Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV)

Auch: KHBV, Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern, Krankenhausbuchführung, KHBV-Kontenrahmen

Bundesverordnung, die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern unabhängig von Rechtsform und Kaufmannseigenschaft regelt: doppelte Buchführung nach eigenem Kontenrahmen, Gliederung des Jahresabschlusses und Kosten- und Leistungsrechnung mit Mindestkostenstellen.

Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung, kurz KHBV, regelt die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern. Sie gilt unabhängig davon, ob ein Haus Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und unabhängig von seiner Rechtsform. Kommunale, freigemeinnützige und private Krankenhäuser folgen damit denselben Gliederungsvorgaben, soweit die Verordnung auf sie anwendbar ist.

Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich

Ausgefertigt wurde die Verordnung am 10. April 1978, neu bekannt gemacht 1987; die letzte Änderung stammt aus einem Gesetz vom 7. August 2021 (Fassung laut KHBV-Volltext, Stand Oktober 2026). Nicht erfasst sind nach § 1 Abs. 2 unter anderem Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 keine Anwendung findet, bestimmte nach § 5 KHG nicht geförderte Häuser sowie Bundeswehrkrankenhäuser und Kliniken der Unfallversicherungsträger. Pflichten aus Handels- und Steuerrecht bestehen daneben fort.

Inhalte der Verordnung

Die Verordnung ordnet die Pflichten in wenigen Paragrafen und fünf Anlagen (Fassung Oktober 2026):

VorschriftRegelung
§ 2Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 mit Anlage 4kaufmännische doppelte Buchführung, Konten nach dem Kontenrahmen der Verordnung oder mit Überleitung dorthin
§ 4 mit Anlagen 1 bis 3Jahresabschluss aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang mit Anlagennachweis; Sollfrist für die Aufstellung vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
§ 5Bewertung des Anlagevermögens, Sonderposten für Fördermittel und öffentliche Zuschüsse, Ausgleichsposten
§ 6Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen nach §§ 257 und 261 HGB
§ 8 mit Anlage 5Kosten- und Leistungsrechnung mit Mindestkostenstellen
§ 9Befreiung kleiner Häuser von § 8 auf Antrag bei der Landesbehörde
§ 10Ordnungswidrigkeit, wenn Organe einer Kapitalgesellschaft den Abschluss nicht nach den Anlagen gliedern, obwohl sie das Wahlrecht nutzen

Bedeutung für Finanzsteuerung und Controlling

In der Bilanz wird die duale Krankenhausfinanzierung sichtbar: Mit Fördermitteln nach dem KHG finanzierte Investitionen stehen auf der Passivseite als Sonderposten, vermindert um die Abschreibungen auf die geförderten Anlagegüter. In der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 stehen diesen Abschreibungen Erträge aus der Auflösung der Sonderposten gegenüber. Kennzahlen wie Eigenkapital- oder Investitionsquote lassen sich deshalb nur unter Berücksichtigung dieser Posten mit Unternehmen anderer Branchen vergleichen.

Kapitalgesellschaften haben ein Wahlrecht und dürfen auch für handelsrechtliche Zwecke Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anlagennachweis nach den Anlagen der KHBV gliedern statt nach §§ 266 und 275 HGB. Verzichten sie darauf, erstellen sie die KHBV-Unterlagen zusätzlich außerhalb des handelsrechtlichen Abschlusses (§ 1 Abs. 3).

Für das Controlling schafft die Verordnung eine einheitliche Datenbasis über Träger hinweg. Die nach ihr gegliederten Aufwandsarten sind nach dem Kalkulationshandbuch Ausgangspunkt der InEK-Kalkulation, und der Kostenstellenrahmen der Anlage 5 prägt die Kostenstellenrechnung der Häuser. Die Kosten- und Leistungsrechnung soll laut § 8 eine betriebsinterne Steuerung und die Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglichen.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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