Die Kostenträgerrechnung ordnet Kosten den Leistungen zu, für die sie angefallen sind. Im Krankenhaus ist dieser Kostenträger der einzelne Behandlungsfall. Sie bildet die letzte Stufe der Kostenrechnung: Die Kostenartenrechnung zeigt, welche Kosten entstehen, die Kostenstellenrechnung, wo sie entstehen, und die Kostenträgerrechnung, wofür.
Grundlagen in Verordnung und Kalkulationsmethodik
Die allgemeine Pflicht zur Kosten- und Leistungsrechnung steht in § 8 KHBV. Sie soll eine betriebsinterne Steuerung erlauben und die Beurteilung von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit ermöglichen. Die Mindestanforderungen der Verordnung betreffen die Bildung von Kostenstellen, die nachprüfbare Herleitung der Kosten aus der Buchführung und ihre verursachungsgerechte Erfassung, einschließlich der Zuordnung zu anfordernden Stellen. Eine fallbezogene Rechnung verlangt der Verordnungstext nicht ausdrücklich.
Methodisch prägend ist deshalb das Kalkulationshandbuch der InEK-Kalkulation in der Version 4.0 vom Oktober 2016. Es beschreibt sein Schema ausdrücklich als Kostenträgerrechnung für den Kostenträger Behandlungsfall und verlangt zeitliche Kongruenz: Kosten- und Leistungsdaten müssen aus demselben Datenjahr stammen. Für die Kalkulationskrankenhäuser ist das Verfahren verbindlich.
Wie Kosten zum Fall gelangen
| Kostenbestandteil | Zurechnung auf den Fall | Beispiele aus dem Handbuch |
|---|---|---|
| Einzelkosten | nach dokumentiertem Verbrauch, bewertet zu Anschaffungspreisen | Implantate, teure Arzneimittel |
| Gemeinkosten bettenführender Bereiche | über Bezugsgrößen je Leistungseinheit | Pflegetage, PPR-Minuten, gewichtete Intensivstunden |
| Gemeinkosten der Untersuchungs- und Behandlungsbereiche | Kalkulationssatz je Leistungseinheit | Schnitt-Naht-Zeit, Anästhesiologiezeit, Punkte laut Leistungskatalog in Radiologie und Labor |
| Infrastrukturkosten | über die Bezugsgröße des jeweiligen Bereichs | Pflegetage auf der Normalstation, Schnitt-Naht-Zeit im OP |
Vorgeschaltet ist die innerbetriebliche Leistungsverrechnung, die Kosten von Verwaltung, Versorgung und anderen indirekten Bereichen auf die unmittelbar für Patientinnen und Patienten tätigen Kostenstellen umlegt. Das Ergebnis je Fall ist eine Matrix aus Kostenstellengruppen und Kostenartengruppen.
Voraussetzung ist eine fallbezogene Leistungsdokumentation. Das Handbuch nennt neben Diagnosen und Prozeduren etwa gewichtete Intensivstunden, Schnitt-Naht-Zeiten, Art und Anzahl diagnostischer Leistungen sowie den Sachmittelverbrauch. Je lückenhafter diese Angaben sind, desto stärker beruhen die Fallkosten auf Durchschnittswerten statt auf dem tatsächlichen Ressourceneinsatz.
Nutzen für Steuerung und Planung
Erst die Fallkosten zeigen, ob eine Leistung ihren Erlös deckt. Den Erlös einer Fallpauschale bestimmt § 7 Abs. 2 KHEntgG als effektive Bewertungsrelation mal Landesbasisfallwert; 2026 und 2027 schließt die effektive Bewertungsrelation die Vorhaltebewertungsrelation ein. Der Abgleich von Fallkosten und Fallerlös ist Ausgangspunkt der Deckungsbeitragsrechnung nach DRG, Fachabteilung oder Leistungsgruppe und fließt in Leistungsplanung und Budgetverhandlung ein.
Ab 2028 verschiebt sich die Erlösseite. Ein Krankenhaus erhält dann für zugewiesene Leistungsgruppen, deren Mindestvorhaltezahl es erfüllt oder deren Erbringung das Land als zwingend erforderlich festgestellt hat, ein Vorhaltebudget nach § 6b KHEntgG; Mehr- oder Mindererlöse gegenüber diesem Budget werden grundsätzlich vollständig ausgeglichen. Für diesen Erlösanteil verliert die einzelne Fallzahl an Gewicht. Die Kostenträgerrechnung bleibt Steuerungsgröße, der Vergleich mit dem Erlös muss aber zwischen fallabhängigen und budgetierten Erlösanteilen unterscheiden (Rechtsstand Oktober 2026).