösung seit dem Rollout; damit ist das Verfahren Massengeschäft, und Störungen der Infrastruktur schlagen direkt auf Abläufe in Praxis und Apotheke durch.
Datenschutzrechtlich legt § 360 enge Leitplanken fest: Verordnungs- und Abgabedaten sind 100 Tage nach Dispensierung zu löschen (Abs. 11). Soweit Versicherte nicht widersprechen, fließen sie automatisch in die elektronische Patientenakte und bilden dort die Medikationsliste (Abs. 14). Systeme, die E-Rezepte oder Zugangscodes außerhalb der Telematikinfrastruktur weiterleiten, sind bis auf eng umrissene Ausnahmen untersagt (Abs. 16).
Was offen ist
Die Stichtage für weitere Verordnungsarten stehen im Gesetz, das Bundesministerium für Gesundheit kann sie aber per Rechtsverordnung verlängern (Abs. 15). Für Betäubungsmittel und T-Rezepte nennt Absatz 2 den 1. Juli 2025; die gematik führt Betäubungsmittel auf ihrer Anwendungsseite (Abruf Oktober 2026) noch als Ausnahme. Der vom Kabinett am 15. Juli 2026 beschlossene Regierungsentwurf des GeDIG sieht spätere Stichtage vor, unter anderem den 1. März 2028 für Betäubungsmittel, den 1. September 2028 für häusliche Krankenpflege und den 1. Juni 2029 für Heilmittel; das Gesetzgebungsverfahren war im Oktober 2026 nicht abgeschlossen. Für die Planung zählt daher die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Fassung von § 360 SGB V.