Die gesetzliche Unfallversicherung ist der Zweig der Sozialversicherung, der Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten und nach einem Versicherungsfall Gesundheit und Leistungsfähigkeit wiederherstellen soll. Rechtsgrundlage ist das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Träger sind Berufsgenossenschaften und Unfallkassen; die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) unterstützt sie bei ihren Präventionsaufgaben.
Rechtsgrundlage, Versicherte und Träger
§ 1 SGB VII fasst den Auftrag in drei Worten zusammen: Prävention, Rehabilitation, Entschädigung. Kraft Gesetzes versichert sind unter anderem alle Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1), außerdem Personen, die auf Kosten einer Krankenkasse oder der Rentenversicherung stationär behandelt werden oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten (Nr. 15). Ein Arbeitsunfall ist nach § 8 SGB VII ein Unfall infolge der versicherten Tätigkeit. Versichert ist auch der unmittelbare Weg zur Arbeit und zurück (Abs. 2 Nr. 1); wird die Tätigkeit im eigenen Haushalt ausgeübt, gilt derselbe Schutz wie auf der Unternehmensstätte (Abs. 1 Satz 3).
Die Träger zählt § 114 SGB VII auf: gewerbliche Berufsgenossenschaften nach Anlage 1, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die Unfallversicherung Bund und Bahn, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, Gemeindeunfallversicherungsverbände, Feuerwehr-Unfallkassen sowie gemeinsame Unfallkassen. Beitragspflichtig sind nach § 150 SGB VII die Unternehmen, für die Versicherte tätig sind.
Präventionsauftrag
Nach § 14 SGB VII sorgen die Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe. Bei arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren arbeiten sie mit den Krankenkassen zusammen (Abs. 2). Sie wirken an der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie und an der nationalen Präventionsstrategie mit, die das Präventionsgesetz eingeführt hat (Abs. 3). Als autonomes Recht können sie Unfallverhütungsvorschriften erlassen, soweit staatliche Vorschriften wie das Arbeitsschutzgesetz keine Regelung treffen (§ 15 Abs. 1).
Was das für Kliniken, Praxen und Pflege bedeutet
Die DGUV-Statistik weist für 2025 insgesamt 730.573 meldepflichtige Arbeitsunfälle aus, 3,19 Prozent weniger als 2024. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege verzeichnete 2025 79.183 Fälle nach 78.553 im Vorjahr und war damit unter den Berufsgenossenschaften die einzige mit einem Anstieg (plus 0,80 Prozent).
Für Leitungen ergeben sich aus dem SGB VII feste Abläufe. Unfälle, nach denen Versicherte mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind, zeigen Unternehmen binnen drei Tagen nach Kenntnis an (§ 193 Abs. 1 und 4 SGB VII); Betriebs- oder Personalrat unterzeichnen mit, Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft werden informiert (Abs. 5). Kliniken und Rehabilitationseinrichtungen melden zudem Unfälle von Patientinnen und Patienten, die über § 2 Abs. 1 Nr. 15 versichert sind (Abs. 3). In der betrieblichen Prävention greifen Unfallversicherung und Krankenkassen ineinander: Die Kassen fördern betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V und arbeiten dabei mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zusammen.