Das Pflegebudget ist ein krankenhausindividuelles Budget, aus dem die Pflegepersonalkosten der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen finanziert werden. Seit 2020 steht es neben den Fallpauschalen, aus denen diese Kosten herausgelöst wurden. Abgerechnet wird es über tagesbezogene Pflegeentgelte je Belegungstag.
Grundlagen
Die Ausgliederung ordnet § 17b Abs. 4 KHG an. Die Bewertungsrelationen der Fallpauschalen wurden erstmals für 2020 um die Pflegepersonalkosten vermindert; parallel entstand ein Katalog mit Bewertungsrelationen je Belegungstag, der Pflegeerlöskatalog. Seit 2025 zählen nach Abs. 4a nur bestimmte Berufsgruppen, darunter Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte, Hebammen und Auszubildende in der Pflege.
Vereinbart wird das Budget nach § 6a KHEntgG zwischen Krankenhaus und Kassen im Rahmen der Budgetverhandlung. Die Mittel sind zweckgebunden; was nicht für Pflegepersonal verwendet wird, ist zurückzuzahlen. Hauswirtschaftliche, logistische, administrative oder technische Tätigkeiten bleiben außen vor, ebenso Vergütungsanteile von Leiharbeit oberhalb des Tarifentgelts des eigenen Personals. Jährlich bis zum 1. Juni legt das Krankenhaus ein Testat des Jahresabschlussprüfers über Stellenbesetzung, Pflegepersonalkosten und Mittelverwendung des Vorjahres vor. Aus dem Budget und der erwarteten Summe der Bewertungsrelationen nach dem Pflegeerlöskatalog ergibt sich der krankenhausindividuelle Pflegeentgeltwert. Weichen die Erlöse aus den Pflegeentgelten vom Budget ab, werden Mehr- und Mindererlöse vollständig ausgeglichen (Abs. 5).
Neuregelung ab 2027
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, laut Bundesgesundheitsministerium seit 30. Juli 2026 in Kraft, hat die Ermittlung umgestellt. Die bisherige Herleitung aus den tatsächlichen Kosten des Vorjahres gilt letztmalig für das Budget 2026.
| Aspekt | bis Budget 2026 | ab Budget 2027 |
|---|---|---|
| Ausgangsgrundlage | Pflegepersonalkosten des Vorjahres | vereinbartes Pflegebudget des Vorjahres |
| Obergrenze | keine Begrenzung durch den Veränderungswert | Veränderungswert, Überschreitung vor allem für Personalvorgaben aus Gesetz, Verordnung oder G-BA-Richtlinie |
| Abweichung der Ist-Kosten | Berichtigung und Ausgleich in beide Richtungen | Mehrkosten ohne Ausgleich, Minderkosten werden ausgeglichen |
| pflegeentlastende Maßnahmen | bis 2024 Zuschlag bis 4 Prozent, ab 2025 pauschal 2,5 Prozent | entfällt, schrittweiser Abzug 2027 bis 2029 |
| Tariferhöhungen im laufenden Jahr | volle Erhöhungsrate bis 29. Juli 2026 | 50 Prozent der Erhöhungsrate, bereits seit 30. Juli 2026 |
Die Gesetzesbegründung (Drucksache 21/6130) bezeichnet den Schritt als Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip und nennt als Beispiele zulässiger Überschreitungen die Pflegepersonaluntergrenzen und die Richtlinie zu Früh- und Reifgeborenen. Nach ihren Angaben sind die von den Krankenkassen gebuchten Aufwendungen für Pflegepersonalkosten seit der Ausgliederung 2020 um durchschnittlich etwa 11 Prozent jährlich gewachsen.
Konsequenzen für Pflegedirektion und Controlling
Bis 2026 folgte das Budget nach dem Selbstkostendeckungsprinzip den nachgewiesenen Kosten. Ab 2027 wird der Stellenplan in der Pflege zur Budgetfrage: Personalaufbau über den Veränderungswert hinaus ist nur noch gedeckt, soweit Vorgaben wie die Pflegepersonaluntergrenzen ihn erfordern. Personalbedarf, Tarifentwicklung und Budgetverlauf hängen damit unmittelbar zusammen, was eine abgestimmte Planung von Pflegedirektion, Personalabteilung und Controlling voraussetzt. Weiterhin relevant ist die Abgrenzung der Pflegetätigkeiten von Service- und Verwaltungsaufgaben, weil nur erstere budgetfähig sind. Auf der Erlösseite schwanken die Pflegeentgelte mit Belegungstagen und Verweildauer, der vollständige Erlösausgleich gleicht diese Schwankungen jedoch nachträglich aus.