Bedarfsplanung

Auch: Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung, ärztliche Bedarfsplanung, Bedarfsplan

Steuerungsinstrument der vertragsärztlichen Versorgung: Kassenärztliche Vereinigungen stellen nach § 99 SGB V und der Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA Bedarfspläne auf, aus denen sich Versorgungsgrade, Zulassungssperren und Fördermaßnahmen je Planungsbereich ergeben.

Bedarfsplanung bezeichnet das Verfahren, mit dem die Zahl der Vertragsarztsitze regional gesteuert wird. Für jede Arztgruppe und jeden Planungsbereich wird ein Soll an Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bestimmt und dem tatsächlichen Bestand gegenübergestellt. Aus diesem Verhältnis ergibt sich der Versorgungsgrad, und er entscheidet, ob neue Praxen zugelassen werden oder ob eine Region gefördert wird.

Versorgungsgrad und FolgenVersorgungsgrad und FolgenBestand im Verhältnis zum Soll, in Prozent123Soll50 %75 %110 %140 %1Unter 75 % bzw. 50 %Unterversorgung (haus-/fachärztlich)Folge:KV fördert (§ 105 SGB V)2Ab 110 %Überversorgung (§ 101 SGB V)Folge:Sperre für Neuzulassungen3Ab 140 %Folge:Nachbesetzung in der Regelnur bei Bedarf (§ 103 Abs. 3a)
Abb.: Schwellenwerte des Versorgungsgrads in der vertragsärztlichen Bedarfsplanung und ihre Folgen für Förderung, Neuzulassung und Nachbesetzung. Quelle: §§ 101, 103 und 105 SGB V, Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt den Versorgungsgrad als Skala mit drei Schwellen: Unter 75 Prozent hausärztlich oder 50 Prozent fachärztlich liegt Unterversorgung vor und die Kassenärztliche Vereinigung fördert, ab 110 Prozent ist der Planungsbereich für Neuzulassungen gesperrt, ab 140 Prozent soll eine Praxis nur nachbesetzt werden, wenn sie für die Versorgung notwendig ist oder eine gesetzliche Ausnahme greift.

Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten

Nach § 99 SGB V stellen die Kassenärztlichen Vereinigungen den Bedarfsplan auf Landesebene auf und passen ihn fortlaufend an. Sie handeln im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen und beachten Raumordnung, Landesplanung und Krankenhausplanung. Die für die Sozialversicherung zuständige Landesbehörde kann den Plan binnen zwei Monaten beanstanden. Fehlt das Einvernehmen, entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 99 Abs. 2 und 3).

Den bundesweiten Rahmen setzt der Gemeinsame Bundesausschuss mit der Bedarfsplanungs-Richtlinie. Die zuletzt am 19. Februar 2026 beschlossene Änderung gilt seit dem 11. April 2026. Die Richtlinie ordnet jede Arztgruppe einer von vier Versorgungsebenen zu, für die jeweils eigene Planungsbereiche gelten. Deren Anzahl nennt der G-BA nur als Richtwert (abgerufen im Oktober 2026), weil die Länder Zuschnitte regional anpassen können.

VersorgungsebenePlanungsbereichAnzahl (Richtwert)
Hausärztliche VersorgungMittelbereichrund 883
Allgemeine fachärztliche VersorgungKreis, kreisfreie Stadt oder Kreisregionrund 361
Spezialisierte fachärztliche VersorgungRaumordnungsregionrund 97
Gesonderte fachärztliche VersorgungBezirk der Kassenärztlichen Vereinigung17

Versorgungsgrad und Schwellenwerte

Rechenbasis sind Verhältniszahlen, also die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner je Ärztin oder Arzt einer Gruppe. Der G-BA aktualisiert die allgemeinen Verhältniszahlen alle zwei Jahre über einen Morbiditätsfaktor, der seit der Überarbeitung von 2019 Alter, Geschlecht und Krankheitslast der Bevölkerung einbezieht. Die Kassenärztliche Vereinigung ermittelt daraus je Planungsbereich den Versorgungsgrad, der Landesausschuss stellt Über- oder Unterversorgung förmlich fest. Nach der Themenseite des G-BA und § 101 SGB V gelten im Oktober 2026 folgende Schwellen:

  • Überversorgung liegt vor, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 Prozent überschritten ist; ab 110 Prozent ist ein Planungsbereich für Neuzulassungen grundsätzlich gesperrt.
  • Ab 140 Prozent soll der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung einer Praxis nicht genehmigen, sofern sie für die Versorgung nicht notwendig ist und keine gesetzliche Ausnahme wie die Übernahme durch Angehörige oder Praxispartner greift (§ 103 Abs. 3a SGB V).
  • Unterversorgung ist rechnerisch anzunehmen, wenn der Versorgungsgrad hausärztlich unter 75 Prozent oder fachärztlich unter 50 Prozent sinkt.
  • Nach einer solchen Feststellung erhält die Kassenärztliche Vereinigung eine angemessene Frist zur Abhilfe; besteht die Lücke danach fort, ordnet der Landesausschuss Zulassungsbeschränkungen in anderen Gebieten an (§ 100 Abs. 1 und 2 SGB V).

Bedeutung für Praxen, MVZ und Versorgungssteuerung

Für Praxisinhabende, Träger Medizinischer Versorgungszentren und Kliniken mit ambulanten Angeboten ist der Versorgungsgrad eine Standortgröße. In gesperrten Bereichen ist eine Zulassung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, etwa über das Nachbesetzungsverfahren, als Sonderbedarf oder im Jobsharing mit Leistungsbegrenzung nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB V; bestehende Zulassungen werden dadurch knapp. In unterversorgten Regionen kehrt sich die Lage um: Dort haben die Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 105 SGB V entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen. Finanziert wird das unter anderem über einen Strukturfonds, in den die Krankenkassen denselben Betrag einzahlen wie die Kassenärztliche Vereinigung.

Für Versorgungsmanagement und Studium ist die Bedarfsplanung ein Lehrstück dafür, wie ambulante Kapazitäten über Zulassungen statt über Preise gesteuert werden. Planungsblätter, Versorgungsgrade und Arztzahlen je Planungsbereich liefern Kennziffern für Standortanalysen und Fallstudien zur regionalen Versorgung.

Abgrenzung

Die Bedarfsplanung erfasst die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung. Stationäre Kapazitäten legen die Länder in ihrer Krankenhausplanung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz fest; § 99 SGB V verlangt nur, deren Ziele beim Bedarfsplan zu beachten. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten Teile der Regeln zu Unterversorgung und Leistungsbegrenzung nicht (§ 100 Abs. 4 und § 101 Abs. 6 SGB V).

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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