Notfallstufen (gestuftes System von Notfallstrukturen)

Auch: gestuftes System von Notfallstrukturen, Notfallstufen-Regelungen, Basisnotfallversorgung, erweiterte Notfallversorgung, umfassende Notfallversorgung, Notfallzuschlag

Vom G-BA nach § 136c Abs. 4 SGB V festgelegte Stufen der stationären Notfallversorgung mit Mindestvorgaben zu Fachabteilungen, Personal und Verfügbarkeit. An die Einstufung eines Standorts knüpfen bundesweit vereinbarte Zu- und Abschläge.

Notfallstufen sind die Ebenen des gestuften Systems von Notfallstrukturen, mit dem der Gemeinsame Bundesausschuss festlegt, was ein Krankenhausstandort für die Teilnahme an der stationären Notfallversorgung mindestens vorhalten muss. Unterschieden werden drei qualifizierte Stufen sowie, seit der jüngsten Änderung, eine ausdrücklich geregelte Nicht-Teilnahme. Aus der Einstufung ergeben sich Zu- oder Abschläge auf die Vergütung.

Gestuftes NotfallsystemGestuftes Notfallsystem3Umfassende Notfallversorgung2Erweiterte Notfallversorgung1BasisnotfallversorgungTeilnahme ohne qualifizierte StufeFachabteilungen, z. B. Chirurgie und Innere,Personal jederzeit, Labor und BildgebungNicht-Teilnahme (seit 20.06.2026)Mindestvorgaben nicht vollständig erfüllt,künftig mit AbschlägenZu- und AbschlägeHöhe vereinbaren GKV-SV, PKV-Verbandund DKG (§ 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG)
Abb.: Drei qualifizierte Notfallstufen, Teilnahme ohne qualifizierte Stufe und Nicht-Teilnahme nach den Notfallstufen-Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sowie die daran geknüpften Zu- und Abschläge, deren Höhe GKV-Spitzenverband (GKV-SV), PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) vereinbaren. Quelle: § 136c Abs. 4 SGB V, § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG, G-BA, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt die Einstufungen der stationären Notfallversorgung von oben nach unten: umfassende, erweiterte und Basisnotfallversorgung als qualifizierte Stufen, darunter die Teilnahme ohne qualifizierte Stufe mit Mindestvorgaben und die seit 20. Juni 2026 eigens geregelte Nicht-Teilnahme, die künftig mit Abschlägen verbunden ist. Die Höhe der Zu- und Abschläge vereinbaren GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft.

Einordnung und Rechtsgrundlage

Den Auftrag enthält § 136c Abs. 4 SGB V. Danach beschließt der G-BA ein gestuftes System einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme und legt je Stufe Mindestvorgaben fest: Art und Anzahl der Fachabteilungen, Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals sowie den zeitlichen Umfang, in dem Notfallleistungen bereitstehen. Die gesetzliche Frist lief bis Ende 2017, die Regelungen hat der G-BA erstmals 2018 beschlossen; vor Beschlüssen sind medizinische Fachgesellschaften anzuhören und Folgen abzuschätzen. Zu unterscheiden sind die Sicherstellungszuschläge nach Absatz 3 derselben Vorschrift, für die der G-BA Vorgaben zu Erreichbarkeit und geringem Versorgungsbedarf festlegt.

Mit Beschluss vom 20. November 2025 hat der G-BA das System erweitert; die Änderung wurde im Bundesanzeiger vom 19. Juni 2026 veröffentlicht und ist laut Beschlussseite am 20. Juni 2026 in Kraft getreten. Anlass war nach Angaben des G-BA ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Frühjahr 2025, das die bislang nur indirekt geregelte Nicht-Teilnahme beanstandet hatte.

EinstufungBedeutung
Basisnotfallversorgungerste qualifizierte Stufe
Erweiterte Notfallversorgungzweite qualifizierte Stufe mit höheren Anforderungen
Umfassende Notfallversorgunghöchste qualifizierte Stufe
Teilnahme ohne qualifizierte StufeMindestvorgaben erfüllt, etwa Chirurgie und Innere Medizin oder eine eigenständige Fachabteilung wie Augenheilkunde, dazu jederzeit verfügbares Personal sowie Labor- und Bilddiagnostik vor Ort
Nicht-TeilnahmeMindestvorgaben nicht vollständig erfüllt, künftig mit Abschlägen

Folgen für Erlöse und Standortstrategie

Die Vergütungsfolgen legt nicht der G-BA fest. Nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG vereinbaren GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft Höhe und Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für Teilnahme oder Nichtteilnahme; das InEK unterstützt bei der Bemessung. Für die Geschäftsführung ist die Notfallstufe damit eine Erlösgröße, die an Strukturentscheidungen hängt: Welche Fachabteilungen ein Standort betreibt, wie viele Fachärztinnen und Fachärzte rund um die Uhr verfügbar sind und welche Diagnostik vorgehalten wird, bestimmt die erreichbare Stufe. Weil diese Merkmale eng mit den Leistungsgruppen eines Standorts verbunden sind, sind Notfallkonzept, Leistungsportfolio und Personalplanung eines Standorts inhaltlich miteinander verknüpft.

Offene Reform der Notfallversorgung

Parallel liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung im Bundestag; laut Bundesgesundheitsministerium beschloss das Kabinett ihn am 22. April 2026, die erste Lesung fand am 9. Juli 2026 statt. Er sieht Integrierte Notfallzentren aus Notaufnahme, Notdienstpraxis und zentraler Ersteinschätzungsstelle an ausgewählten Krankenhäusern vor. Wie sich das Verfahren und mögliche Änderungen auf die Notfallstufen und die sektorenübergreifende Versorgung auswirken, ist im Oktober 2026 offen.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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