Krankenhausplanung bezeichnet die staatliche Steuerung des stationären Versorgungsangebots durch die Länder. Im Krankenhausplan legt ein Land fest, welche Krankenhäuser an welchen Standorten für die Versorgung der Bevölkerung vorgesehen sind. Seit der Krankenhausreform weist die Planungsbehörde zusätzlich Leistungsgruppen je Standort zu. Von der Aufnahme in den Plan hängen Investitionsförderung und Zulassung zur Behandlung gesetzlich Versicherter ab.
Rechtlicher Rahmen zwischen Bund und Ländern
Der Bund setzt mit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nur den Rahmen. Nach § 6 Abs. 1 KHG stellen die Länder Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf und berücksichtigen dabei Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze. Hat ein Haus erhebliche Bedeutung für die Bevölkerung eines anderen Landes, stimmen sich die Länder ab (Abs. 2); Einzelheiten regeln die Landeskrankenhausgesetze (Abs. 4). § 7 KHG verlangt, das betroffene Krankenhaus anzuhören und einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben.
Rechtlich wirkt der Plan über Einzelbescheide. Gemäß § 8 KHG wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme per Bescheid festgestellt, gegen den der Verwaltungsrechtsweg offensteht. Einen Anspruch auf Aufnahme gibt es nicht. Konkurrieren mehrere Häuser, wählt die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen aus und misst die Bewerber an den Zielen der Krankenhausplanung.
Vom Versorgungsauftrag zur Leistungsgruppe
Mit § 6a KHG ist ein zweiter Planungsschritt hinzugekommen. Die Landesbehörde kann einem Krankenhaus für einen Standort Leistungsgruppen zuweisen, wenn es dort die bundesweit festgelegten Qualitätskriterien erfüllt. Den Nachweis erbringt in der Regel ein Gutachten des Medizinischen Dienstes, das bei der Zuweisung nicht älter als zwei Jahre sein darf.
| Schritt | Regelung |
|---|---|
| Aufnahme in den Krankenhausplan | Feststellungsbescheid, § 8 Abs. 1 KHG |
| Zulassung zur GKV-Versorgung | Planaufnahme gilt als Abschluss des Versorgungsvertrags, § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V |
| Zuweisung von Leistungsgruppen | Bescheid je Standort, § 6a Abs. 1 KHG |
| Ausnahme bei nicht erfüllten Kriterien | im Einvernehmen mit den Kassenverbänden, grundsätzlich auf höchstens drei Jahre befristet, § 6a Abs. 4 KHG |
| Meldung an das InEK | jährlich bis 30. September, erstmals 2027, § 6a Abs. 6 KHG |
Was das für Klinikleitungen und Krankenkassen heißt
Für Plankrankenhäuser ersetzt der Planstatus den Vertrag mit den Kassen: Nach § 109 SGB V gilt die Aufnahme als Abschluss des Versorgungsvertrags. Das Haus ist damit zur Behandlung im Rahmen seines Versorgungsauftrags verpflichtet, und die Kassen müssen mit ihm Pflegesatzverhandlungen führen. Mit den Leistungsgruppen wird der Bescheid zur Steuerungsgröße für das Leistungsportfolio. Sie bestimmen, welche Leistungen ein Standort erbringen darf, und bilden ab 2028 die Grundlage für die Vorhaltevergütung. Medizinstrategie, Personalplanung und Kooperationen mit Nachbarhäusern orientieren sich deshalb an den Qualitätskriterien der jeweiligen Gruppe.
Die Krankenkassen wirken vor allem bei Ausnahmen mit. Ausnahmezuweisungen trotz nicht erfüllter Kriterien setzen grundsätzlich das Einvernehmen ihrer Landesverbände voraus, das binnen vier Wochen nach vollständigen Unterlagen herzustellen oder zu versagen ist. Bis zum 31. Dezember 2026 genügt für Zuweisungen mit Wirkung zum 1. Januar 2027 das Benehmen. Widerspruch und Klage gegen Zuweisung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
Länder, die bis Ende 2024 bereits nach Landesrecht Leistungsgruppen zugewiesen hatten, können dies bis zum 31. Dezember 2030 weiter nach Landesrecht tun; solche Zuweisungen gelten als Zuweisung nach § 6a KHG (Abs. 1 Satz 8 Nr. 2). Wie die einzelnen Länder ihre Pläne umstellen, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht und dem Stand der Bescheide vor Ort.