Kassenärztliche Vereinigung (KV)

Auch: KV, KVen, Kassenärztliche Vereinigungen, Kassenärztliche Bundesvereinigung, KBV

Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der die Vertragsärztinnen, Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten eines Landes organisiert sind; sie stellt die ambulante Versorgung der GKV-Versicherten sicher, verhandelt mit den Kassen und verteilt das Honorar (§§ 75, 77 SGB V).

Eine Kassenärztliche Vereinigung, kurz KV, ist die regionale Selbstverwaltungskörperschaft der niedergelassenen Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie organisiert die ambulante Versorgung der GKV-Versicherten in ihrem Bezirk, schließt Verträge mit den Krankenkassen und verteilt das Honorar an die Praxen. Auf Bundesebene bilden die KVen die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).

Rechtsgrundlage und Organisation

Nach § 77 SGB V bilden die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte für jedes Land eine Kassenärztliche Vereinigung; mit Zustimmung der Länder können sich KVen auch länderübergreifend zusammenschließen. Nach Angaben der KBV gibt es 17 KVen, in Nordrhein-Westfalen zwei: Nordrhein und Westfalen-Lippe. KVen und KBV sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; die Rechtsaufsicht über die KVen führen die zuständigen Landesministerien, über die KBV das Bundesministerium für Gesundheit (§ 78 SGB V). Mitglieder sind zugelassene Ärztinnen und Ärzte, ermächtigte Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte sowie Ärztinnen und Ärzte, die in MVZ, Praxen oder KV-Eigeneinrichtungen mit mindestens zehn Wochenstunden angestellt sind.

Organe sind nach § 79 SGB V die Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan und ein hauptamtlicher Vorstand. Die Vertreterversammlung einer KV hat bis zu 30 Mitglieder, bei mehr als 5 000 Mitgliedern bis zu 40 und bei mehr als 10 000 bis zu 50. Sie beschließt die Satzung, stellt den Haushalt fest und überwacht den Vorstand. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) wurde Absatz 6 neu gefasst; er verweist für den Vorstand auf Vorgaben des SGB IV und verlangt die fachliche Eignung der Vorstandsmitglieder.

Aufgaben im Überblick

  • Sicherstellung: KVen und KBV haben die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen und gegenüber den Kassen zu gewährleisten, dass sie den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entspricht (§ 75 Abs. 1 SGB V). Erfüllt eine KV diesen Auftrag aus eigenem Verschulden nicht, können die Kassen Vergütung teilweise zurückbehalten.
  • Terminservice: Terminservicestellen sind rund um die Uhr unter einer bundesweit einheitlichen Nummer erreichbar und vermitteln innerhalb einer Woche einen Termin; die Wartezeit darf vier Wochen, bei radiologischen Terminen drei Wochen nicht überschreiten.
  • Bedarfsplanung und Bereitschaftsdienst: gemeinsam mit den Krankenkassen, einschließlich des Bereitschaftsdienstes zu sprechstundenfreien Zeiten.
  • Verträge und Honorar: Verhandlungen mit den Landesverbänden der Kassen über Vergütung und Versorgungsverträge, Prüfung der Abrechnungen und Verteilung des Honorars.
  • Qualitätssicherung der ärztlich erbrachten Leistungen.

Bedeutung für Praxen, MVZ und Kliniken

Für Praxen und Medizinische Versorgungszentren ist die KV Abrechnungsstelle, Honorarverteiler und Ansprechpartnerin bei Zulassung, Genehmigungen und Qualitätsanforderungen. Wie viel Honorar bei der einzelnen Praxis ankommt, hängt von der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und vom Verteilungsmaßstab der KV ab. Krankenhäuser haben mit der KV zu tun, wenn Klinikärztinnen und Klinikärzte ermächtigt werden, beim ambulanten Operieren, bei der Notfallversorgung und bei sektorenübergreifenden Modellen. Die KV ist zudem Teil der gemeinsamen Selbstverwaltung und trägt gemeinsam mit der KBV den Sicherstellungsauftrag für die ambulante Versorgung. Zur Größenordnung: Nach der Arztzahlstatistik der KBV nahmen 2025 insgesamt 191.875 Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung teil, 1,2 Prozent mehr als im Vorjahr.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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