Leistungsplanung bezeichnet die Entscheidung eines Krankenhauses darüber, welche Leistungen es an welchen Standorten in welcher Menge erbringen will, also über sein Leistungsportfolio. Sie verbindet medizinische Strategie mit Personal- und Investitionsplanung und liefert die Mengengerüste für die jährliche Budgetforderung. Mit der Krankenhausreform ist dieser Spielraum enger an Vorgaben von Bund und Ländern gebunden.
Rahmen seit der Krankenhausreform
Planungseinheit ist die Leistungsgruppe. Welche Gruppen es gibt und welche Qualitätskriterien für sie gelten, regelt § 135e SGB V. Eine Rechtsverordnung nach Abs. 1 ist im Oktober 2026 nicht in Kraft, daher gilt Anlage 1 zu dieser Vorschrift; ihre aktuelle Fassung mit 61 belegten Leistungsgruppen beruht auf dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) und gilt seit dem 30. Juli 2026. Erbringt ein Haus auch nur eine Leistung aus einer Gruppe, muss es deren Kriterien am jeweiligen Standort erfüllen. Ob es die Gruppe erbringen darf, entscheidet die Landesbehörde durch Zuweisung nach § 6a KHG. Dabei kann sie eine Planfallzahl vorgeben, die in den Anteil des Standorts am Vorhaltevolumen des Landes einfließt; bei erstmals erbrachten Gruppen muss sie das tun.
Die Grundzüge stammen aus dem KHVVG. Angepasst wurden sie durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz, das am 15. April 2026 in Kraft getreten ist.
Planungsschritte im Krankenhaus
| Schritt | Inhalt | Grundlage |
|---|---|---|
| Fallanalyse | Zuordnung der bisherigen Fälle je Standort zu Leistungsgruppen, nur mit vom InEK zertifizierter Software | § 21 Abs. 2 und 3c KHEntgG |
| Strukturabgleich | Prüfung der Kriterien je Gruppe: verwandte Leistungsgruppen, sachliche und personelle Ausstattung, sonstige Voraussetzungen | § 135e SGB V mit Anlage 1 |
| Mengenprüfung | Abgleich mit der Mindestvorhaltezahl, gemessen an den Falldaten des vorvergangenen Jahres | § 135f SGB V |
| Nachweis | Gutachten des Medizinischen Dienstes, übergangsweise begründete Selbsteinschätzung bei laufender Prüfung | § 6a Abs. 2 KHG |
| Budgetplanung | Art und Menge der voraussichtlichen Leistungen als Basis des Erlösbudgets | § 4 Abs. 2 KHEntgG |
Bedeutung für Steuerung und Strategie
Leistungsplanung wird so zur Portfolioentscheidung mit festen Fristen. Eine Gruppe aufzugeben oder neu aufzunehmen, wirkt auf die Zuweisung, auf den Personalbedarf und ab 2028 auf das Vorhaltebudget. Dieses erhält ein Krankenhaus nur für zugewiesene Gruppen, deren Mindestvorhaltezahl es erreicht oder deren Erbringung das Land als zwingend erforderlich festgestellt hat (§ 6b Abs. 1 KHEntgG). Kriterien, die ein Standort allein nicht erfüllt, lassen sich unter Bedingungen in Kooperationen oder Verbünden erfüllen. Für die wirtschaftliche Bewertung einzelner Gruppen bleibt die Deckungsbeitragsrechnung ein Werkzeug, ergänzt um die Frage, welcher Anteil der Erlöse künftig über das Vorhaltebudget statt über den Einzelfall fließt.
Offen ist im Oktober 2026 noch ein Planungsparameter: Die Mindestvorhaltezahlen setzt das Bundesministerium für Gesundheit per Rechtsverordnung fest, die nach § 135f Abs. 4 SGB V erstmals bis zum 12. Dezember 2026 zu erlassen ist und frühestens ein Jahr nach ihrer Verkündung in Kraft treten darf. Verbindliche Werte gibt es damit erst ab diesem Zeitpunkt; Planungsrechnungen stützen sich bis dahin auf den jeweils aktuellen Normtext und die Bescheide des Landes.