Telemedizin

Auch: telemedizinische Leistungen, Videosprechstunde, Telekonsil, Fernbehandlung

Medizinische Beratung, Diagnostik und Behandlung über räumliche Distanz mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnik, etwa als Videosprechstunde, Telekonsil oder Telemonitoring; geregelt im Berufsrecht (§ 7 Abs. 4 MBO-Ä) und im SGB V (§§ 87, 365, 367, 370a).

Telemedizin ist der Sammelbegriff für ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, bei denen die Beteiligten räumlich getrennt sind und über Informations- und Kommunikationstechnik zusammenarbeiten. Das kann zwischen Behandelnden und Patientinnen oder Patienten geschehen, etwa in der Videosprechstunde, oder zwischen Fachleuten, etwa beim Telekonsil. Eine gesetzliche Aufzählung findet sich in § 370a Abs. 1 SGB V: Videosprechstunden, telemedizinische Konsilien einschließlich radiologischer Befundbeurteilung, telemedizinisches Monitoring, Videofallkonferenzen, Zweitmeinungen und telemedizinische Funktionskontrollen.

Berufsrecht und Sozialrecht

Berufsrechtlich gilt der persönliche Kontakt als Regel. Nach § 7 Abs. 4 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer dürfen Ärztinnen und Ärzte Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen; eine ausschließliche Fernbehandlung ist im Einzelfall erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist, die Sorgfalt bei Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation gewahrt bleibt und über die Besonderheiten aufgeklärt wird. Rechtswirkung erlangt die Musterordnung erst, wenn die Landesärztekammern sie als Satzung übernehmen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung regelt das SGB V Technik und Vergütung getrennt. Die technischen Anforderungen an Videosprechstunden vereinbaren KBV und GKV-Spitzenverband im Benehmen mit der gematik (§ 365 SGB V), für Telekonsile kommt nach § 367 die DKG hinzu. Vergütet wird über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab: Nach § 87 Abs. 2n SGB V legt der Bewertungsausschuss fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Leistungen per Video erbracht werden, muss Videosprechstunden in weitem Umfang ermöglichen und Qualitätszuschläge vorsehen. Die Partner der Bundesmantelverträge sollten bis Ende 2024 Qualitätsvorgaben vereinbaren, unter anderem zu ePA, Ersteinschätzung, gleichberechtigtem Zugang und strukturierter Anschlussversorgung (Abs. 2o). Telekonsile sind seit dem 30. September 2020 in weitem Umfang abrechenbar (Abs. 2a).

In Praxis, Klinik und Netzwerk

Für Praxen ist Telemedizin vor allem eine Organisationsfrage: Terminsteuerung, Aufklärung, Dokumentation und der Übergang in die Präsenzbehandlung müssen geregelt sein. Die KBV betreibt nach § 370a ein elektronisches System, über das auch Termine für telemedizinische Leistungen vermittelt werden; für diese Termine war es bis zum 30. Juni 2024 zu errichten. Krankenhäuser nutzen Telemedizin für Konsile mit kleineren Standorten und für sektorenübergreifende Netzwerke. Investitionen dafür waren über den Krankenhauszukunftsfonds förderfähig. Seit dem 1. Juni 2024 berichten die Bewertungsausschüsse dem BMG jährlich, wie viele telemedizinische Leistungen welche Arztgruppen erbringen und wie viele telemedizinische Zentren für Patientinnen und Patienten mit fortgeschrittener Herzschwäche zugelassen sind.

Abgrenzung

FormBeteiligteRechtsbezug
VideosprechstundeBehandelnde und Versicherte§ 365, § 87 Abs. 2n SGB V
TelekonsilÄrztinnen und Ärzte untereinander, auch sektorenübergreifend§ 367, § 87 Abs. 2a SGB V
TelemonitoringBehandelnde und Versicherte über Messwerte§ 370a SGB V, EBM
Digitale GesundheitsanwendungVersicherte mit Medizinprodukt, ärztlich verordnet§ 33a SGB V, siehe DiGA

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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