Meldung · Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 20.08.2026
Gesetzlich Versicherte, denen wegen einer chronischen koronaren Herzkrankheit eine planbare Linksherz-Katheteruntersuchung empfohlen wird, können künftig eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 20. August 2026 beschlossen. Die Zweitmeinenden prüfen, ob der Eingriff nötig ist oder eine andere Untersuchung in Betracht kommt. Als nicht-invasive Möglichkeit für die reine Diagnostik nennt der G-BA die Computertomographie-Koronarangiographie. Nach seinen Angaben werden in Deutschland überdurchschnittlich viele Linksherz-Katheteruntersuchungen vorgenommen.
Ab voraussichtlich 1. April 2027 können ambulant und stationär tätige Fachärztinnen und Fachärzte der Inneren Medizin und Kardiologie sowie der Herzchirurgie bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung beantragen, um diese Zweitmeinung zu erbringen und mit den Krankenkassen abzurechnen. Den Vorlauf brauchen die Kassenärztlichen Vereinigungen für das Genehmigungsverfahren.
Ein zweiter Beschluss betrifft alle Eingriffe der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren. Zweitmeinungen dürfen dann auch Ärztinnen und Ärzte ohne eigene Weiterbildungsbefugnis abgeben, sofern sie in einer Klinik angestellt sind, die als Weiterbildungsstätte für die jeweilige Qualifikation zugelassen ist. Damit kommen in Krankenhäusern mehr angestellte Fachärztinnen und Fachärzte für das Verfahren infrage. Anlass ist eine Evaluation, die vor allem im stationären Bereich Probleme bei der Umsetzung gezeigt hat. Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA, verwies darauf, dass der Anspruch der Versicherten wenig nützt, wenn nicht genug Zweitmeinende bereitstehen. Beide Beschlüsse werden nach Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Rechtsgrundlage ist § 27b SGB V. Aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der G-BA zudem den Auftrag, bei bestimmten planbaren und mengenanfälligen Eingriffen ab 2027 eine Zweitmeinung zur Bedingung für die Abrechnung zu machen.
Originalmitteilung: Gemeinsamer Bundesausschuss, 20.08.2026
Stand: 20.08.2026. Die Meldung fasst die Mitteilung redaktionell zusammen; maßgeblich ist das Original.