Integrierte Versorgung meint eine Behandlung, die über die Grenzen zwischen Praxis, Krankenhaus, Rehabilitation und Pflege oder zwischen Fachgebieten hinweg abgestimmt organisiert wird. Rechtlich ist sie heute ein Unterfall der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V. Grundlage ist ein Einzelvertrag zwischen einer Krankenkasse und Leistungserbringern, nicht der Kollektivvertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung.
Einordnung im SGB V
Nach § 140a Abs. 1 SGB V können Krankenkassen Verträge schließen, die eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung ermöglichen; das Gesetz nennt diese Form ausdrücklich integrierte Versorgung. Die Verträge dürfen regional begrenzt sein. Soweit Versicherte über sie versorgt werden, ist der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung eingeschränkt. Verträge nach den bis Juli 2015 geltenden Vorschriften mussten spätestens bis Ende 2024 ersetzt oder beendet werden.
Absatz 2 erlaubt Abweichungen vom Leistungserbringerrecht des SGB V, vom Krankenhausfinanzierungsgesetz und vom Krankenhausentgeltgesetz, solange der G-BA die Inhalte nicht abgelehnt hat und die Regelung auf Qualität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichtet ist. Zulässig sind auch reine Organisationsvereinbarungen sowie Beratungs-, Koordinierungs- und Managementleistungen durch die Vertragspartner oder Dritte. Ausgeschlossen sind zusätzliche Vergütungen für Diagnosen.
Der Kreis möglicher Vertragspartner ist weit gefasst (Abs. 3):
- zugelassene Leistungserbringer und ihre Gemeinschaften sowie Träger von Versorgungseinrichtungen,
- Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und andere Sozialleistungsträger,
- private Kranken- und Pflegeversicherungen, Praxiskliniken, pharmazeutische Unternehmer und Medizinproduktehersteller,
- Kassenärztliche Vereinigungen zur Unterstützung teilnehmender Mitglieder sowie Anbieter digitaler Dienste.
Versicherte erklären ihre Teilnahme schriftlich oder elektronisch und können sie binnen zwei Wochen ohne Begründung widerrufen (Abs. 4). Personenbezogene Daten dürfen die Vertragspartner nur mit Einwilligung verarbeiten (Abs. 5).
Was das für Kassen und Leistungserbringer heißt
Ein Vertrag der besonderen Versorgung ist ein eigenes Geschäftsmodell mit Leistungsbeschreibung, Vergütungslogik, Einschreibeprozess und Evaluation. Weil die eingeschriebenen Versicherten außerhalb der Gesamtvergütung versorgt werden, ist die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu bereinigen; bei geringem Volumen darf die Krankenkasse darauf verzichten (Abs. 6). Verträge sind nach § 71 Abs. 5 und 6 SGB V den Landesbehörden zu übermitteln, und bei erheblichen Rechtsverletzungen kann die Aufsicht Änderung oder Aufhebung anordnen.
Seit 30. Juli 2026 bestimmt § 140a Abs. 2 nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228, verkündet am 29. Juli 2026) ausdrücklich, dass § 71 Abs. 1 bis 3 gilt. Vergütungsvereinbarungen müssen damit dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität entsprechen. Für Kliniken, Praxisnetze und Pflegeanbieter rückt damit die Wirtschaftlichkeitsrechnung eines Modells schon in der Verhandlung in den Mittelpunkt. Verträge können die Behandlung mit einem strukturierten Versorgungsmanagement an den Übergängen verbinden. Modelle aus dem Innovationsfonds lassen sich über § 140a fortführen; für sie gelten die allgemeinen Anforderungen als erfüllt.
Abgrenzung
Die integrierte Versorgung ist eine Form des Selektivvertrags. Daneben steht die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b SGB V, die Krankenkassen anbieten müssen, während Verträge nach § 140a freiwillig sind. Strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137f SGB V folgen wiederum Vorgaben des G-BA für ausgewählte chronische Krankheiten.