Sektorenübergreifende Versorgung

Auch: Sektorenübergreifende Versorgungsformen, Ambulant-stationäre Versorgung, Überwindung der Sektorengrenzen

Sammelbegriff für Versorgungsformen und Vergütungsregeln, die ambulante und stationäre Leistungen über die Grenze zwischen Praxis und Krankenhaus hinweg verbinden, etwa ambulantes Operieren, Hybrid-DRG, ASV und sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen.

Sektorenübergreifende Versorgung ist der Sammelbegriff für Ansätze, die die getrennte Planung, Zulassung und Vergütung von vertragsärztlicher und stationärer Behandlung überbrücken. Ein eigenes Gesetz dafür gibt es nicht, wohl aber eine Reihe von Instrumenten im SGB V und im Krankenhausrecht. Sie schaffen gemeinsame Leistungskataloge, gleiche Preise unabhängig vom Ort der Erbringung oder Gremien, in denen Kassen, Kliniken und Vertragsärzteschaft gemeinsam entscheiden.

Instrumente im Überblick

InstrumentNormKern
Ambulantes Operieren§ 115b SGB Vgemeinsamer Katalog und einheitliche Vergütung für Kliniken und Vertragsärzteschaft, Anpassung mindestens alle zwei Jahre
Spezielle sektorengleiche Vergütung§ 115f SGB Vgleiche Fallpauschale, ob ambulant oder stationär mit Übernachtung erbracht
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung§ 116b SGB Vkomplexe und seltene Erkrankungen, Teilnahme von Praxen und Kliniken nach Anzeige
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung§ 115g SGB VKrankenhausstandort mit stationären und ambulanten Leistungen sowie Übergangs- und Kurzzeitpflege
Gemeinsames Landesgremium§ 90a SGB VEmpfehlungen zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen, soweit Landesrecht es vorsieht

Rechtsrahmen und Fristen

Beim ambulanten Operieren vereinbaren GKV-Spitzenverband, DKG und KBV den Katalog und die Vergütung. Krankenhäuser rechnen diese Leistungen unmittelbar mit den Krankenkassen ab, eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275c entfällt (§ 115b Abs. 1 und 2 SGB V).

Für die Hybrid-DRG setzt § 115f Abs. 2 SGB V Mengenziele: Die Leistungsauswahl muss ab 2026 jährlich mindestens eine Million Fälle erfassen, gemessen an den vollstationären Fällen des Jahres 2023; ab 2028 sollen es mindestens 1,5 Millionen und ab 2030 mindestens 2 Millionen sein. Die Vergütung soll bis 2030 schrittweise das Niveau der AOP-Leistungen erreichen. InEK und das Institut des Bewertungsausschusses legen den ersten Evaluationsbericht zum 31. Dezember 2026 vor. Hinzu kommen Kurzzeitfallpauschalen für stationäre Fälle mit bis zu drei Kalendertagen und höchstens zwei Übernachtungen, die nach § 17b Abs. 2a KHG erstmals im Entgeltkatalog 2028 stehen; solche Fälle werden auf die Mengenziele angerechnet.

In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung dürfen Praxen und Krankenhäuser tätig werden, wenn sie die Anforderungen des G-BA erfüllen und dies dem erweiterten Landesausschuss anzeigen; ohne ablehnende Mitteilung binnen zwei Monaten sind sie berechtigt (§ 116b Abs. 2). Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen verbinden an Krankenhausstandorten stationäre Leistungen mit ambulanten Angeboten sowie Übergangs- und Kurzzeitpflege (§ 115g Abs. 1).

Bedeutung für Krankenhaus- und Praxismanagement

Für Krankenhäuser wandert ein Teil des Leistungsspektrums aus der Bettenplanung in ambulante und kurzstationäre Strukturen. Das berührt OP- und Personalplanung, Abrechnungswege und Erlösplanung, zumal die Hybrid-Vergütung nach geltendem Recht bis 2030 an das AOP-Niveau herangeführt werden soll. Vertragsärztliche Praxen und MVZ sind nach § 115f Abs. 3 ebenso abrechnungsberechtigt wie Krankenhäuser, sofern sie die Qualitätsvoraussetzungen erfüllen, und § 115b sieht Kooperationen von Kliniken mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten vor. Am Ende der Behandlung greift das Entlassmanagement; dessen Rahmenvertrag gilt seit Juli 2024 auch für Hybrid-DRG-Fälle.

Reformstand Oktober 2026

Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen sehen unter anderem vor, § 115f zum 1. Januar 2028 zu streichen und die Hybrid-DRG damit zum Start der Kurzzeitfallpauschalen abzuschaffen; der Gesundheitsausschuss hörte dazu am 7. Oktober 2026 Sachverständige an. Beschlossen werden sollen die Änderungen zusammen mit dem Entwurf zur Reform der Notfallversorgung (BT-Drs. 21/6808), der Integrierte Notfallzentren aus Krankenhausnotaufnahme, KV-Notdienstpraxis und zentraler Ersteinschätzungsstelle vorsieht. Am 9. Oktober 2026 war das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen, die künftige Rolle der Hybrid-DRG ist damit offen. Verbindlich ist allein der verkündete Gesetzestext.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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