Die Qualitätsmanagement-Richtlinie, kurz QM-RL, regelt die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gilt für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie zugelassene Krankenhäuser. Wie das Qualitätsmanagement im Einzelnen ausgestaltet wird, entscheidet jede Einrichtung selbst.
Einordnung
Leistungserbringer müssen nach § 135a Abs. 2 Nr. 2 SGB V ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einführen und weiterentwickeln. Die grundsätzlichen Anforderungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V durch Richtlinie. Die QM-RL in der Fassung vom 17. Dezember 2015 trat am 16. November 2016 in Kraft und löste die zuvor sektorbezogenen Regelungen ab, darunter die Qualitätsmanagement-Richtlinie für Krankenhäuser, die am selben Tag außer Kraft trat. Laut Richtlinienseite des G-BA gilt die jüngste Änderung vom 18. Juni 2026 seit dem 20. August 2026.
Aufbau und Inhalte
Teil A enthält Rahmenbestimmungen für alle Sektoren, Teil B sektorspezifische Konkretisierungen. Qualitätsmanagement gilt danach als Führungsaufgabe, die an Qualitätszielen zu Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität ausgerichtet ist und schrittweise nach dem PDCA-Zyklus vorgeht (Teil A § 2). Als Grundelemente nennt § 3 Patientenorientierung einschließlich Patientensicherheit, Mitarbeiterorientierung, Prozessorientierung, Kommunikation und Kooperation, Informationssicherheit und Datenschutz sowie Verantwortung und Führung.
| Bereich nach Teil A § 4 | Beispiele |
|---|---|
| Methoden und Instrumente | Messen und Bewerten von Qualitätszielen, Selbstbewertung, schriftlich geregelte Zuständigkeiten, Prozessbeschreibungen, Schnittstellenmanagement, Checklisten, Teambesprechungen, Fortbildung, Patientenbefragungen |
| ohne Verzichtsmöglichkeit | Mindeststandards für Risiko- und Fehlermanagement und Fehlermeldesysteme, Beschwerdemanagement im Krankenhaus, OP-Checklisten bei Eingriffen mit zwei oder mehr Ärztinnen oder Ärzten oder unter Sedierung |
| Anwendungsbereiche | Notfall-, Hygiene- und Schmerzmanagement, Arzneimitteltherapiesicherheit, Sturzprophylaxe, Prävention von und Hilfe bei Missbrauch und Gewalt |
Bedeutung für Praxis- und Klinikleitungen
Für vertragsärztliche Einrichtungen gilt eine Umsetzungsfrist: Die Instrumente sind innerhalb von drei Jahren nach Zulassung oder Ermächtigung einzuführen und zu überprüfen, danach kontinuierlich weiterzuentwickeln (Teil B Abschnitt II § 2). Den Umsetzungsstand erheben die Kassenärztlichen Vereinigungen per Befragung einer repräsentativen Stichprobe; die KBV berichtet dem G-BA zweijährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres. Für Krankenhäuser stützt sich die Darlegung auf die strukturierten Qualitätsberichte, den ersten Bericht soll das IQTIG 2028 auf Grundlage des Berichtsjahres 2026 vorlegen (Teil A § 6). Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche versorgen, müssen sich gezielt mit Prävention von und Intervention bei Gewalt und Missbrauch befassen und daraus ein Schutzkonzept ableiten.
Ein bestimmtes QM-Modell schreibt die Richtlinie nicht vor: Einrichtungen können eine eigene Ausgestaltung wählen oder auf vorhandene Verfahren und Modelle zurückgreifen (Teil A § 1). Der Aufwand soll in einem angemessenen Verhältnis zur personellen und strukturellen Ausstattung stehen. Für Leitungen ergibt sich daraus ein Gestaltungsspielraum bei den übrigen Instrumenten, während die Pflichtbestandteile feststehen.