Der GKV-Spitzenverband vertritt die gesetzlichen Krankenkassen auf Bundesebene in allen Fragen, die nicht dem Wettbewerb zwischen den Kassen unterliegen. Was er mit Leistungserbringern vereinbart oder festlegt, gilt nach eigener Darstellung für alle Krankenkassen und damit mittelbar für alle gesetzlich Versicherten. Im Gesetz heißt er Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Rechtsstellung und Organe
Nach § 217a SGB V bilden die Krankenkassen den Verband, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Errichtet wurde er nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zum 1. Juli 2007; seit dem 1. Juli 2008 nimmt er die gesetzlichen Aufgaben wahr, die zuvor bei den Bundesverbänden der Kassenarten lagen. § 53 SGB XI überträgt ihm zusätzlich die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen. Die Organe regelt § 217b SGB V:
- Mitgliederversammlung: Jede Mitgliedskasse entsendet je eine Vertretung der Versicherten und der Arbeitgeber; die Versammlung wählt den Verwaltungsrat.
- Verwaltungsrat: Selbstverwaltungsorgan, das Satzung und Haushalt beschließt und den Vorstand wählt; in der vierten Amtsperiode von 2024 bis 2029 hat er laut Verbandsangaben 51 Mitglieder.
- Vorstand: höchstens drei hauptamtliche Personen; besteht er aus mehreren, gehören ihm mindestens eine Frau und ein Mann an.
- Lenkungs- und Koordinierungsausschuss: hauptamtliche Vorstandsmitglieder der Kassenarten sowie Vertretungen von Knappschaft und landwirtschaftlicher Krankenkasse; versorgungsbezogene Entscheidungen trifft der Vorstand im Benehmen mit diesem Ausschuss.
Aufgaben im Überblick
Laut Aufgabenbeschreibung des Verbandes handelt er Verträge und Vergütungen für die stationäre, ambulante und zahnärztliche Versorgung aus, setzt Festbeträge für Arznei- und Hilfsmittel fest und vertritt die Kassen im Gemeinsamen Bundesausschuss, wo ihm fünf der dreizehn Sitze zustehen (§ 91 Abs. 2 SGB V). § 217f SGB V weist ihm Grundsatzentscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und die Abstimmung von Datendefinitionen für den elektronischen Datenaustausch zu. Außerdem führt er eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze aller Kassen und veröffentlicht sie im Internet (§ 242 Abs. 5).
Im Krankenhausbereich ermittelt er quartalsweise die zulässige Prüfquote je Haus auf Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals; das Nähere zur elektronischen Geltendmachung des Aufschlags bei beanstandeten Rechnungen vereinbart er mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (§ 275c Abs. 2 und 3 SGB V). Mehr dazu im Eintrag zur MD-Prüfung.
Aufsicht und Finanzierung
Die Aufsicht liegt beim Bundesministerium für Gesundheit, bei Fragen des Beitrags- und Meldeverfahrens beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 217d Abs. 1 SGB V). Finanziert wird der Verband über Beiträge der Mitgliedskassen. Den Haushaltsplan stellt der Vorstand auf, der Verwaltungsrat stellt ihn fest, und er ist der Aufsicht spätestens am 1. Oktober vor dem jeweiligen Kalenderjahr zur Genehmigung vorzulegen (§ 217d Abs. 4).
Einordnung für Studium und Praxis
Für Kliniken, Praxen, Hersteller und Pflegeanbieter ist der GKV-Spitzenverband häufig das Gegenüber, wenn bundesweite Rahmen gesetzt werden; Landesverbände und einzelne Kassen konkretisieren diese anschließend regional. Im Studium dient der Verband als Beispiel dafür, wie Selbstverwaltung, Kassenwettbewerb und staatliche Aufsicht ineinandergreifen.