Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, kurz InEK, entwickelt und pflegt im Auftrag der Selbstverwaltung die pauschalierenden Entgeltsysteme für Krankenhäuser. Es ist als GmbH organisiert. Nach eigenen Angaben haben ihm die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung die Aufgaben übertragen, das DRG-System einzuführen, weiterzuentwickeln und zu pflegen.
Gesetzlicher Auftrag
Den Kern der Aufgaben regelt § 17b KHG, der das Institut an zahlreichen Stellen ausdrücklich nennt. Finanziert wird die Arbeit nach Absatz 5 über einen DRG-Systemzuschlag, der je voll- oder teilstationärem Fall erhoben wird. Hinzu kommen Aufgaben aus dem Krankenhausentgeltgesetz und, seit der Krankenhausreform, aus dem neuen Vorhalterecht. Die folgende Übersicht gibt den Stand der Normen im Oktober 2026 wieder:
| Aufgabe | Fundstelle | Termin |
|---|---|---|
| Bestimmung der Kalkulationskrankenhäuser und Konzept für die repräsentative Kalkulation | § 17b Abs. 3 KHG | laufend |
| Abschläge bei fehlender oder unvollständiger Kalkulationsdatenlieferung | § 17b Abs. 3a KHG | jährlich |
| Ausgliederung des Vorhalteanteils aus den Bewertungsrelationen | § 17b Abs. 4b KHG | erstmals für 2026 |
| Konzept für Kurzzeitfallpauschalen | § 17b Abs. 2a KHG | bis 31. März 2027 |
| Analyse der Auswirkungen des Vorhaltebudgets 2028 bis 2031 | § 17b Abs. 4c KHG | Berichte bis Ende 2030 und Ende 2032 |
| Datenstelle für die Leistungsdaten der Krankenhäuser | § 21 KHEntgG | Annahme bis 31. März, Weitergabe bis 1. Juli |
| Ermittlung der Vorhaltevolumina und Bescheid an die Träger | § 37 KHG | Bescheid erstmals bis 10. Dezember 2027 für 2028 |
Die Datenstelle als Drehscheibe
Besonders sichtbar wird die Rolle des Instituts an der Datenstelle nach § 21 KHEntgG. Die Krankenhäuser übermitteln jeweils bis zum 31. März Struktur- und fallbezogene Leistungsdaten des Vorjahres, zusätzlich unterjährig zum 15. Juni, 15. Oktober und 15. Januar sowie quartalsweise Struktur- und Personaldaten. Nach Plausibilitätsprüfung gehen die Daten bis zum 1. Juli an die Vertragsparteien auf Bundes- und Landesebene, an die Planungsbehörden der Länder und an das Statistische Bundesamt, das darauf seine DRG-Statistik aufbaut. Für die Vorhaltevergütung melden die Länder nach § 6a Abs. 6 KHG dem InEK jährlich bis zum 30. September die zugewiesenen Leistungsgruppen und Planfallzahlen, erstmals 2027.
Bedeutung für Kliniken und Kostenträger
Für Krankenhäuser ist das InEK in mehrfacher Hinsicht Bezugspunkt. Häuser, die das Institut für die Kalkulation auswählt, liefern ihre fallbezogenen Kosten, methodisch eine Kostenträgerrechnung; das Verfahren beschreibt der Eintrag zur InEK-Kalkulation. Alle Häuser sind an die Fristen der Datenlieferung gebunden, bei Versäumnissen drohen Abschläge auf die Pflegesätze. Zu jedem Systemjahr veröffentlicht das Institut Kataloge, Definitionshandbuch, Abschlussbericht und Hinweise zur Leistungsplanung und Budgetverhandlung, für 2026 gesammelt auf seiner Seite zum aG-DRG-System 2026.
Mit der Krankenhausreform hat sich das Profil erweitert. Nach § 37 KHG ermittelt das Institut bis zum 30. November die Vorhaltevolumina je Land und Leistungsgruppe, verteilt sie auf die Standorte und erlässt die Bescheide an die Krankenhausträger. Damit wirkt es per Bescheid unmittelbar auf die Vorhaltevergütung einzelner Häuser ein. Krankenkassen und Krankenhausgesellschaften bleiben als Auftraggeber und Vertragsparteien an den Ergebnissen beteiligt, etwa bei der jährlichen Vereinbarung der Kataloge.