Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention ordnen vorbeugende Maßnahmen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie im Krankheitsverlauf ansetzen. Das Robert Koch-Institut unterscheidet Primärprävention vor Krankheitsbeginn, etwa Impfungen, Sekundärprävention im Frühstadium, etwa Früherkennung, und Tertiärprävention bei bereits manifester Erkrankung, etwa Patientenschulungen. Gemeinsam ist allen Stufen das Ziel, Erkrankungen zu vermeiden, zu verzögern oder weniger wahrscheinlich zu machen.
Die Stufen im Überblick
| Stufe | Zeitpunkt | Beispiele | Grundlage in der GKV |
|---|---|---|---|
| Primärprävention | vor Krankheitsbeginn | Impfungen, Kurse zu Bewegung oder Stress, Gesundheitsförderung im Betrieb | §§ 20 bis 20b, § 20i SGB V |
| Sekundärprävention | Frühstadium | Gesundheitsuntersuchung, Krebsfrüherkennung | §§ 25, 25a, 26 SGB V |
| Tertiärprävention | nach Manifestation | Patientenschulung, Rehabilitation, Disease-Management-Programme | §§ 40 bis 43b, § 137f SGB V |
Zuordnung im Sozialrecht
Ausdrücklich definiert ist im SGB V die primäre Prävention: § 20 Abs. 1 SGB V versteht darunter Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken. Der Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands grenzt davon ab, was zu anderen Leistungsbereichen gehört: Früherkennung nach §§ 25 und 26, Schutzimpfungen nach § 20i und die Verhütung von Verschlimmerungen im Rahmen der Rehabilitation nach §§ 40 bis 43b, die er ausdrücklich als tertiäre Prävention bezeichnet.
Für die Sekundärprävention regelt § 25 SGB V Gesundheitsuntersuchungen ab dem 18. Lebensjahr und die Früherkennung von Krebserkrankungen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Krankheiten wirksam behandelt werden können, ihr Vor- und Frühstadium erfassbar ist und genügend Ärztinnen, Ärzte und Einrichtungen zur Abklärung bereitstehen (Abs. 3). Inhalt, Zielgruppen, Altersgrenzen und Häufigkeit bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss; über eine Anpassung seiner Richtlinien zur Gesundheitsuntersuchung und zum Hautkrebs-Screening hat er bis zum 31. Dezember 2027 zu beschließen (Abs. 4). Die Gesundheitsuntersuchung verbindet zwei Stufen, denn sie kann eine ärztliche Präventionsempfehlung für Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 enthalten. Krebsfrüherkennung, für die europäische Qualitätsleitlinien vorliegen, soll nach § 25a SGB V als organisiertes Programm mit regelmäßiger Einladung in Textform angeboten werden.
Bedeutung für Zuständigkeiten und Steuerung
Für das Management im Gesundheitswesen trennen die Stufen vor allem Zuständigkeiten und Finanzierungswege. Primärprävention der Krankenkassen ist eine Satzungsleistung mit gesetzlichem Ausgabenrichtwert (§ 20 Abs. 6 SGB V), auf Früherkennung haben Versicherte einen Anspruch nach den Richtlinien des G-BA, und Rehabilitation erbringen die Rehabilitationsträger. Die Rentenversicherung setzt nach § 14 SGB VI bereits bei ersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden.
Im Betrieb lassen sich die Ebenen ebenso unterscheiden: Betriebliche Gesundheitsförderung setzt vor einer Erkrankung an, das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX erst nach mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres. Quer zu den Stufen liegt die Unterscheidung von Verhaltens- und Verhältnisprävention, die nach dem Ansatzpunkt einer Maßnahme fragt und mit jeder Stufe kombiniert werden kann.