Präventionsgesetz (PrävG)

Auch: PrävG, Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention

Artikelgesetz vom 17. Juli 2015, das Gesundheitsförderung und Prävention der Sozialversicherung neu ordnete: Kassenleistungen in Lebenswelten und Betrieben, eine Nationale Präventionsstrategie mit Präventionskonferenz und ein Ausgabenrichtwert der Krankenkassen nach § 20 Abs. 6 SGB V.

Das Präventionsgesetz, amtlich Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention, ist ein Artikelgesetz vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368, 1781). In seinen wesentlichen Teilen gilt es seit dem 25. Juli 2015. Es baute vor allem die §§ 20 bis 20g SGB V um und legte den Schwerpunkt der Kassenleistungen auf Lebenswelten wie Kita, Schule, Kommune, Betrieb und Pflegeeinrichtung.

Was im SGB V geregelt ist

Nach § 20 SGB V sehen die Krankenkassen in ihrer Satzung Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung vor. Absatz 4 unterscheidet drei Formen: verhaltensbezogene Prävention, Gesundheitsförderung in Lebenswelten nach § 20a und betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b. Einheitliche Handlungsfelder und Kriterien legt der GKV-Spitzenverband fest (Abs. 2); sie bilden den Leitfaden Prävention. Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention darf eine Kasse nur erbringen, wenn sie zertifiziert sind (Abs. 5).

Für die Mittel nennt § 20 Abs. 6 SGB V einen Richtwert: Ab 2019 sollen die Ausgaben insgesamt 7,52 Euro je Versicherten umfassen, davon mindestens 2,15 Euro für Lebenswelten und 3,15 Euro für Betriebe. Ein Teil des betrieblichen Betrags ist für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen reserviert. Die Werte werden jährlich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV angepasst. Für 2024 nennt der Präventionsbericht von GKV-Spitzenverband und Medizinischem Dienst Bund einen Orientierungswert von 8,53 Euro je Versicherten, den die Kassen im Berichtsjahr überschritten haben.

Nationale Präventionsstrategie und Konferenz

§ 20d SGB V verpflichtet Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherung sowie Pflegekassen, eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie zu entwickeln. Sie umfasst insbesondere bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen und einen Präventionsbericht, der alle vier Jahre erscheint, erstmals zum 1. Juli 2019. Getragen wird sie von der Nationalen Präventionskonferenz: Die Spitzenorganisationen der vier Träger haben dort je zwei Sitze, Bund und Länder je vier Sitze mit beratender Stimme (§ 20e Abs. 1). In den Ländern setzen Landesrahmenvereinbarungen nach § 20f die Strategie um. Den zweiten Präventionsbericht vom Juni 2023 hat die Bundesregierung dem Bundestag am 15. Oktober 2025 mit einer Stellungnahme zugeleitet (Drucksache 21/2450).

Bedeutung für das betriebliche Gesundheitsmanagement

Für Unternehmen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen ist das Gesetz vor allem eine Kooperations- und Finanzierungsgrundlage. Krankenkassen bieten Betrieben über gemeinsame regionale Koordinierungsstellen Beratung zur betrieblichen Gesundheitsförderung an (§ 20b Abs. 3) und arbeiten dabei mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den Arbeitsschutzbehörden der Länder zusammen (Abs. 2). Der Präventionsbericht 2025 zählt für das Berichtsjahr 2024 BGF-Aktivitäten in 28.142 Betrieben mit rund 2,06 Millionen erreichten Beschäftigten sowie Maßnahmen in 52.535 Lebenswelten.

Die Qualitätsmaßstäbe reichen über die Kassenleistungen hinaus: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG setzt voraus, dass Arbeitgeberleistungen den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. In ihrer Stellungnahme zum zweiten Präventionsbericht hält die Bundesregierung mehr Gesundheitsförderung für Beschäftigte im Gesundheitssystem für erforderlich und regt an, dass die Kassen überbetriebliche Netzwerke nach § 20b Abs. 3 Satz 2 stärker auch finanziell fördern.

Stand der Fortschreibung

Das Gesetz selbst ist abgeschlossen, die geänderten Normen werden aber weiterentwickelt. So bilden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen in jedem Land Arbeitsgemeinschaften für Leistungen in Lebenswelten (§ 20a Abs. 3). Der GKV-Spitzenverband ist in Zuwendungsverhältnisse eingetreten, die die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nach der bis zum 15. Mai 2023 geltenden Fassung begründet hatte (Abs. 8). Über die Evaluation dieser Strukturen berichtet er dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 1. Juli 2027 (Abs. 6). Für die Praxis zählt stets der aktuelle Wortlaut der §§ 20 bis 20g SGB V.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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