Der Innovationsfonds ist ein Förderinstrument der gesetzlichen Krankenversicherung für Projekte zu neuen Versorgungsformen und zur Versorgungsforschung. Über die Vergabe entscheidet der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss, die Mittel verwaltet das Bundesamt für Soziale Sicherung. Erprobte Ansätze sollen nach Projektende den Weg in die Regelversorgung finden.
Rechtsgrundlage und Förderbereiche
Maßgeblich sind § 92a SGB V für die Förderung und § 92b SGB V für das Verfahren. Neue Versorgungsformen müssen über die bisherige Regelversorgung hinausgehen; gefördert werden insbesondere Vorhaben, die die sektorenübergreifende Versorgung verbessern und das Potenzial für eine dauerhafte Aufnahme in die Versorgung haben (§ 92a Abs. 1). Jedes Vorhaben braucht eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung. Zu den Förderkriterien zählen unter anderem Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, Übertragbarkeit auf andere Regionen oder Indikationen, Evaluierbarkeit und Patientenbeteiligung. Förderfähig sind nur Kosten, die nicht schon die Vergütungssysteme der Regelversorgung abdecken, und an der Antragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse beteiligt.
Absatz 2 öffnet den Fonds für Versorgungsforschung, die auf Erkenntnisse zur Verbesserung der bestehenden GKV-Versorgung zielt, einschließlich der Entwicklung medizinischer Leitlinien mit besonderem Bedarf. Von der Fördersumme sollen 80 Prozent auf neue Versorgungsformen und 20 Prozent auf Versorgungsforschung entfallen (§ 92a Abs. 3). Vorhaben laufen bis zu vier Jahre, einen Rechtsanspruch auf Förderung gibt es nicht. Im Innovationsausschuss sitzen drei vom GKV-Spitzenverband benannte Mitglieder, je ein Mitglied von KBV, Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung und DKG, die oder der unparteiische Vorsitzende des G-BA, zwei Vertretungen des Bundesgesundheitsministeriums und eine des für Forschung zuständigen Bundesministeriums. Beschlüsse brauchen sieben Stimmen; Patientenorganisationen beraten mit und haben ein Antragsrecht (§ 92b Abs. 1 und 2).
Vom Projekt in die Regelversorgung
Für Krankenkassen, Kliniken, Praxisnetze und Hochschulen ist der Fonds ein Weg, Versorgungsmodelle unter Alltagsbedingungen zu erproben. Das verlangt Konsortien mit klarer Rollenverteilung, ein belastbares Evaluationskonzept und eine Kalkulation, die Regelleistungen sauber von Projektleistungen trennt. Nach Eingang des Evaluationsberichts beschließt der Innovationsausschuss binnen drei Monaten eine Empfehlung, ob und wie das Modell oder wirksame Teile davon in die Regelversorgung übergehen, und benennt die zuständige Organisation. Liegt die Zuständigkeit beim G-BA, muss dieser innerhalb von zwölf Monaten Regelungen beschließen; alle Adressaten berichten binnen zwölf Monaten über die Umsetzung (§ 92b Abs. 3). Für Verträge der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V, die geförderte Modelle fortführen oder in andere Regionen übertragen, gelten zentrale Anforderungen als erfüllt.
Die Übersicht des Innovationsausschusses „Stand der Dinge“ nennt für die Zeit seit 2016 insgesamt 67 Förderbekanntmachungen und 861 geförderte Projekte, davon 270 zu neuen Versorgungsformen und 591 zur Versorgungsforschung; 329 Projekte waren im September 2026 in der Umsetzung. Über die Wirkung der Förderung legt das Bundesgesundheitsministerium dem Bundestag erstmals zum 30. Juni 2028 einen Bericht vor (§ 92a Abs. 5).
Neuregelung ab 2027
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29. Juli 2026) ändert die §§ 92a und 92b mit Wirkung zum 1. Januar 2027; die oben verlinkten Normtexte geben im Oktober 2026 noch die bis Ende 2026 geltende Fassung wieder. Gefördert wird dann in der Regel im einstufigen Verfahren; nach Angaben des Innovationsausschusses entfallen bei neuen Versorgungsformen das zweistufige Verfahren mit Konzeptphase und das Kurzverfahren. Die jährliche Fördersumme bleibt auf dem Niveau von 2026, während die bis Ende 2026 geltende Fassung ab 2027 eine Verdopplung vorsah. Nicht bewilligte oder nicht ausgezahlte Mittel fließen künftig an den Gesundheitsfonds und die landwirtschaftliche Krankenkasse zurück, statt ins Folgejahr übertragen zu werden. Antragsfristen und Entscheidungstermine für 2027 waren im September 2026 nach Angaben des Ausschusses teils noch in Abstimmung. Für die Projektplanung zählt die jeweils geltende Gesetzesfassung.