Die Vorhaltevergütung finanziert, dass ein Krankenhaus Personal, Räume und Technik für eine Leistungsgruppe bereithält, und zwar weitgehend unabhängig davon, wie viele Fälle im Jahr tatsächlich behandelt werden. Ab dem 1. Januar 2028 erhält jedes Krankenhaus dafür ein Vorhaltebudget je zugewiesener Leistungsgruppe. Den übrigen Teil der Betriebskosten decken weiterhin, in abgesenkter Höhe, die Fallpauschalen.
Das Schaubild zeigt die künftige Aufteilung der Krankenhausvergütung, vereinfacht nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums: rund 60 Prozent als fallzahlunabhängiges Vorhaltebudget je Leistungsgruppe, rund 40 Prozent über abgesenkte Fallpauschalen. Darunter der Zeitplan: 2026 und 2027 Abrechnung noch über Fallpauschalen, am 10. Dezember 2027 Bescheide des InEK für 2028, ab 1. Januar 2028 Vorhaltebudget je Leistungsgruppe mit Konvergenzbetrag von 66 Prozent der Differenz, 2029 von 33 Prozent, ab 2030 laut Ministerium voll finanzwirksam.
Wie das Vorhaltebudget berechnet wird
Den Ausgangspunkt setzt § 17b Abs. 4b KHG. Ab dem Kalenderjahr 2026 zieht das InEK die variablen Sachkosten von den kalkulierten Kosten ab und gliedert 60 Prozent der so verminderten Kosten als Vorhaltebewertungsrelationen aus. Die bereits ausgegliederten Pflegepersonalkosten zählen zu diesem Anteil; erreichen sie selbst 60 Prozent, beträgt die Vorhaltebewertungsrelation null. Für Leistungsgruppen der Pädiatrie, Geburtshilfe, Stroke Unit, Speziellen Traumatologie und Intensivmedizin werden die Werte zusätzlich erhöht. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt das Ergebnis vereinfacht so, dass rund 60 Prozent des Budgets leistungsunabhängig vergütet werden.
Die Verteilung auf die Häuser regelt § 37 KHG. Das InEK ermittelt je Land bis zum 30. November ein Vorhaltevolumen für das Folgejahr und teilt es auf Leistungsgruppen und Standorte auf, im Verhältnis von Fallzahl mal Vorhalte-Casemixindex. Für 2026 bis 2029 dienen die Leistungsdaten des Jahres 2024 als Basis. Die Anteile werden zwei Jahre nach der ersten Ermittlung und danach alle drei Jahre neu ermittelt; die zuvor angesetzte Fallzahl eines Standorts wird dabei grundsätzlich nur ersetzt, wenn die aktuelle um mehr als 20 Prozent abweicht. Nach § 6b KHEntgG ergibt sich das Budget im Kern aus Vorhaltevolumen mal Landesbasisfallwert. Anspruch besteht nur, wenn der Standort die Mindestvorhaltezahl erfüllt oder das Land die Gruppe als zwingend erforderlich feststellt.
Zeitplan der Einführung
| Zeitpunkt | Schritt |
|---|---|
| 2026 und 2027 | Vorhaltebewertungsrelationen im Katalog, Abrechnung noch über die Fallpauschalen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 KHEntgG) |
| 30. September 2027 | erste Meldung der Länder zu zugewiesenen Leistungsgruppen an das InEK (§ 6a Abs. 6 KHG) |
| 10. Dezember 2027 | erste InEK-Bescheide über die Vorhaltevolumina für 2028 (§ 37 Abs. 5 KHG) |
| 2028 | Vorhaltebudget je Leistungsgruppe, Konvergenzbetrag von 66 Prozent der Differenz zwischen bisherigem Ausgangswert und neuem Zielwert |
| 2029 | Konvergenzbetrag von 33 Prozent (§ 6b Abs. 6 KHEntgG) |
Nach der Rede der Bundesgesundheitsministerin im Bundesrat zum Krankenhausreformanpassungsgesetz wird die Einführung um ein Jahr verschoben und erst ab 2030 vollständig finanzwirksam.
Folgen für Erlössteuerung und Leistungsplanung
Innerhalb eines Jahres dämpft das Vorhaltebudget Fallzahlschwankungen. Liegen die Erlöse in einem Quartal um mindestens fünf Prozent unter einem Viertel des Gesamtvorhaltebudgets, kann das Krankenhaus für die Restmonate einen Zuschlag verlangen; verbleibende Mehr- oder Mindererlöse werden nach Jahresende grundsätzlich vollständig ausgeglichen (§ 6b Abs. 4 und 5 KHEntgG). Nicht ausgeglichen werden Mindererlöse aus Leistungen, die wegen nicht gemeldeter Nichterfüllung von Qualitätskriterien nicht abrechenbar waren.
Über mehrere Jahre hängt die Höhe des Budgets weiterhin an Menge und Fallschwere, weil Fallzahlen und Planfallzahlen die Verteilung im Land bestimmen. Für Geschäftsführung und Controlling rücken damit drei Fragen in den Mittelpunkt: welche Leistungsgruppen ein Standort zugewiesen bekommt, ob er die Mindestvorhaltezahlen erreicht und wie sich der Anteil am Landesvolumen entwickelt. Die erste Verordnung zu Mindestvorhaltezahlen ist nach § 135f SGB V bis zum 12. Dezember 2026 zu erlassen. Eine Analyse der Vorhaltevergütung für 2028 bis 2031 sieht § 17b Abs. 4c KHG mit Zwischenbericht bis Ende 2030 vor, eine Evaluation hat das Ministerium zusätzlich angekündigt.