Vorhaltevergütung (Vorhaltebudget)

Auch: Vorhaltebudget, Vorhaltefinanzierung, Vorhaltepauschale, Vorhaltebewertungsrelation

Fallzahlunabhängiger Vergütungsteil für die Bereitstellung von Personal, Räumen und Technik je Leistungsgruppe. Ab 1. Januar 2028 erhalten Krankenhäuser dafür ein Vorhaltebudget nach § 6b KHEntgG, ergänzt um abgesenkte Fallpauschalen.

Die Vorhaltevergütung finanziert, dass ein Krankenhaus Personal, Räume und Technik für eine Leistungsgruppe bereithält, und zwar weitgehend unabhängig davon, wie viele Fälle im Jahr tatsächlich behandelt werden. Ab dem 1. Januar 2028 erhält jedes Krankenhaus dafür ein Vorhaltebudget je zugewiesener Leistungsgruppe. Den übrigen Teil der Betriebskosten decken weiterhin, in abgesenkter Höhe, die Fallpauschalen.

Vorhaltebudget ab 2028Vorhaltebudget ab 2028Anteile vereinfacht nach BMGrund 60 %Vorhaltebudgetrund 40 %Fallpauschalenfallzahlunabhängigje Fall, abgesenkt2026 und 2027Abrechnung noch über Fallpauschalen10.12.2027:InEK-Bescheide für 2028ab 1.1.2028Vorhaltebudget je LeistungsgruppeKonvergenzbetrag 66 % der Differenz2029Konvergenzbetrag 33 %ab 2030voll finanzwirksam laut BMG
Abb.: Aufteilung der Vergütung in Vorhaltebudget und abgesenkte Fallpauschalen, vereinfacht nach Bundesgesundheitsministerium (BMG), und Zeitplan der Einführung mit den Bescheiden des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und dem Konvergenzbetrag als Anteil der Differenz zwischen bisherigem Ausgangswert und neuem Zielwert. Quelle: § 6b KHEntgG, §§ 17b und 37 KHG, BMG, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt die künftige Aufteilung der Krankenhausvergütung, vereinfacht nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums: rund 60 Prozent als fallzahlunabhängiges Vorhaltebudget je Leistungsgruppe, rund 40 Prozent über abgesenkte Fallpauschalen. Darunter der Zeitplan: 2026 und 2027 Abrechnung noch über Fallpauschalen, am 10. Dezember 2027 Bescheide des InEK für 2028, ab 1. Januar 2028 Vorhaltebudget je Leistungsgruppe mit Konvergenzbetrag von 66 Prozent der Differenz, 2029 von 33 Prozent, ab 2030 laut Ministerium voll finanzwirksam.

Wie das Vorhaltebudget berechnet wird

Den Ausgangspunkt setzt § 17b Abs. 4b KHG. Ab dem Kalenderjahr 2026 zieht das InEK die variablen Sachkosten von den kalkulierten Kosten ab und gliedert 60 Prozent der so verminderten Kosten als Vorhaltebewertungsrelationen aus. Die bereits ausgegliederten Pflegepersonalkosten zählen zu diesem Anteil; erreichen sie selbst 60 Prozent, beträgt die Vorhaltebewertungsrelation null. Für Leistungsgruppen der Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Speziellen Traumatologie und Intensivmedizin werden die Werte zusätzlich erhöht. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt das Ergebnis vereinfacht so, dass rund 60 Prozent des Budgets leistungsunabhängig vergütet werden.

Die Verteilung auf die Häuser regelt § 37 KHG. Das InEK ermittelt je Land bis zum 30. November ein Vorhaltevolumen für das Folgejahr und teilt es auf Leistungsgruppen und Standorte auf, im Verhältnis von Fallzahl mal Vorhalte-Casemixindex. Für 2026 bis 2029 dienen die Leistungsdaten des Jahres 2024 als Basis. Die Anteile werden zwei Jahre nach der ersten Ermittlung und danach alle drei Jahre neu ermittelt; die zuvor angesetzte Fallzahl eines Standorts wird dabei grundsätzlich nur ersetzt, wenn die aktuelle um mehr als 20 Prozent abweicht. Nach § 6b KHEntgG ergibt sich das Budget im Kern aus Vorhaltevolumen mal Landesbasisfallwert. Anspruch besteht nur, wenn der Standort die Mindestvorhaltezahl erfüllt oder das Land die Gruppe als zwingend erforderlich feststellt.

Zeitplan der Einführung

ZeitpunktSchritt
2026 und 2027Vorhaltebewertungsrelationen im Katalog, Abrechnung noch über die Fallpauschalen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 KHEntgG)
30. September 2027erste Meldung der Länder zu zugewiesenen Leistungsgruppen an das InEK (§ 6a Abs. 6 KHG)
10. Dezember 2027erste InEK-Bescheide über die Vorhaltevolumina für 2028 (§ 37 Abs. 5 KHG)
2028Vorhaltebudget je Leistungsgruppe, Konvergenzbetrag von 66 Prozent der Differenz zwischen bisherigem Ausgangswert und neuem Zielwert
2029Konvergenzbetrag von 33 Prozent (§ 6b Abs. 6 KHEntgG)

Nach der Rede der Bundesgesundheitsministerin im Bundesrat zum Krankenhausreformanpassungsgesetz wird die Einführung um ein Jahr verschoben und erst ab 2030 vollständig finanzwirksam.

Folgen für Erlössteuerung und Leistungsplanung

Innerhalb eines Jahres dämpft das Vorhaltebudget Fallzahlschwankungen. Liegen die Erlöse in einem Quartal um mindestens fünf Prozent unter einem Viertel des Gesamtvorhaltebudgets, kann das Krankenhaus für die Restmonate einen Zuschlag verlangen; verbleibende Mehr- oder Mindererlöse werden nach Jahresende grundsätzlich vollständig ausgeglichen (§ 6b Abs. 4 und 5 KHEntgG). Nicht ausgeglichen werden Mindererlöse aus Leistungen, die wegen nicht gemeldeter Nichterfüllung von Qualitätskriterien nicht abrechenbar waren.

Über mehrere Jahre hängt die Höhe des Budgets weiterhin an Menge und Fallschwere, weil Fallzahlen und Planfallzahlen die Verteilung im Land bestimmen. Für Geschäftsführung und Controlling rücken damit drei Fragen in den Mittelpunkt: welche Leistungsgruppen ein Standort zugewiesen bekommt, ob er die Mindestvorhaltezahlen erreicht und wie sich der Anteil am Landesvolumen entwickelt. Die erste Verordnung zu Mindestvorhaltezahlen ist nach § 135f SGB V bis zum 12. Dezember 2026 zu erlassen. Eine Analyse der Vorhaltevergütung für 2028 bis 2031 sieht § 17b Abs. 4c KHG mit Zwischenbericht bis Ende 2030 vor, eine Evaluation hat das Ministerium zusätzlich angekündigt.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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