Telematikinfrastruktur, kurz TI, nennt das SGB V die gemeinsame digitale Plattform des deutschen Gesundheitswesens. Sie verbindet Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken, Pflegeeinrichtungen, Krankenkassen und Versicherte über ein abgesichertes Netz und stellt Identitäten, Verschlüsselung und Signaturen bereit. Auf ihr laufen die gesetzlichen Anwendungen, von der elektronischen Gesundheitskarte über ePA und E-Rezept bis zum Mail-Dienst KIM. Für Einrichtungen ist sie keine freiwillige IT-Option, sondern Voraussetzung für grundlegende Versorgungs- und Abrechnungsprozesse.
Gesetzliche Grundlage und Architektur
§ 306 SGB V definiert die TI als interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur zur Vernetzung von Leistungserbringern, Kostenträgern, Versicherten und weiteren Akteuren aus Gesundheitswesen, Rehabilitation und Pflege. Geschaffen wird sie vom Bund und sieben Spitzenorganisationen der Selbstverwaltung, die diese Aufgabe durch die gematik wahrnehmen. Das Gesetz unterscheidet drei Ebenen:
- eine dezentrale Infrastruktur mit Komponenten für Authentifizierung, elektronische Signatur und Verschlüsselung in den Einrichtungen,
- eine zentrale Infrastruktur aus sicheren Zugangsdiensten und einem gesicherten Netz,
- eine Anwendungsinfrastruktur mit den Diensten der einzelnen Anwendungen.
Weil über die TI Gesundheitsdaten der besonderen Kategorien nach Art. 9 DSGVO laufen, verlangt Absatz 3 ein hohes Schutzniveau mit technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO.
Anschluss, Finanzierung und Betrieb in der Praxis
Die Kosten für Ausstattung und Betrieb tragen die Krankenkassen. Vertragsärztliche Praxen erhalten seit dem 1. Juli 2023 eine monatliche TI-Pauschale, deren Höhe GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigungen festlegen und alle zwei Jahre überprüfen (§ 378 SGB V). Krankenhäuser rechnen einen Telematikzuschlag ab, der gesondert auf der Rechnung steht und nicht in den Gesamtbetrag nach KHEntgG eingeht (§ 377). Weitere Berufsgruppen folgen mit gesetzlichen Fristen: Pflegedienste mussten sich bis zum 1. Juli 2025 anschließen, Heil- und Hilfsmittelerbringer müssen es bis zum 1. Oktober 2027 (§ 360 Abs. 8).
Im Betrieb erzeugt die TI wiederkehrende Projektarbeit. Mit der Umstellung der Kryptografie von RSA auf ECC endete laut gematik am 30. Juni 2026 die Frist zum Tausch bestimmter Institutionskarten (SMC-B) und Heilberufsausweise; nicht getauschte Karten verlieren schrittweise Funktionen wie Signatur, KIM-Versand oder ePA-Zugriff. Gesundheitskarten, die ab dem 1. Oktober 2026 nur noch ECC unterstützen, funktionieren ausschließlich mit aktualisierten Konnektoren. Das Bundesministerium für Gesundheit bezifferte die Störungen der TI-Anwendungen für 2025 auf durchschnittlich 25 pro Monat. Für Klinik- und Praxisleitungen gehören Kartenlaufzeiten, Konnektor-Updates und Ausfallkonzepte deshalb in die reguläre IT-Steuerung.
Weiterentwicklung zur TI 2.0
Die gematik baut die Infrastruktur zur TI 2.0 um. Kern ist ein Zero-Trust-Ansatz, bei dem alle Zugriffe wechselseitig geprüft werden. Statt eines eigenen Konnektors können Einrichtungen den Zugang als Dienstleistung über ein TI-Gateway beziehen; erste Lösungen sind zugelassen. Mit dem Dienst Proof of Patient Presence soll der Behandlungskontext ab 2027 auch ohne Stecken der Karte nachweisbar sein, etwa über die digitale GesundheitsID. Der Regierungsentwurf des GeDIG vom 15. Juli 2026 sieht zusätzlich vor, dass die gematik betriebsnotwendige Dienste selbst beschaffen und Störungen mit weitergehenden Befugnissen beseitigen darf; das Verfahren war im Oktober 2026 nicht abgeschlossen.